{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-06-19_5_StR_203_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-06-19","aktenzeichen":"5 StR 203/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"‚e\n\nBUNDESGERICHTSHON\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Art D aus ,\ngeboren am iD 935 in A Norwegen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Kaufmann Jan F aus EEE ,\ngeboren am 1935 in Norwegen),\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19.Juni 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSiemer\nSchmitt\nHerrmann\nFleischmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (my\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. 2: ED\n\nals Verteidiger des Angeklagten Di,\n\nJustizangestellte (nn\n\nals Urkundsbear:tin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht‘ erkannt:\n\nFrger\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hamburg vom 16.November 1972\nwerden verwörfen,.\n\nDer Schuldspruch gegen den Angeklagten\n\n ryarrd wird dahin geändert, daß dieser\n\nngeklagte wegen Beihilfe zur Einfuhr von\nHaschisch verurteilt ist (§§ 9, 11 Abs.1\n\n_ Nr.6a BetmG, § 49 StGB).\n\n..Der Angeklagte D hat die Kosten seines\n'Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der\nRevision der Staatsanwaltschaft und die\ndurch sie entstandenen notwendigen Auslagen\n\nder Angeklagten Dip und To fallen\nder Landeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGr ünde\n\nDas Landgericht hat dia Angeklagten wegen Verstoßcos gegen das Betäubungsnittelgesetz verurteilt,\nHiergegen haben der Angeklaste WW uni die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, letztere zu Ungunsten\nder beiden Angeklagten. Die Rechtsmittel haben keinen\nErfolg.\n\nI.\nDie Revision des Angeklagten Ds\n1. Verfahrensbeschwerden\n\na) Die Aufklärungsrüge kann nicht auf (angebliche)\nWidersprüche zwischen Protckoll und Urteilsgründen\ngestützt werden ( BGH NJW 1366,63); grundsätzlich auch\nnicht darauf, daß der Tatric!ter es unterlassen habe,\neinzelne Fragen an den Angelrlagten zu stellen. Die\nRevision teilt nicht einmal mit, welche Fragen nach\nihrer Auffassung an den Angeklagten gerichtet werden\n\nsollten.\n\nb) Das Landgericht hat den Antrag des Verteidigers,\nden Angeklagten zusätzlich durch die Universitätsklinik untersuchen zu lassen, ohne Rechtsfehler abgelehnt. Die Urteilsgründe und die Sitzungsnieder--\nschrift erweisen, daß der Sachverständige Dr.Jessel\nin der Hauptverhandlung ein eingehendes Gutachten\nüber den Geisteszustand des Angeklagten erstattet hat.\nOb hierfür. die Untersuchung des: Angeklagten in einer\nKrankenanstalt oder mit bestimmten Mitteln erforderlich\nwar, muß grundsätzlich dem fachlichen Ermessen des\nGutachters überlassen bleiben. Daß er bestimmte\n\n>\n\n- fin\n\nUntersuchungsmethoden bewußt nicht angewendet hat,\nstellt seine Sachkunde nicht in Frage. Was der\nBeschwerdeführer als \"unzutreffende Voraussetzungen\"\ndes Gutachtens bezeichnst, sind in Wirklichkeit dessen\nErgebnisse, die er für unzutreffend hält.\n\n2. Sachrüge\n\na) Das Landgericht hat den Angeklagten Tg zu\nRecht wegen vollendeter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nverurteilt. Der Angeklagte hatte Gepäckstücke, deren\nInhalt als \"persönliche Effekten\" deklariert war, aus\ndem Ausland nach Hambur; einfliegen lassen. Damit war\ndie Einfuhr vollendet. Naß der Angeklagte die Gepäck-Stücke auf dem Flughafen nicht in Empfang nahm, sie\nvielmehr unter Zollverschluß zur vorübergehenden\nAufbewahrung in den Hamiurger Freihafen schaffen ließ,\nändert an diesen Ergebnis nichts.