{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-06-18_5_StR_199_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-06-18","aktenzeichen":"5 StR 199/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 199/74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz M WW ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1952 in vB Kreis EEE Rpge. ,\n\nzur Zeit in Untersuchung::shaft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nER\n\nnö\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18.Juni 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgsrichtshof\nSchmidt\nSiemer\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt END\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB au: REED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbecmtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom\n\n7 Dezember 1973 mit den Feststellungen’\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Jugendkammer\ndes Landgerichts Hannover zurückverwiesen,\ndie auch über die kosten des Rechtsmittels\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n\\l\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklerten als Heranwachsenden\nwegen Totschlags und wegen Unterschlagung (§§ 212, 246,\n74 StGB, 105 JGG) zu einer Jugendstrafe von acht Jahren\nverurteilt. Die nur auf die Verletzung sachlichen Rechts\ngestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg,\n\n1. Was die Revision im einzelnen gegen den Schuldspruch\nvorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Zum Nachteil des\nAngeklagten enthält er keinen Rechtsfehler. Insbesondere\nwird der Angeklagte nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht keine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und\nUnterschlagung getroffen hat (vgl. BGHSt 25,182,184); denn\ndas Landgericht hätte auch in einem solchen Fall die Strafe\naus dem Tatbestand der Unterschlagung entnehmen müssen,\n\n2. Der Strafausspruch unterliegt dagegen rechtlichen\nBedenken. Das Landgericht hält die Voraussetzungen einer\nStrafmilderung nach § 213 stqB nicht für gegeben, weil für\ndie Tötung des Paul SlBnicht dessen Beleidigungen der\nMutter des Angeklagten, sondern dessen Angriff mit dem\nMesser auf den Angeklagten selbst ursächlich gewesen und\ndieser von ihm auch nicht im Sinne des § 213 StGB mißhandelt worden sei (UA S.34). Bei dieser rechtlichen\nWürdigung hat das Landgericht übersehen, daß der durch die\nProvokation des Opfers hervorgerufene Erregungszustand des\nTäters nicht das ausschließliche Tatmotiv sein mußte. Nach\nder vom Landgericht für nicht widerlegbar gehaltenen Einlassung des Angeklagten hatte das Opfer dessen Mutter\nwährend des späten Nachmittags bis unmittelbar vor der Tat\nals \"alte Hure! bezeichnet, \"mit der Jeder ins Bett habe\ngehen können\", und damit schwer beleidigt. Außerdem hatte\nes den Angeklagten anschließend durch Faustschläge in die\nLebergegend mißhandelt (Ur 3.15). Unter diesen Umständen\nliegt es nahe, daß die Tötung des Opfers nicht allein durch\n\n- dL-\n\nSn\n\n„u.\n\ndessen unmittelbar darauf erfolgten Messerangriff veranlaßt,\nsondern auch unter der kinwirkung der vorangegangenen\nProvokation begangen worden ist. Hierfür spricht auch,\n\ndaß das Landgericht bei der Ablehnung niedriger Beweggründe i.S. des § 211 StGB die beleidigenden Äußerungen\ngegen die Mutter des Angeklagten als Motiv der Tat kennzeichnet (UA 5.22) und an anderer Stelle einen durch die\nÄußerungen entstandenen \"erheblichen Affektstau\" zur Zeit\nder Tat für möglich hält (UA S.28). Daß der Angeklagte\n\nkurz vor der Tat trotz der Beleidigungen seiner Mutter\n\nund der Faustschläge in die Lebergegend zunächst den\nWohnraum verlassen wollte (UA S.15), steht der Annahme\neiner Fortdauer des Errezungszustandes nicht entgegen.\n\nDenn die unmittelbar darauf einsetzenden erneuten Angriffe\ndes Opfers auf den Angeklagten, die schließlich in dem\nAngriff mit dem Messer endeten, bilden mit den vorangegangenen Ereignissen einen einheitlichen Vorgang; die\nerneuten Angriffe machten die vorangegangenen Provokationen\ndeshalb nicht ohne weiteres wirkungslos.\n\n3. Der Rechtsfehler nötigt im vorliegenden Fall auch\nzur Aufhebung des Schuldspruchs, weil sich die auf ihn\nbeziehenden Feststellungen nicht von den Feststellungen\nzur Straffrage und hierbei insbesondere zu § 213 StGB\ntrennen lassen. Denn mit der Aufhebung des Strafausspruches\nentfallen auch die Feststellungen über die Beweggründe der\nTötung. Der Tatrichter kann also in der neuen Verhandlung\nneue Motive der Tat feststellen. Das bedeutet, daß er auch\nzu dem Ergebnis gelangen kann, der Angeklagte habe aus\nBeweggründen gehandelt, die den Tatbestand des Mordes\nerfüllen und damit eine Strafmilderung nach § 213 StGB\nausschlössen. Schon die vom Landgericht für nicht widerlegbar gehaltene Aussage des Angeklagten deutet darauf hin,\ndaß dieser zunächst ledirlich mit bedingtem Tötungsvorsatz\noder nur mit Körnerverletzungsvorsatz auf die Provokation\ndes Opfers bei dem Schlagen mit dem Feuerhaken reagiert und\n\nerst dann den Vorsatz gefaßt hat, Simon mit dem MHesserstich in den Hals und der Strangulation endgültig zu\ntöten, um seine vorangegengene Tat zu verdecken (vgl.\n\nBGH 3 StR 200/73 vom 7.11.1973, mitgeteilt bei Dallinger\nMDR 1974,366). Der Änderung des Schuldspruchs zuungunsten\ndes Angeklagten steht das Verschlechterungsverbot des\n\n8 358 Abs.2 Satz 1 StPO nicht entgegen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-18/5-str-199-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-18/5-str-199-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:11.730773+00:00"}}