{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-08-08_5_StR_672_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-08-08","aktenzeichen":"5 StR 672/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"02\n\n5 StR ufe/75\n\nME: P2. 75\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Umschüler Norbert H m aus 1: AMMEED.\ngeboren arı ME 1549 in Hopp,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat naen\n\nAnhörung - zu 2 auf Antrag - des Generalbundesnnälte\nan 10.Dezember 1975 einstimmig beschlossen:\n\nol\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das lirteii\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 8.August 1975\ngemäß § 349 Abs.4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der\nAngeklagte wegen versuchter Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt\nwird, und\n\nb) in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\n\ngemäß § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich\nunbegründet verworfen.\n\nIm Unfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts in Hildesheim\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat u.a. ausgeführt:\n\n\"Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen\n\nbeiden Delikten als Tatmehrheit i.S. des § 74 StGB ar,\n\n§ 55 StGB (UA S.22) hält rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Bei richtiger Rechtsanwendung stehen sie zueinander\nim Verhältnis der Tateinheit gemäß § 73 StGB aF, § 52 StGB.\nDenn der Angeklagte hat beide Strafgesetze durch dieselbe\nHandlung, nämlich durch dieselbe auch während der zweiten\nPhase des Geschehens fortdauernde Gewalt gegen die Frau,\nverletzt (UA S.8,21/22).\n\nBei dieser Sachlage wird Tateinheit nicht deshalb\nausgeschlossen, weil der Angeklagte seinen zunächst auf\naußerehelichen Beischlaf abzielenden Entschlu3 sodann\nauf andere außereheliche sexuelle Handlungen umgestellt\nhat. Denn für die rechtliche Wertung des Verhältnisses\nzweier Gesetzesverletzungen als Tatmehrheit oder Tateinheit kommt es in erster Linie darauf an, ob ihre\nBegehungshandlungen auseinanderfallen oder sich\nüberschneiden. In dem hier gegebenen Fall, in dem der\nAngeklagte dieselbe Gewalt als Nötigungsmittel zur\nBegehung beider Taten angewendet hat, verbietet sich\ndie Annahme von Tateinheit auch nicht aus dem\nGesichtspunkt, daß mehrere strafbare Handlungen nicht\nGurch eine jeweils mit ihnen zusammentreffende\nminderschwere fortgesetzte Straftat zu einer rechtlichen Einheit verbunden werden können. Dieser von\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeitete Grundsatz gilt nicht für Fälle der\nvorliegenden Art, sondern setzt drei ineinandergreifende strafbare Handlungen voraus, nämlich\nzwei schwerere, untereinander selbständige Straftaten und eine dritte minderschwere, die mit jeder der\nbeiden schwereren in Tateinheit steht (BGHSt 1,67;\n6,92, 96/97; 18,26) .\"\n\nDem tritt der Senat bei. Da der auigezeigte\nRechtsirrtum nur in unrichtiger Gesetzesanwendung\nauf einen erschöpfend festgestellten Sachverhalt\nbesteht und die Revisionsangriffe auf den Schuldspruch\nim übrigen offensichtlich unbegründet sind, kann das\n\nun. 103\n\nRevisionsgericht den Schuldspruch in sinngemäßer\nAnwendung des § 354 Abs.1 StPO berichtigen. Dies hat,\nwie der Generalbundesanwait zutreffend dargelegt hat,\ndie Aufhebung der beiden verhängten Einzelstrafen\nsowie der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-08/5-str-672-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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