{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-06-10_5_StR_256_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-06-10","aktenzeichen":"5 StR 256/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 256/75\n\nMWL?5\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Architekten Helmut Pr EEE ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1939 in rum,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 10.Juni 1975 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom\n20.Dezember 1974 nach § 349 Abs.4 StPO in\nsämtlichen Strafaussprüchen mit den\nbetreffenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach\n8 349 Abs.2 StPO als offensichtlich\nunbegründet verworfen,\n\nZur Entscheidung über die Strafen und die\nKosten der Revision wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts Berlin\nzurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDie Strafe ist auch für einen wiederholt einschlägig bestraften Täter hoch. Zwar hat der Angeklagte\nzahlreiche, meist kleinere Betrügereien begangen. Er hat\njedoch in keinem Falle einen Schaden verursacht, der\nden Betroffenen empfindlicher traf.\n\nHier stößt vor allem die Bemessung der Einzelstrafen\nauf Bedenken. Das Landgericht verhängt für jede der in\nBerlin begangenen 32 Betrugstaten 10 Monate Freiheitsstrafe,\ngleichgültig, ob der Angeklagte in einem Luxushotel\nhöhere Schulden hinterließ, ob er Sachen anschaffte,\n\n\"die nicht lebensnotwendig waren\", oder ob er in Kaufhäusern auf Lebensmittel oder andere Waren aus war,\n\nDr\n\nderen Wert nicht wesentlich über dem lag, den § 248a StGB\n(§ 263 Abs.4 StGB) andeutet. Betrügereien so unterschiedlichen Gewichts jeweils ohne weiteres mit gleicher Strafe\nzu ahnden, stößt jedenfalls dann auf Bedenken, wenn der\n\nTatrichter wesentliche Unterschiede zwischen einzelnen Taten\nin den Strafzumessungsgründen selbst hervorhebt. Auch der\nUrteilszusammenhang verstärkt die Besorgnis, das Landgericht\nhabe belastende Umstände weniger Taten zum Nachteil des\nAngeklagten bei allen Taten berücksichtigt und darüber\nhinaus einen durch keine Feststellungen gekennzeichneten\n\"Lebensstil\" des Angeklagten schlechthin zum Maßstab erhoben.\n\nDamit konnten die genannten Einzelstrafen, die wenigen\nübrigen sowie die Gesamtstrafe keinen Bestand haben.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\nFleischmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-10/5-str-256-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-10/5-str-256-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:11.625455+00:00"}}