{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-07-08_5_StR_257_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-07-08","aktenzeichen":"5 StR 257/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"42\n\n£stR 257/75\nP17.75\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Gastwirt Heinz-Uve RER aus HE,\ndort geboren am EEE 1343,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. die Serviererin Bärbel RE zevorene IB\naus\n\ngeboren am 1943 in PO Emm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n42\n\nDer 5.Strafsenant des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 8.Juli 1975, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf,Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nSchuster\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE =: rum\n\nals Verteidiger des Angeklagten Heinz-Uwe RM,\n\nRechtsanwältin en u au: Tu\n\nals Verteidigerin der Angeklagten Bärbel RM,\n\nJustizangestellte um\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Heinz-Uwe RB una\nBärbel FÜ gegen das Urteil des Schwurgerichts in\nHamburg vom 15.0ktober 1974 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nBeide Revisionen dringen nicht durch.\n\nl. Im Ergebnis erfolglos bleibt die Rüge des Angeklagten Heinz-Uwe RB, der Zeuge KHM Pl sei nicht vereidigt, ein Beschluß hierzu sei nicht gefaßt worden.\n\nDas Schweigen des Protokolls beweist zwar, daß die Revisionsbehauptung zutrifft. Die angefochtene Entscheidung\nkann auf dem gerügten Mangel aber nicht beruhen.\n\nDenn die Sitzungsniederschrift beweist weiter, daß \"der\nam 16.9.1974 bereits vernommene 2. Zeuge Günther EB hereingerufen, erneut belehrt wurde\" und daß nach seiner Vernehmung\ndieser Zeuge \"und der wieder vorgerufene Zeuge RoMB nacheinander die Richtigkeit auch der heutigen Aussage unter Bezug auf\nihren bereits in dieser Sache geleisteten Eid versicherten\",\n\nDer Zeuge selbst war demnach der Auffassung, er sei am\n16.September 1974 bereits vereidigt worden. In dieser Überzeugung hat er seine frühere Aussage überprüft, ergänzt, gegebenenfalls berichtigt und Fragen beantwortet. Seine Bekundungen sind demnach von ihm selbst als eidliche angesehen worden\nmit allen hierdurch bedingten Besonderheiten. Zumal die anderen Verfahrensbeteiligten (auch die Verteidiger, wie ihr\nSchweigen beweist) ebenfalls der Meinung waren, der Zeuge stehe\nunter Eid, und weil für den KHM TG kein Vereidigungsverhot\nbestand, hat das Urteil diese Aussage im Ergebnis zu Recht als\neidliche angesehen und behandelt.\n\nDie angefochtene Entscheidung kann daher - wie der Senat\nausnahmsweise feststellen konnte - durch den erwiesenen Mangel\nnicht beeinflußt sein.\n\n2. Die anderen Verfahrensangriffe sind - soweit zulässig\nerhoben - offensichtlich unbegründet und brauchen deshalb nicht\nnäher behandelt zu werden.\n\n3. Entsprechendes gilt für das jeweilige sachlichrechtliche\n\nEinzelvorbringen.\n\n4F\n\nLediglich auf folgendes sei eingegangen:\n\nMit Unrecht meint der Beschwerdeführer Heinz-Uwe RE,\nim Urteil fehle eine sichere Feststellung darüber, daß der\nAngeklagte zur Verdeckung einer Straftat gehandelt habe; in\nden schriftlichen Entscheidungsgründen seien \"Alternativfeststellungen hinsichtlich der Motivation getroffen\" worden.\n\nDiese Rüge wird dem Urteilsinhalt nicht gerecht. Danach\nwußte der Angeklagte rm zwar nicht, \"wie Heil reagieren\nwerde\". Er rechnete jedoch mit einer Strafanzeige, \"die für\nREM die Gefahr einer empfindlichen Freiheitsstrafe enthalten\nhätte\" (UA S.66). Deshalb war \"Ziel der Tötung, die Aufdeckung\nvorangegangenen strafbaren Verhaltens zu verhindern\" (UA S.75 ;\nentsprechend auch: UA 8.69).\n\nDaß der Beschwerdeführer außerdem noch die Rache des\nOpfers fürchtete, ist rechtlich ohne Einfluß. Die Absicht,\ndurch die Tötung eine Entdeckung früherer Straftaten zu vermeiden, kann mit anderen Beweggründen zusammenfallen, die Verdeckungsabsicht braucht nicht einzige Triebfeder zu sein. Die\nVerurteilung wegen Mordes wird daher durch die Annahme des\nSchwurgerichts nicht rechtsfehlerhaft, der Beschwerdeführer\nRöhl habe mit beiden Möglichkeiten gerechnet und habe beide\nihm drohenden Gefahren durch die Tötung ausschalten wollen,\n\nNr\n\n-5-\n\n4. Da auch die Nachprüfung auf die aligemeinen Sachrisen\nkeine Rechtsmängel aufgedecit hat, waren die Revisionen zı\nverwerfen,.\n\nSarstedt Schmidt Fleischmann\nSchuster Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-08/5-str-257-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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