\n\nb) was die Revision gegen die Verurteilung des\nAngeklagten, ‚DB = 15 Täter einwendet, findet in den\nallein maßgeblichen Urteilsgründen keine Stütze. Es mag\nsein, daß der Angeklagte das Rauschgift für einen anderen\nHändler nach Deutschland geschafft hat. Er selbst hatte\njedoch das Haschisch im Ausland abgeschickt, es vom\nFlugplatz in den Freihafen leiten lassen und wollte es\ndort abholen. Für die \"erfolgreiche Transaktion\" sollte\ner 40. 000 DM bekommen. Bei so selbständiger Tätigkeit\nund einem Entgelt, das nicht einer Entlohnung, sondern\neiner Beteiligung entsprach, hat das Lanägericht den\nAngeklagten mit Recht als Täter angesehen.\n\ne) Die Stra fmumessung & ist rechtlich bedenkenfrei.\n| Das gilt auch für die Annahme eines besonders schweren\nFalles nach § 11 Abs.4 Nr.6a BetmG.\n\nII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die\nSachrüge erhoben wird, blei:t im Ergebnis erfolglos.\n\n1. Allerdings enthält das Urteil einen sachlichrechtlichen Mangel, auf den die Revision nicht hinweist.\n\na) Der Angeklagte FW üAurfte nicht wegen\nBeihilfe \"an dem (untauglichen) Versuch des Angeklagten\nDEEB ... , Gas Haschisch zu besitzen\", verurteilt\nwerden. Das ging schon deshalb nicht an, weil das\nversuchte Vergehen nach 8 11 Abs.1 Nr.6b Betm@ nicht\nstrafbar ist (§ 11 Abs.2). Dieses Vergehen wird auch\nim besonders schweren Fall des § 11 Abs.4 Nr.5 nicht\nzum \"qualifizierten Tatbestand\" und damit zum\n\"Verbrechen im Sinne des $ ! StGB\". Das Landgericht\nhat in diesem Zusammenhang den Absatz 4 des § 1 StGB\nübersehen.\n\nb) Dagegen ergeben die Lückenlosen Feststellungen\neinwandfrei, daß der Angeklag ste Bi Kon Mitangeklagten DM vei der Finfuhr des Haschisch\ngeholfen hat. Das Landgericht nimmt zwar an, FD\nhabe DW erst \"nach\" der Einfuhr unterstützt. Das\ntrifft jedoch bei den besonderen Umständen des Falles\nnicht. zu. Die Einfuhr war allerdings vollendet, als\ndie Gepäckstücke mit dem Rauschgift auf ‚dem Hamburger\nFlughafen unter falscher Deklarierung eintrafen. Sie\nwar aber hoch nicht beendet. Dahle hatte nämlich das.\nGepäck weder in Empfang genommen noch dessen Inhalt\ngeprüft, hatte es vielmehr unmittelbar vom Flugplatz\n\"unter Zollverschluß in den Hanburger Freihafen geleitet,\num es dort vorübergehend aufzubewahren und anschließend\nheimlich fortzuschaffen. Er \"pedrängte\" den Angeklagten\nTB ortlaufend, ihm bei der Weiterbeförderung\n\n_l6_\n\n- Do-\n\nbehilflich zu sein. Die Ware hatte daher ersichtlich\nihren Bestimmungsort noch nicht erreicht, war mithin\nnicht \"zur Ruhe gekommen\". Die verbotene Einfuhr war\ndemnach noch nicht beenäet.\n\nc) An ihr hat der Angeklagte To teilgenommen, indem er mit MP die Gepäckstücke aus dem\nLager im Freihafen herausholte. Diese Unterstützung\nist nicht als Beitrag zur versuchten, sondern zur\nvollendeten Tat zu werten. Zwar hatte der Zoll bereits\nauf dem Flugplatz das Haschisch durch Ziegelsteine\nersetzt. Der Angeklagte DEE zing jedoch davon aus,\ndaß die Gepäckstücke nach wie vor Haschisch enthielten.\nDer Angeklagte TB rechnete jedenfalls damit und.\nwar \"auf alle Fälle entschlossen\", sie mit DW aus\ndem Lagerraum zu holen (UA S.11). In einem solchen\nFalle ist der untaugliche Versuch der Vollendung\ngleichzusetzen (§ 12 BetmG).