{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-07-15_5_StR_339_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-07-15","aktenzeichen":"5 StR 339/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_339/75 57\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Arbeiter Wolfgang BEE zus pi ui,\ngeboren am EEE 950 in CE,\n\n2. den Maurer Werner T EB zus OENB,\nee — — Lrrrerg\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\n4\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 15.Juli 1975\nnach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten TEE\nwird das Urteil der Großen Strafkammer I\ndes Landgerichts in Osnabrück vom\n25.0ktober 1974\n\n1. soweit es den Angeklagten Fl pyetrifrt,\nim Strafausspruch,\n\n2. soweit es den Angeklagten BB betrifft,\nin den Strafaussprüchen zu Fall 2\n(Diebstahl zum Nachteil Hi), zu\nFall 3 (Diebstahl zum Nachteil SM)\nund zu Fall 4 der Urteilsgründe\n(Diebstahl zum Nachteil MW) sowie\nim Ausspruch der Gesamtstrafe\n\nJeweils mit den dazugehörenden Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nFehring wird als offensichtlich unbegründet\nverworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts in\nOsnabrück zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten der Revision des Angeklagten\nFehring zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Angriffe des Angeklagten Fl gegen den\nSchuldspruch sind offensichtlich unbegründet.\n\nDagegen können die „trafaussprüche keinen Bestand\nhaben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Nach § 267 Abs.3 Satz 1 StPO ist der Tatrichter\nverpflichtet, im Urteil diejenigen Umstände aufzuführen,\ndie für ihn bei der Strafzumessung bestimmend waren.\nDies bedeutet zwar nicht, daß eine erschöpfende Darstellung der Strafzumessungserwägungen vorgeschrieben\nist. Doch muß dem Revisionsgericht jedenfalls die\nMöglichkeit gegeben werden, zu überprüfen, ob der\nTatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Daran fehlt es hier. Es ist im Urteil\nlediglich ausgeführt: 'Bei der Strafzumessung hatte\ndie Kammer zu berücksichtigen, daß beide Angeklagten\nerheblich vorbestraft sind. Bei beiden Angeklagten\nliegen die Voraussetzungen des Rückfalls gemäß\n§ 17 StGB vor! (UVA 8.12). Danach werden die Einzelstrafen genannt. ...\n\nAngesichts der Tatsache, daß die Strafzumessungsgründe bei dem Mitangeklagten Böse gleichermaßen\nrechtsfehlerhaft sind, muß sich die (teilweise)\nUrteilsaufhebung auch auf ihn erstrecken, § 357 StPO.\nDies kann allerdings nur den Strafausspruch in den\nFällen betreffen, in denen beide Angeklagte gemeinschaftlich gehandelt haben, weil es im übrigen\nan dem von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis\n\nFa 54\n\nder 'nämlichen Tat' fehit (vgl. BGHSt 12,335,341). Die\nAufhebung der drei Einzelstrafen hat ... den Wegfall öer\nGesamtstrafe zur Folge.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSarstedt Schmidt Fleischmann\nSchuster Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-15/5-str-339-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-15/5-str-339-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:12.379141+00:00"}}