{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-05-27_5_StR_192_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-05-27","aktenzeichen":"5 StR 192/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_192/75\nVE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafssche\ngegen\nden Arheiter Heinrich Tun aus Tamm\ndort geboren amuuiiEnn | 95°»\n\nzur Zeit einstweilig untergebracht,\n\nwegen Raubes\n\nd\n\nde\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27.Mai 1975\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg vom\n9.Januar 1975 nach § 349 Abs.4 StPO mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit es die\nUnterbringung des Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich\n\nunbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nnach § 63 StGB kann keinen Bestand haben. Die Anordnung\neiner solchen Maßregel kommt nur bei Personen in Betracht,\nbei denen die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung\nihrer Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und\nnicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen\nwird (RGSt 73,44,46; BGH LM StGB, § 42b Nr.4). Denn\n§ 63 StGB dient ebenso wie 8 42b StGB aF ausschließlich\ndazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von\neinem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem\nZustand zu pflegen (BGH 5 StR 410/71 vom 21.9.1971). Das\nLandgericht stellt zwar fest, daß der Angeklagte leicht\nschwachsinnig ist, kommt aber aufgrund des Sachverständigengutachtensku dem Ergebnis, daß nicht diese leichte\n\nGeistesschwäche, sondern die Blutalkoholkonzentration\n\nvon 2,2 g o/oo die Verminderung seiner Einsichtsfähigkeit\nbewirkt hat (UA S.6/7). In Fällen dieser Art kann § 63 StGB\nangewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften\nAlkoholsucht leidet oder alkoholüberempfindlich ist\n\n(BGHSt 7,35,36; 10,57,61). Ob ein solcher Ausnahmefall\nvorliegt, ergeben die Urteilsgründe nicht. Das angefochtene Urteil war daher im Maßregelausspruch aufzuheben.\n\nSarstedt Herrmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-27/5-str-192-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-27/5-str-192-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:11.164613+00:00"}}