{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-05-27_5_StR_184_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-05-27","aktenzeichen":"5 StR 184/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"SEN\n\n. 5 StR 184/75\n\n”? ”\nBEE R.TE\n\n1.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Heizungstechniker Omran E EEE\nalias Imran F 1 -Ha j , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am mem 1945 in SEM (Palästina),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Dolmetscher Ismail Y rn.\nalias Ismil Abdallat ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren im Jahre 1947 in Se (Jordanien) j\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 27.Mai 1975, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals. beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . ne\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt RB aus TE\nals Verteidiger des Angeklagten mm,\n\nRechtsanwalt Rumpf aus Berlin\nals Verteidiger des Angeklagten Yo\n\nJustizangestellte uk\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Ya\n\nnn\n\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin\nvom 16.0ktober 1974 aufgehoben,\n\na) soweit es ihn wegen des Vorfalls im\nSeptember 1973 (Fall II 1 der Urteilsgründe)\nverurteilt; insoweit wird das Verfahren auf\nKosten der Landeskasse eingestellt;\n\nb) im Strafausspruch gegen diesen Beschwerdeführer mit den dazu gehörenden Feststellungen.\n\nDie Urteilsformel wird dahin geändert, daß Yousef\ndes gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in\nTateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei\nschuldig ist (85 1 Abs.1 Nr.1b, 3, 11 Abs.1 und 4\nBetmG, 398, 397 AbgO, 47, 73 StGB ar).\n\n. Die weitergehende Revision des Angeklagten Yes\n\nund die Revision des Angeklagten Eis werden\nverworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch gegen den\nAngeklagten YaW an eine andere Strafkammer\ndesselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision dieses Angeklagten\n\n:zu entscheiden hat.\n\nDer Angeklagte Ef hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n-— Von Rechts wegen -\n\n-A- 26\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringen Mengen, beim\nAngeklagten YaP teilweise in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Schmuggel und teilweise in Tateinheit mit\nfortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei, beim\nAngeklagten Eee in Tateinheit mit fortgesetzter\ngewerbsmäßiger Steuerhehlerei, jeweils zu neun Jahren\nFreiheitsstrafe und zu 3.000 DM Geldstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten Ye\nhat teilweise Erfolg.\n\n1. Das Landgericht verurteilt den Beschwerdeführer\nim Fall II 1 der Urteilsgründe, weil er sich im\nSeptember 1973 gemeinsam mit dem Amerikaner Sn in\n\nLibanon etwa 700 g Heroin zum Zwecke des Weiterverkaufs\nverschaffte und es durch den Zeugen ACC nach\nBerlin (West) schmuggeln ließ. Wegen dieses Vorfalls\n\nist das Verfahren nicht eröffnet worden. Er wird in\nder zugelassenen Anklage nicht erwähnt. Diese lest\n\ndem Beschwerdeführer nur zur Last, im Jahre 1974 in\nBerlin fortgesetzt und gewerbsmäßig mit Heroin in nicht\ngeringen Mengen Handel getrieben und dadurch zugleich\nZollhehlerei begangen zu haben. Eine Nachtragsanklage\nist nicht erhoben worden.