{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-06-10_5_StR_169_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-06-10","aktenzeichen":"5 StR 169/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 169/75\nN. 6:75\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden BVG-Angestellten Siegfried 5 EEE zus TEE,\ngeboren am EB :941 in AU:\n\nwegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung\n\n44\n\n14\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 10.Juni 1975 beschlossen:\n\nDie Sache wird an das Kammergericht\nzurückgegeb n.\n\nGründe\n\n1. Am 9.Oktober 19753 wartete der Angeklagte am\nGrenzübergang Chausseestraße in Berlin-Wedding auf einen\nFreund. Er bemerkte, daß ihn ein Uniformierter vom Gebiet\nder DDR aus fotografierte. Der Angeklagte verbat sich das,\nindessen vergeblich. Das ärgerte ihn. Er hatte bereits\nfrüher versucht, \"durch eigene Aktionen an der Mauer in\nWest-Berlin\" auf sich aufmerksam zu machen. In einem\nnahegelegenen Kaufhaus erstand er eine Sprühdose mit\nschwarzer Farbe und kehrte damit zu seinem vorigen\nStandort zurück. \"Seinem vorher gefaßten Entschluß\nentsprechend\" überquerte er die Demarkationslinie,\nbesprühte das jenseits aufgestellte, dreisprachige Schild\nmit der Aufschrift \"Sie betreten die Hauptstadt der\nDeutschen Demokratischen Republik\" und konnte \"ungehindert\nwieder auf West-Berliner Gebiet zurückgelangen\".\n\nDas Schöffengericht in Berlin-Tiergarten hat den\nAngeklagten wegen Sachbeschädigung nach § 304 StGB zu\nGeldstrafe verurteilt. Die Strafkammer hat die Berufung\ndes Angeklagten verworfen. Hiergegen richtet sich dessen\nRevision,\n\nDas Kammergericht ist in Übereinstimmung mit den\nVorderrichtern der Auffassung, die Tat des Angeklagten\nsei nach dem hier geltenden Strafrecht abzuurteilen,. Es\nmöchte die Revision des Angeklagten verwerfen. Daran\nglaubt es sich durch die Entscheidungen BGHSt 7,53 und\nBGH NJW 1952,1146 gehindert, In ihnen hatte der Bundesgerichtshof ausgeführt, für die Strafbarkeit der von\n\n>\n\neinem Deutschen in einem der mehreren deutschen Gebiete\nbegangenen Straftat seien die Regeln des innerdeutschen\n(interlokalen) Strafrechts maßgebend. Demnach müsse\n\ndas Strafrecht der DDR angewendet werden. Diese Auffassung hält das Kammergericht nicht mehr für vertretbar,\nweil in der DDR seit .968 ein Strafgesetzbuch gelte,\n\ndas weitgehend von grundsätzlich anderen Wertvorstellungen\nausgehe. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof\nzur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:\n\nSind auf die in Ost-Berlin begangene Tat eines\nDeutschen die Vorschriften des StGB oder die\ndes StGB-DDR anzuwenden?\n\n2. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben,\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt im wesentlichen\n\nausgeführt:\n\n\"Die im Vorlegungsbeschluß zitierten Entscheidungen\ndes Bundesgerichtshofs aus den Jahren 1952 und 1954\nbetrafen keine mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren,\nsondern davon gänzlich verschiedene Sachverhalte. Die\nTaten der damaligen Angeklagten waren jeweils inmitten\ndes Gebiets der SBZ begangen. In BGH NJW 1952,1146 ging\nes um die Bestrafung einer in Thüringen vorgenommenen\nAbtreibung. Die einschlägigen Ausführungen zum Strafrechtsanwendungsrecht in BGHSt 7,53 beziehen sich auf Fälschungen\nsowjetzonaler Lebasmittelkarten in Leipzig.