{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-07-15_5_StR_243_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-07-15","aktenzeichen":"5 StR 243/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 243/75\nN5:7. 75\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Wolfgang OB aus Tui,\ngeboren am EEE 1945 ir Vu ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Arbeiter Udo S EEE zu: Ton\ndort geboren am EB 943,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15.Juli 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nSchuster\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Baus Be\nals Verteidiger des Angeklagten Oi.\n\nJustizangestellte (ug\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Of und\nSCEEEER segen das Urteil des Schwurgerichts\nbei dem Landgericht in Braunschweig vom\n18.Dezember 1974 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten Of wegen\nMordes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren, den\nAngeklagten SB wegen Beihilfe zum Mord zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren\ndes Schwurgerichts beanstanden und mit Einzelausführungen\ndie Verletzung sachlichen Strafrechts rügen, bleiben ohne\nErfolg.\n\nZur Revision des Angeklagten OEM:\n\n1. Die Rüge, die Schöffen Bob, zog, EMMEMEEEED\nund Köhler seien nicht vereidigt worden, ist durch die\ndienstlichen Äußerungen der Berufsrichter und der Schöffen\nwiderlegt.\n\n2. Die Rüge, daß der Zeuge Hans-Rüdiger MB von dem\nSchwurgericht vereidigt wurde, obgleich er nach Meinung des\nBeschwerdeführers nach § 60 Nr.2 StPO unvereidigt hätte\nbleiben müssen, greift nicht durch, weil der behauptete\nVerfahrensverstoß nicht bewiesen ist.\n\nDie Feststellungen bieten keinen Anhalt dafür, daß der\nZeuge Merke den Angeklagten O8 wissentlich begünstigt hat.\nZwar hat der Zeuge es bei seiner polizeilichen Vernehmung\nam 18.Juni 1973 unterlassen, den Tathergang zu schildern,\nobgleich er damals die ihm bekannten Angeklagten als\nBegleiter des Getöteten benannt hat. Den Verdacht der\nBegünstigung brauchte das Schwurgericht diesem Sachverhalt\naber schon deshalb nicht zu entnehmen, weil der Zeuge vB\nsein Verhalten vom 18.Juni 1973 mit seiner \"gewaltigen\nAngst\" vor dem Angeklagten ci erklärt und jede Absicht,\ndiesen zu decken, mit Nachdruck bestritten hat.\n\nZwar würde eine Beteiligung im Sinne des § 60 Nr.2 StPO\nschon dann vorliegen, wenn der Zeuge Merke sich der unterlassenen Hilfeleistung nach § 3300 StGB schuldig gemacht\nhätte. Aber auch in dieser Richtung, auf die der Verteidiger‘\nvor der von dem Gericht angeordneten Vereidigung des Zeugen\nMB hingewiesen hatte, brauchte das Schwurgericht dem\nVerhalten des Zeugen einen Verdacht nicht zu entnehmen.\n\nDenn der Zeuge hat dem Opfer deshalb nicht geholfen, weil\ner \"vor Opel, der sehr gewalttätig ist, Angst gehabt hat\"\n(UA S.16). Die Meinung des Schwurgerichts, dem Zeugen sei\nnach den besonderen Umständen eine Hilfeleistung nicht\nzuzumuten gewesen, ist frei von Rechtsirrtunm.\n\nDie übrigen Formalrügen sind - ebenso wie ‘die Einzelangriffe der Sachrüge - offensichtlich unbegründet.\n\nZur Revision des Angeklasten Su :\n\n1. Die gerügte Verletzung des § 244 Abs.3 und 4 StPO\nliegt nicht vor. Ein Blutalkohol-Sachverständiger, dessen\nVernehmung hilfsweise beantragt war, hätte sich hier nicht\nauf objektive Befunde, sondern lediglich auf Angaben über\ndie genossene Alkoholmenge stützen können. Die Beurteilung\nder Richtigkeit dieser Angaben war ohnehin dem Tatrichter\nvorbehalten. Das Schwurgericht hat im übrigen seine Überzeugung, daß die Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht\nausgeschlossen war, auf deren situationsgerechtes Verhalten\ngestützt (UA S.23,24). Hiergegen ist aus Rechtsgründen\nnichts einzuwenden.\n\n2. Die Einzelangriffe, die gegen die Anwendung\nsachlichen Strafrechts erhoben werden, sind offensichtlich\n\nunbegründet.\n-5.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil\ngegen beide Angeklagte in vollem Umfange nachgeprüft.\nHierbei ist ein die Angeklagten beschwerender Mangel\nnicht zutage getreten.\n\nSarstedt Schmidt Fleischmann\n\nSchuster Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-15/5-str-243-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-15/5-str-243-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:12.339192+00:00"}}