\n\nDas würde allerdings nicht hindern, den geschilderten\nVorfall in die Verurteilung einzubeziehen, wenn das Landgericht hier mit Recht Fortsetzungszusammenhang angenommen\nhätte. Ist nämlich eine fortgesetzte Handlung Gegenstand des Verfahrens, so umfaßt die Tat im Sinne des\n§ 264 StPO alle dem Tatrichter in der Hauptverhandlung\nbekannt werdenden Einzelakte, auch wenn sie in der\n\nnm\n\nzugelassenen Anklage noch nicht erwähnt waren (BGHSt 9,324;\nBGH 5 StR 473/67 vom 10.0ktober 1967, mitgeteilt bei\nPfeiffer-Maul-Schulte StGB § 73 Rz 12). Nach den Urteilsfeststellungen besteht aber ein Fortsetzungszusammenhang\nzwischen dem im September 1973 begangenen Heroinschmuggel und den weiteren dem Beschwerdeführer nachgewiesenen strafbaren Handlungen im März und April 1974\n(Fälle II 7 und 9 der Urteilsgründe) nicht.\n\nDer Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat setzt\neinen Gesamtvorsatz des Täters voraus, der so beschaffen.\nsein muß, daß er vor oder spätestens bei Verwirklichung\ndes ersten Teilakts der geplanten Handlungsreihe deren\nsämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer\nkünftigen Gestaltung umfaßt. Er muß den späteren\n. Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das\nzu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort,\nZeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht\nkommen (BGHSt 1,313,315; 15,268,271). Daran fehlt es\nhier. Die im Urteil festgestellte Absicht des Beschwerdeführers, sich durch den Handel mit Heroin eine nicht\nnur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, enthält\neinen solchen Vorsatz nicht. Die gegenteilige Auffassung\nder Strafkammer verwechselt die Merkmale der Gewertsmäßigkeit mit denjenigen der fortgesetzten Handlung.\n\nDer Gesamtvorsatz muß von vornherein auf den Gesamterfolg gerichtet sein. Die unbestimmte Absicht, künftig\nbei sich bietender Gelegenheit Straftaten gleicher oder\nähnlicher Art zu begehen, reicht dafür nicht aus\n\n(BGHSt 2,163,167;5 12,148,155).\n\nAuch das für die Annahme einer fortgesetzten\nHandlung notwendige Erfordernis, daß die Einzelakte\nzueinander in enger zeitlicher Beziehung stehen müssen,\n\nist hier nicht gegeben. Zwischen dem Heroinschmuggel\nim September 1973 und dem nächsten Heroingeschäft im\nMärz 1974 liegt fast ein halbes Jahr.\n\n' Es fehlt daher für die im September 1973 begangene\nTat an einer Verfahrensvoraussetzung. Insoweit ist das\nVerfahren auf Kosten der Landeskasse einzustellen.\nDer Senat sieht nach § 467 Abs.3 Satz 2 Nr.2 StPO\ndavon ab, die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers\nder Landeskasse aufzuerlegen. Das erscheint ihm nicht\n\nangemessen.\n\n2. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen den\nSchuldspruch in den Fällen II 7 und 9 der Urteilsgründe:\n\na) Die Rüge, das Landgericht hätte den Palästinenser\nKr als Zeugen vernehmen müssen, ist nicht ordnungsmäßig erhoben, weil die Revision nicht angegeben hat,\n\n' welche Tatsachen es damit hätte aufklären sollen (§ 344\nAbs.2 Satz 2 StPO).\n\nb) Die weitere Aufklärungsrüge zum Fall 7 ist\nunbegründet. Die Strafkammer hält die Behauptung des\nBeschwerdeführers, er habe am 9.März 1974 mit einer\nSchußverletzung in der Charit& gelegen, durch das in\nden Urteilsgründen mitgeteilte Ergebnis der erhobenen\nBeweise für widerlegt (UA S.26). Unter diesen Umständen\nbrauchte sich ihr die von der Revision vermißte weitere\nBeweiserhebung nicht als notwendig aufzudrängen, zumal\nweder der Angeklagte noch seine Verteidiger sie in der\nHauptverhandlung beantragt hatten.\n\nc) Der Schuldspruch läßt zu den Fällen 7 unä 9\nkeinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler\n\nerkennen. Zwar hat das Landgericht auch den Fortsetzungszusammenhang zwischen diesen beiden Fällen nicht\nrechtlich einwandfrei begründet. Das beschwert den\nAngeklagten aber nicht.