{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-07-08_5_StR_325_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-07-08","aktenzeichen":"5 StR 325/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR\n\n325/75\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Mechaniker Francis I mE aus amp,\ngeboren am Em 1948 in DEE (Gambia),\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 8.Juli 1975\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom 18.Februar 1975\nmit den Feststellungen gemäß § 349 Abs.4 StPO\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird an das zuständige Schöffengericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Aufklärungsrüge, mit der beanstandet wird, der\nGeschäftsführer (des Lokals 'A') hätte von der\nStrafkammer vernommen werden müssen, greift durch.\n\nDer Angeklagte hat sich darauf berufen, er sei mit\ndem Geschäftsführer befreundet gewesen und hätte von\nihm jederzeit Kredit erhalten; er habe deshalb die ihm\nvorgeworfene Tat nicht nötig gehabt (UA S.6). Das\nLandgericht \"nimmt dem Angeklagten diese Einlassung\nnicht ab\", weil es ihm \"nahezu unvorstellbar\" erscheint,\ndaß sich der Angeklagte in dem halben Jahr seines\nAufenthalts in Deutschland \"bereits Freunde erwarb, die\nihm ohne Einblick in seine wirtschaftlichen Verhältnisse\nKredit gaben\" (UA S.9). Zu dieser für die Überführung\ndes Angeklagten nach. Auffassung des Landgerichts\n‚erheblichen Folgerung konnte die Strafkammer nur gelangen,\nwenn sie den angeblichen Kreditgeber gehört hätte.\n\nDer Senat kann nich* ausschließen, daß das Urteil\nauf der unterlassenen Beweiserhebung berukt.\n\nDie Möglichkeit, die Sache an das Schöffengericht\nzurückzuverweisen, ergibt sich aus § 354 Abs.3 StPO\n\nSarstedt Schmidt Fleischmann\nSchuster Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-08/5-str-325-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-08/5-str-325-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:12.192875+00:00"}}