{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-07-22_5_StR_399_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-07-22","aktenzeichen":"5 StR 399/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"SStR_399/75\n7 7b\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nAnton H EEE ‚ ohne festen Wohnsitz,\ngeboren arm EB 193: in ED X reis AED,\nzur Zeit im Landeskrankenhaus wm (EEE) ,\n\nwegen Unterbringung\n\n2»\n\nDer 5.Strafsenat des Tundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 22.Juli 1975\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil der großen Hilfsstrafkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 20.März 1975 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht Hannover\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\na\n\nGründe\n\nDas Landgericht leitet die \"permanente\" Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten aus dem seit 1963 bestehenden\ncharakterbedingten schweren chronischen Alkoholismus ab,\nauf Grund dessen er \"einfach trinken mußte\". Diese\nBegründung reicht angesichts der Verschiedenheit der zahlreichen Straftaten nicht aus. Sie kommt allenfalls für\nDelikte in Betracht, mit denen er sich Alkohol verschafft\nhat oder verschaffen wollte, sowie für den Tatbestand\ndes § 330a StGB, aber z.B. nicht für den Diebstahl von\nBekleidung und Bettwäsche oder für die betrügerische\nAnschaffung eines Wellensittichs. Wieweit auf die einzelnen\nDelikte der § 330a StGB anwendbar ist, müßte übrigens für\nJede einzelne Tat besonders geprüft werden. Die bloße\nAngabe des Blutalkoholgehalts reicht dazu bei diesen\ntrinkgewohnten Beschuldigten nicht aus. Insbesondere bei\nden Betrugstaten liegt die Annahme von Volltrunkenheit\nfern.\n\nDer Tatrichter wire auch Gelegenheit haben, noch\neinmal zu prüfen, ob es sich wirklich um \"erhebliche\"\nTaten im Sinne des § 63 abs.1 StGB handelt und ob der\nBeschuldigte \"für die Allgemeinheit gefährlich\" im Sinne\ndieser Vorschrift ist. Festraft werden kann er freilich\nnur noch wegen derjenigen Fälle, in denen das Verfahren\nvorläufig eingestellt worden ist.\n\nSarstedt Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-22/5-str-399-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-22/5-str-399-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:12.454576+00:00"}}