{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-07-15_5_StR_281_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-07-15","aktenzeichen":"5 StR 281/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"SStR 281/75\n\n5, 7.75\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 Arbeiter Gerhard 5 we , ohne festen Wohnsitz,\n\nooren am EEE 1940 ir u Xre:i: VE ,\n\nce Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n50\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 15.Juli 1975, an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nSchuster\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt I]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt DM aus Fee\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 20.Februar 1975 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\n1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Strafkammer habe dem\nUrteil das Gutachten des Sachverständigen CHE \"'onne\neigene Prüfung und Stellungnahme\" zugrundegelegt, ist haltlos. Der Sachverständige hat bei dem Angeklagten keine\nkrankhafte seelische Störung oder tiefgreifende Bewußtseinsstörung, keinen Schwachsinn und keine andere schwere seelische\nAbartigkeit (\"medizinische Voraussetzungen\" des § 20 StGB)\ngefunden. Die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatgeschehen deuten auch auf nichts dergleichen hin. Die festgestellte Gehirnquetschung von 1968 ist, für sich betrachtet,\neine körperliche und keine seelische Beeinträchtigung. Mit\nihren denkbaren geistigen und seelischen Folgen setzen Gutachten und Urteilsgründe sich auseinander, insbesondere mit\nder Frage, ob der Angeklagte ihretwegen Alkohol schlecht\nverträgt. Das zu beurteilen, war die Strafkammer mit Hilfe\ndieses Sachverständigen unter den Umständen dieses Falles sehr\nwohl in der Lage. Eines Hirnspezialisten bedurfte es dazu\nhier nicht.\n\n2, Auch die Sachrüge greift nicht durch. Zwar macht der\nGeneralbundesanwalt zutreffend darauf aufmerksam, daß die\nUrteilsgründe sich nicht mit der Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) auseinandersetzen. Indessen bestand dazu hier keine zwingende Veranlassung. Die\n\"medizinischen Voraussetzungen\" des § 21 StGB sind der Art\nnach die gleichen wie die des § 20 StGB. Der.Sachverständige\nhatte die Strafkammer davon überzeugt, daß beim Angeklagten\nnichts davon vorlag. Also kam eine Anwendung auch des § 21 StGB\nnicht in Betracht.\n\nAuch im übrigen 1äßt\n\nerkennen.\n\nSarstedt\n\nin\n\ndas Urteil keinen Rechtsfehler\n\nSenmidt Fleischmann\n\nSchuster Horstkotte\n\n07,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-15/5-str-281-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-15/5-str-281-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:12.357741+00:00"}}