{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-05-27_5_StR_195_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-05-27","aktenzeichen":"5 StR 195/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 195/75\n24:5.75\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Daniel R EN zu: Tamm,\ngeboren am EEE 1350 in SM- NEE (Frankreich),\n\n-zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln u.a.\n\n39\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27.Mai 1975\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom\n2.Dezember 1974 nach § 349 Abs.4 StPO\naufgehoben, soweit auf Geldstrafe\nerkannt ist. Die Geldstrafe fällt weg.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach\n§ 349 Abs.2 StPO als offensichtlich\n\nunbegründet verworfen,\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Rechtsmittel ist im wesentlichen offensichtlich\nunbegründet. Lediglich die Geldstrafe konnte nicht bestehenbleiben. Sie ist nach § 392 Abs.1 A.O. verhängt worden.\n\nSeit dem 1.1.1975 gibt es indessen keine Strafvorschriften\nmehr, die neben Freiheitsstrafe Geldstrafe vorschreiben\noder zulassen (Art.12 Abs.3, Art.290 Abs.3 EGStGB).\n\nEine kumulative Geldstrafe kann nur noch nach § 41 StGB n.F.\nverhängt werden. Daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift\nnicht vorliegen, kann das Revisionsgericht im vorliegenden\nFall selbst sagen, Erstens beweist die Höhe der Geldstrafe,\ndaß der Tatrichter auf sie lediglich deshalb erkannt hat,\nweil das damalige Gesetz sie neben Freiheitsstrafe zwingend\nvorschrieb, Zweitens stellt das Urteil fest, daß der Angeklagte\nbereits vor seiner Verhaftung kein Einkommen hatte, Unter\n\n[\n\nYay\nDe\n\ndiesen Umständen besteht kein Zweifel daran, daß der\nTatrichter unter den Voraussetzungen des § 41 StGB nie:\nauf eine zusätzliche Geldstrafe erkennen würde,\n\nDer Schriftsatz vom 7.Mai 1975 hat vorgelegen.\n\nSarstedt Herrmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-27/5-str-195-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 290","ref_norm":"290","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-27/5-str-195-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:11.181132+00:00"}}