{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-09-02_5_StR_297_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-09-02","aktenzeichen":"5 StR 297/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 297/75\n2:19,75\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rundfunkmechanikermeister Dieter K EEE\naus Kö,\n\ngeboren am EEE 1915 in Kamm,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2.September 1975, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchmidt\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nAmtsinspektor von\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Flensburg vom\n17.Februar 1975 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht in Kiel\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n= Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie dritte Verfahrensrüge greift durch.\n\nGegen den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von schutzbefohlenen Schülern unter 14 Jahren verteidigte sich der\nAngeklagte dahin, die Schüler hätten ihn aus Haß oder Rache\nzu Inrecht belastet, weil er mehrere von ihnen bei Ladendiebstählen ertappt habe.\n\nIn diesem Zusammenhang beantragte die Verteidigerin\nhilfsweise, den Vater eines Mitschülers zu vernehmen. Der\nJunge habe ihm gesagt, \"es handele sich gegenüber dem\nAngeklagten um einen Racheakt in Zusammenhang mit den\nDiebstählen von Automodellen in einem Spielzeugladen!,\n\nIn den Urteilsgründen lehnte das Landgericht die\nBeweiserhebung ab, weil die behauptete Tatsache für die\nEntscheidung ohne Bedeutung sei. \"Selbst wenn der Zeuge\ndie in sein Wissen gestellten Äußerungen seines Sohnes\nbestätigte, würde er damit die belastenden Aussagen der ...\n(Mitschüler) nicht entkräften können, da es sich um eine\nbloße Meinungsäußerung seines Sohnes handelt\",\n\nDiese Ablehnung beanstandet der Beschwerdeführer mit\nRecht. Die Äußerung eines Mitschülers, andere hätten den\nAngeklagten aus Rache wegen eines bestimmten Vorfalls\nbeschuldigt, ist bereits für sich gesehen eine Tatsache,\ndie unmittelbar die Frage nach der Gjaubwürdigkeit der\nBelastungszeugen betraf. Das Landgericht sagt selbst wiederholt, bei den Zeugen hätten \"sich keine Hinweise für Haßoder Rachegefühle gegenüber dem Angeklagten finden lassen\".\n\nFerner bleibt unklar, was das Landgericht unter einer\n\"bloßen Meinungsäußerung\" versteht. Die Ablehnungsgründe\ngeben darüber keinen Aufschluß. Dem Hilfsbeweisamtrag war\nkeine Andeutung der Art zu entnehmen, daß die Äußerung des\nMitschülers jeder tatsächlichen Grundlage entbehrte. Erst\ndie Vernehmung des Zeugen (besser auch seines Sohnes) hätte\nergeben, ob die Äußerung einer durch nichts begründeten\nMeinung entsprang oder ob die Meinung auf Beobachtungen oder\nbestimmten Erfahrungen beruhte. Das Verfahren der Strafkamner\n\n-u-\n\nläuft auf eine jedenfalls in dieser Art unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses hinaus.\n\nHier hätte übrigens - worauf die Revision mit Recht\nhinweist - auch die Aufklärungspflicht geboten, den\nbenannten Zeugen und dessen Sohn zu vernehmen. Letzterer\nwar im Wiederaufnahmeantrag als Zeuge benannt. Beide sind\nnach § 369 StPO vernommen worden. Was sie damals ausgesagt\nhaben, kann nicht als bedeutungslos angesehen werden\n(Bd.II S.493 - 495 d.A.).\n\nFür die neue Verhandlung sei vorsorglich darauf hingewiesen, daß gegebenenfalls in jedem Einzelfalle, also\nauch im Falle 1 - Peter CM -, Mindestfeststellungen\nüber die Anzahl der Einzelakte zu treffen wären,\n\nSarstedt Schmidt Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-02/5-str-297-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 369","ref_norm":"369","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-02/5-str-297-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:13.929315+00:00"}}