\n\nDemgegenüber hat sich die vom Landgericht rechtlich\nals Vergehen nach § 304 StGB gewertete Tat des Angeklagten\nfestgestelltermaßen nicht inmitten der DDR bzw. Ostberlins abgespielt, sondern im Grenzbereich zwischen Westund Ostberlin. In einem so gelagerten Fall das Strafrecht\nder DDR anzuwenden, hat der Bundesgerichtshof weder in\n\n-4-\n\nden angeführten beiden Entscheidungen noch sonst jemals\ngefordert. Dafür besteht auch bei Zugrundelegung der\nungeschriebenen Regeln des interlokalen Rechts keine\nNotwendigkeit.\n\nEntgegen der Ann.hme des Kammergerichts ist die Tat\ndes Angeklagten nach natürlicher Lebensanschauung unter\nMitberücksichtigung der in der höchstrichterlichen\nRechtsprechung zu § 3 Abs.3 StGB aF (§ 9 Abs.1 StGB nF)\nentwickelten Grundsätze nicht (nur) in Ostberlin, sondern\n(zum mindesten auch) in Westberlin begangen. Begangen\nist eine Tat nicht nur an dem Ort, an dem der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten ist, sondern auch und sogar\nin erster Linie dort, wo die zum Tatbestand erforderliche\nWillensbetätigung entfaltet wurde. Deren Entfaltung\nbegann vorliegendenfalls bereits auf Westberliner Gebiet.\nDer Angeklagte hat hier nicht nur den Tatentschluß gefaßt\nund durch Beschaffen der Farbsprühdose die zußkeiner\nAusführung notwendigen Vorkehrungen getroffen. Vielmehr\nhat er auf Westberliner Gebiet auch unmittelbar zur\nVerwirklichung der Tat angesetzt, indem er mit der\neinsatzbereiten Farbsprühdose die Demarkationslinie um\ndie ganz knappe Entfernung bis zu dem unmittelbar\ndahinter stehenden Schild überschritt. Wäre der solchermaßen zur Tat schreitende Angeklagte in dieser Phase\ndurch einen Angehörigen des Westberliner Zollgrenzdienstes\nan der Vollendung seines Vorhabens gehindert worden,\nso würde sein Verhalten sich rechtlich bereits als in\nWestberlin begangener Versuch einer gemeinschädlichen\nSachbeschädigung nach § 304 Abs.2 StGB dargestellt haben.\nEine Tat, die im Zuge ihrer Ausführung auf Westberliner\nBoden bereits das Stadium des tatbestandsmäßigen Versuchs\nerreicht und auf Ostberliner Boden vollendet wird, hat\naber zugleich beide Gebiete zum Tatort.\n\nIn einem solchen Falle, in dem der Täter die zur\nVerwirklichung des Tatbestands erforderliche Ausführungshandlung an mehrer a Cr,en vorgenommen hat, ist nach\nder in Rechtsprechu\"s und Schrifttum herrschenden\nAuffassung von den mehreren miteinander konkurrierenden\nTatortrechten dasjenige anzuwenden, daß nach konkreter\nBetrachtung das strengste Gesetz enthält (RGSt 75,385,386;\n76,201,204; BayOblG 1962,93,96 m. Nachweisen). Von den\nhier in Betracht kommenden 8§ 163, 1§ 3 StGB-DDR, die\nfür vorsätzliche Beschädigung sozialistischen Eigentums\nbzw. vorsätzliche Sachbeschädigung im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren anärohen, und dem eine\nHöchststrafandrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe\nenthaltenden § 304 StGB ist aber diese Vorschrift das\nstrengere Gesetz. Nach alledem braucht die Vorlegungsfrage, ob auf die in Ostberlin begangene Tat eines\nDeutschen die Vorschriften des StGB oder diejenigen\ndes StGB-DDR anzuwenden sind, für den vorliegenden\nFall nicht entschieden zu werden. Vielmehr kann das\nKammergericht die Revision des Angeklagten wie beabsichtigt verwerfen, ohne damit von den angeführten\n\n-6-\n\nEntscheidungen des Bundesgerichtshofs abweichen\nzu müssen.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\nFleischmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-10/5-str-169-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-10/5-str-169-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:11.574185+00:00"}}