{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-07-22_5_StR_271_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-07-22","aktenzeichen":"5 StR 271/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"II\n5 StR 271/75\n\n27:75\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Harald F EB aus Cm,\ngeboren am EEE 1942 in um.\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen gemeinschaftlicher vorsätzlicher\nBrandstiftung u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 22.Juli 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nSchuster\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (mg\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten FW gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Braunschweig\nvom 3.Oktober 1974 wird verworfen.\n\nJedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt,\ndass der Angeklagte Fi wegen gemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung, wegen gemeinschaftlicher versuchter Anstiftung zu einer\nschweren Brandstiftung und wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung verurteilt wird\n\n(§§ 306, 303, 47, 49a, 74 StGB ar).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nv26)\n\nGründe\n\n1. Die Angriffe auf den Schuldspruch gehen fehl.\n\na) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, daß sich\nder Beschwerdeführer als Mittäter (§ 47 StcB aF) an der\nBrandstiftung vom 11.Februar 1973 (Fall \"Jägerklause\") und\nan der Sachbeschädigung vom 19./20.Februar 1973 (Fall\n\"Le Cesar\") beteiligt hat: Der Beschwerdeführer hat maßgeblichen Einfluß auf das Zustandekommen dieser Taten,\ndie er sich in vollem Umfang zu eigen gemacht hat, genommen\nund mehrfach bestimmend in das Tatgeschehen eingegriffen.\n\nb) Im Fall \"Brückenschenke\" ist der Beschwerdeführer\nnach der Sitzungsniederschrift \"wegen gemeinschaftlicher\nversuchter Anstiftung nach § 49a StGB! verurteilt worden\n(Band IV B1.121 d.A.). Daß in der Urteilsurkunde stattdessen von \"gemeinschaftlicher versuchter Brandstiftung\nnach § 49a StGB\" die Rede ist, beruht auf einem offensichtlichen Übertragungsfehler.\n\nDie Verurteilung wegen gemeinschaftlich versuchter\nAnstiftung zu einem Verbrechen nach § 306 StGB begegnet\nkeinen rechtlichen Bedenken. Der Beschwerdeführer und Rühr\nhaben gemeinsam versucht, den Zeugen SEE zu bestimmen,\ndie \"Brückenschenke\" anzuzünden. Das war, wie die Feststellungen zeigen, ernst gemeint. Die Tat erfüllt sowohl\ndie Merkmale des § 49a Abs.1 StGB aF als auch die des\n§ 30 Abs.1 StGB 1975.\n\nEin strafbefreiender Rücktritt scheidet aus. Der\nBeschwerdeführer hat den Versuch der Anstiftung nicht\nfreiwillig aufgegeben. Wie die Urteilsgründe im Zusammenhang\nergeben, ist das Vorhaben daran gescheitert, daß SCEEREEE ias\n\n-u-\n\n25\n\nzur Beschaffung von Brandmitteln empfangene Geld für sich\nverwendet und sich damit =!s ungeeignet für die geplante Tat\nerwiesen hat.\n\nc) Bei dem Datum \"16. 2.1973\" auf 5.34 der Urteilsabschrift handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen; gemeint ist eindeutig die Tat vom 11.Februar 1973.\n\nd) Zur Klarstellung ist der Schuldspruch berichtigt\nworden.\n\n2. Auch der Strafausspruch hält der Nachprüfung stand.\nWerden frühere Verurteilungen straferschwerend berücksichtigt, so reicht es allerdings regelmäßig nicht aus, wenn\naus den Urteilsgründen nur zu ersehen ist, daß der Angeklagte\n\"erheblich vorbestraft\" und \"mehrfach zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt\" worden ist (vgl. UA S,56), dagegen\nAngaben über Gegenstand, Höhe und Zeitpunkt der früheren\nVerurteilungen fehlen, Das Revisionsgericht ist dann meist\nnicht in der Lage, die rechtlichen Überlegungen nachzuprüfen, die der Tatrichter seiner Strafzumessung zugrunde\ngelegt hat. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden\nFalls war es dem Senat gleichwohl möglich, den Strafausspruch rechtlich nachzuprüfen: Das Landgericht hat bei\nseiner Strafzumessung mit Recht den Schwerpunkt auf den\nFall \"Jägerklause\" (11.Februar 1973) gelegt; es hat bei\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten\nfür diesen Fall eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verhängt. Die Beharrlichkeit, mit der der\nBeschwerdeführer am 11.Februar 1973 auf die Brandstiftung\nin der \"Jägerklause\" hingewirkt hat, und die sonstigen\nUmstände dieser Tat wiegen so schwer, daß die verhängte\nEinzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und demzufolge auch die Gesamtstrafe für einen \"mit längeren\n\n-5.-\n\nFreiheitsstrafen\" \"erheblich\" vorbestraften Täter in Jedem\n\nFalle angemessen ist, gleirhviel, um welche Vorstrafen\nes sich im einzelnen gehanirlt hat.\n\nSarstedt Schmidt Fleischmann\nSchuster Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-22/5-str-271-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-22/5-str-271-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:12.421350+00:00"}}