\n\n” a) Mit zutreffender Begründung hat es das Landgericht abgelehnt, den Angeklagten Tw.ais Täter\nzu bestrafen. Was die Revision der Staatsanwaltschaft\nhiergegen vorbringt, ist abwegig. Nach den Feststellungen\nhat TB zerade nicht selbständig gehandelt und den\nGeschehensablauf nicht mitbeherrscht. Er hat sich vielmehr von DB nur nach langem Widerstreben und ohne\neigenes Interesse einspannen lassen, Gepäckstücke\n\nzu verlagern, \"die DE, wie die Staatsanwaltschaft\nselbst hervorhebt, \"auch ohne sein Zutun erhalten haben\nwürde\", u\n\n..e) Da die Feststellungen erschöpfend sind, konnte\nder Senat von sich aus in entsprechender Anwendung des\n§ 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch ändern. § 265 Abs.1\nStPO steht dem ausnahnms ‚weise nicht entgegen. Der\n\n- T-\n\nAngeklagte FW hätte sich gegen den Vorwurf der\nBeihilfe zur Einfuhr von Rauschgift hier nicht anders\nund wirksamer verteidigen können, als er es gegen die\nAnklage wegen Erwerbs und Tesitzes von Haschisch getan\nhat.\n\nf) Trotz der Änderung des Schuldspruches konnte\nder Strafausspruch gegen den Angeklagten a]\nbestehenbleiben. Das Landgericht hat es nämlich\nausdrücklich \"abgelehnt, ven der Strafmilderungsmöglichkeit des § 44 StGB Gebrauch zu machen\",\nmithin den Strafrahmen der vollendeten Tat zugrunde\ngelegt, der für die Nummerr. 5 und 6a des § 11 Abs.4\nBetnG derselbe ist.\n\ns) Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten\nTo erkannten Strafe tat das Landgericht nach\n§ 23 Abs.2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Das ist\nrechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkamnmer hat\nden Ausnahmecharakter dieser Vorschrift nicht verkannt\nund einwandfrei dargelegt, worin sie die Konfliktlage\ndes Angeklagten TED 3 = schen hat. Was die Revision\nder Staatsanwaltschaft ‚hiers zegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.\n\non 2. Zu Unrecht meint die Staatsanwaltschaft, der\nAngeklagte. _) hätte wegen Abgebens, beide,\nAngeklagten hätten überdies verurteilt werden müssen,\nweil sie das Haschisch in Verkehr gebracht hätten.\nDafür geben die Feststellungen nichts her. Die\nAngeklagten haben lediglich Gepäckstücke, in denen\nsie Haschisch vermuteten, aus einen ‚lager abgeholt,\num sie in ein anderes zu schaffen. Das. war eine bloße\nWeiterbeförderung der noch nicht zur Ruhe gekommenen\nGepäckstücke, mithin. ein ‚Teil der nichtbeendeten\nEinfuhr. Der Gewahrsam an dem vermeintlichen Rauschgift\noder die Verfügungsgewalt darüber wurde durch diese\n\nHandlung nicht beeinflußt,\nu\n\n-8 —\n\nen\n\n3. Die Strafkammer hatte auch keinen Anlaß, sich\nausdrücklich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der\nAngeklagte DEE gewerbsmäßig gehandelt habe. Auch die\nStaatsanwaltschaft führt keine Umstände an, die zu\neiner solchen Prüfung in den Urteilsgründen gezwungen\nhätten. Der allgemeine Hinweis auf die \"geradezu\ngeschäftsmäßige Beschaffung, Einfuhr und Weitergabe\"\nenthält lediglich eine unklare Wertung, die überdies\ndurch die Feststellungen nicht gerechtfertigt wird.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Siener Schmitt\nHerrmann Fleischmann\n\neen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-19/5-str-203-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-19/5-str-203-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:11.751862+00:00"}}