{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-06-24_5_StR_214_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-06-24","aktenzeichen":"5 StR 214/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 214/75\n\n24:60:75\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Max ] m aus SCREEN ,\ngeboren am Ey 1903 in S EEE,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n4\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nler Sitzung vom 24. Juni 1975, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nHerrmann\nFleischmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ‚EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (uw\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Lüneburg vom 22.November 1974\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine\nSchwurgerichtskammer des Landgerichts Hannover\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\n1. Die Einzelangriffe der Revision sind -— soweit überhaupt\nzulässig - offensichtlich unbegründet.\n\n2. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine\nRechtsmängel des Schuldspruchs aufgedeckt.\n\n3, Der Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\nkonnte indes nicht bestehenbleiben,\n\nDas Schwurgericht verurteilt den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu zwei Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe.\nEs berücksichtigt zahlreiche Milderungsgründe, die überwiegend\nin der Person des Angeklagten liegen, wendet §§ 51 Abs.2,\n\n44 StGB a.F., § 213 StGB an.\n\nUnter solchen Umständen läßt sich nicht beurteilen, ob\ndie Rechtsfolge für eine gefährliche Tat auch nur vergleichsweise hart erscheint. Hier verhängt das Schwurgericht indessen\ngegen den jetzt 67jährigen, unbestraften, aus Altersgründen\nerheblich vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten eine Strafe,\ndie zwei Jahre nur geringfügig übersteigt. An die Begründung\neiner so bemessenen Strafe gegen einen solchen Angeklagten\nhat der Senat Strenge Anforderungen stellen müssen. Ihnen hält\ndie angefochtene Entscheidung nicht stand. Die Ausführungen\nüber die Straferschwerungsgründe lassen nämlich besorgen, das\n\nSchwurgericht habe dem Angeklagten den bloßen Umstand strafsrschwerend zugerechnet, daß er vorsätzlich einen beendeten\nTötungsversuch begangen hat.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\nFleischmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-24/5-str-214-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-24/5-str-214-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:11.852098+00:00"}}