\n\nDer Senat kann daher den Schuldspruch aufrechterhalten. Jedoch ist in der Urteilsformel die tateinheitliche Verurteilung wegen gewerbsmäßigen\nSchmuggels zu streichen. Sie ist durch die Aufhebung\ndes Urteils im Fall 1 weggefallen. Zum besseren\nVerständnis hat der Senat den Schuldspruch neu gefaßt.\n\n3. Da der Schuldumfang sich durch die teilweise\nEinstellung des Verfahrens verändert hat, muß der\nStrafausspruch gegen diesen Beschwerdeführer aufgehoben werden,\n\nDie Revision des Angeklagten Ei\nist unbegründet.\n\n1. Der Beschwerdeführer rügt, die bei der Strafzumessung verwertete Tatsache, \"daß beide Angeklagte\nin einem bisher von anderen von der Kammer verurteilten\nStraftätern nicht erreichten Umfang mit Heroin Handel\ngetrieben haben\" (UA 5.34), sei nicht Gegenstand der\nHauptverhandlung gewesen. Dieses auf eine Verletzung\ndes § 261 StPO hinauslaufende Vorbringen ist nicht\nbewiesen. Das Landgericht kann die Frage mit den\nVerfahrensbeteiligten erörtert haben, auch wenn das\nSitzungsprotokoll darüber schweigt. Die Einführung\ngerichtskundiger Tatsachen gehört nicht zu den\n\n-R- 57.\n\nwesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens, deren\nBeobachtung das Protokoll ersichtlich machen muß\n(BGH NJW 1963,598).\n\n2. Die \"Aufklärungsrüge hinsichtlich Strafzumessung\"\nist nicht ordnungsmäßig erhoben, weil der Beschwerdeführer dazu weder eine Beweistatsache noch ein Beweismittel angegeben hat (BGHSt 2,168).\n\n3. Die sachlichrechtlichen Einzelausführungen\nerschöpfen sich in unzulässigen Tatsachenangriffen\nund in ebenfalls unzulässigen Angriffen gegen das\ntatrichterliche Ermessen bei der Strafzumessung.\nAuf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil\ngeprüft, einen den Angeklagten benachteiligenden\nRechtsfehler aber nicht gefunden. Das Landgericht\nhat auch bei diesem Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhanges nicht\nrechtlich einwandfrei dargetan. Das beschwert den\nAngeklagten aber nicht.\n\nDa der Beschwerdeführer auch wegen gewerbsmäßiger\nSteuerhehlerei verurteilt worden ist, war nach bisherigem Recht neben der Freiheitsstrafe eine zusätzliche Geldstrafe zu verhängen (BGH GA 1974,309).\nDas ist zwar nach der Neufassung des § 392 AbgO\ndurch Art.161 Nr.2 EGStGB nicht mehr geboten. Jedoch\nkann auch nach neuem Recht eine Geldstrafe neben\nFreiheitsstrafe verhängt werden, wenn die Voraussetzungen des § 41 StGB nF vorliegen; diese Vorschrift gilt auch für Steuervergehen, die vor dem\n1.Januar 1975 begangen worden sind (Art.299 Abs.1\nund 3 EGStGB in Verb. mit § 392 Abs.1 Abg0 ar).\n\n- I -.\n\nDie Voraussetzungen des § 41 StGB nF sind dem\nangefochtenen Urteil zweifelsfrei zu entnehmen. Der\nBeschwerdeführer hat sich aus verwerflichem Gewinnstreben\n(UA S.33) durch die Tat zu bereichern versucht. Die Verhängung einer Geldstrafe in der vom Landgericht festgesetzten Höhe erscheint bei diesem Täter auch unter\nBerücksichtigung seiner aus dem Urteil ersichtlichen\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angebracht.\nDa eine wesentlich andere Entscheidung über die Höhe der\nGeldstrafe in einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten\nwäre, kann das Revisionsgericht das Rechtsmittel auch\ninsoweit als unbegründet verwerfen (Art.312 Abs.4 EGStGB).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Herrmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-27/5-str-184-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 312","ref_norm":"312","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-27/5-str-184-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:11.141885+00:00"}}