{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-05-27_5_StR_115_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-05-27","aktenzeichen":"5 StR 115/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"35\n\nNeachschiüpewerk: ja\n\nSL TO- R\nDOSE: ‚a\n\n§ 66 Abs.1 Ir.1 StGB\n\nBine einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGCG erfüllt\ndie Voraussetzungen des § 66 Abs.1 Nr.1 Stc$ nur, wenn\nsie erkennen läßt, daß der Täter wenigstens bei einer\nder ihr zugrunde liegenden Straftaten eine Jugendstrafe\nvon mindestens einem Jahr verwirkt hätte,\n\nBGH, Urt. vo 27. Hai 1975 - 5 StR 115/75 -\nLG Lübeck\n\nI\n\n5_ StR _ 115/75\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Klaus-Dieter 5 EN\naus IE,\ndort geboren am EEE >51,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 27.Mai 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf,.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Prof.Dr EEE au: SEEN\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstells,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Lübeck\nvon 4,November 1974 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision einschließlich der\ndurch sie entstandenen notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten werden der Landeskasse\nauferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nNo 2V]\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung\nund wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren drei Monaten und einer Woche verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit der Revision die Nichtanwendung des\n& h2e StGB aF. Das hierauf beschränkte Rechtsmittel, das\nvon dem Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen\nErfolg.\n\nDas Landgericht hat von einer Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen, weil es meint, daß die von ihm festgestellten Vorverurteilungen nicht die Voraussetzungen des\n§ 42e Abs.1 Nr.1 StGB ar erfüllen. Danach ist der Angeklagte durch das Jugendschöffengericht Lübeck am\n7,November 1969 wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen,\njeweils in Tateinheit mit Notzucht, gewaltsamer Vornahme\nunzüchtiger Handlungen und wegen versuchter Notzucht zu\neinem Jahr und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt worden.\nKurz darauf beging er erneut eine gleichartige Straftat\nund ist deswegen von demselben Gericht am 17.April 1970\nwegen Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit versuchter\nUnzucht unter Einbeziehung der zuvor angeführten Jugendstrafe zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt\nworden, die er bis zum 20. Juli 1971 teilweise verbüßt hat.\nIm Oktober 1971 verübte er weitere Sexualstraftaten. Das\nJugendschöffengericht Lübeck hat ihn deshalb am 7.Dezember\n1971 wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und\nanderen Delikten sowie wegen versuchter Notzucht zu einen\nJahr und zwei Monaten Jugendstrafe verurteilt. Diese Strafe\nsowie den Rest der Jugendstrafe aus dem Urteil vom\n17.April 1969 hat der Angeklagte verbüßt, bevor er die\nin diesem Verfahren abgeurteilte Straftat begangen hat.\n\nUnter diesen Umständen hat das Landgericht mit Recht\nangenommen, daß bei dem Angeklagten die förmlichen Voraussetzungen des § 42e Abs.1 Mr.1 StGB af, der mit 8 66 Abs.\n\nSy\n\nNr.1 StGB nF übereinstimmt, nicht gegeben sind. Fz ist\nzwar allgemein anerkannt, daß auch eine Jugendstrafe nis\n\"Freiheitsstrafe\" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen\n\nist. Bei einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\njedoch verlangt, daß wenigstens eine der RFinzelfreiheitsstrafen die Höhe von mindestens einem Jahr erreicht\n\n(BGHSt 24,243; BGH NJW 1972,1869). Das ist auch dann der\nFall, wenn mehrere oder alle Taten, die mit der Gesamtfreiheitsstrafe abgeurteilt worden sind, den Charakter\n\nvon \"Symptomtaten\" haben (BGHSt 24,345,347). Nicht entschieden hat der Bundesgerichtshof bisher die Frage, ob\ndieser Grundsatz auch gilt, wenn zu den Vorverurteilungen\neine, mehrere, oder, wie hier, ausschließlich Jugendstrafen\nzehören, bei denen mehrere Straftaten nach § 31 Abs.1 oder\n2 JGG mit einer einheitlichen Jugendstrafe geahndet worden\nsind (BGHSt 24,245,2475; BGH NW 1972,1869,1870). Entgegen\nder Stellungnahme des Generalbundesanwalts ist der Senat\nder Auffassung, daß sie im gleichen Sinne beantwortet\nwerden muß. Daß der Tatrichter bei der Bildung einer\neinheitlichen Jugendstrafe das Gewicht der einzelnen Straftat nicht in Gestalt einer Einzelstrafe ausweisen muß und\ndie Einheitsstrafe sich deshalb nicht ohne weiteres in ihre\nBinzelbestandteile auflösen läßt, kann eine Durchbrechung\ndieses Grundsatzes nicht rechtfertigen, Einmal kann die\ntatsächliche Unsicherheit, wie eine Einzeltat geahndet\nworden wäre, nicht zu Lasten des Angeklagten gehen. Zum\nanderen können an das Vorliegen der förmlichen Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung bei einen frühkriminellen Hangtäter nicht weniger strenge Anforderungen\ngestellt werden als bei einem Täter, der erst im Erwachsenenalter seinen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten hat\nerkennen lassen. Aber auch der ausschließliche Erziehungscharakter der einheitlichen Jugendstrafe bietet keine\nRechtfertigung dafür, sie hei der Prüfung der förmlichen\nVoraussetzungen einer Anordnung der Sicherungsverwahrung\nanders zu behandeln als die Gesamtfreiheitsstrafe des\n\n-5-\n\nErwachsenenstrafrechts. Zwar kann es aus erzieherischen\nGründen je nach der Persönlichkeit des Täters zweckmäßig\nsein, eine schwerwiegende Straftat verhältnismäßig gering\nund eine weniger gewichtige Straftat mit einer längeren\nJugendstrafe zu ahnden. Welches Gewicht ihr im Rahmen der\neinheitlichen Jugendstrafe freilich zukommt, kann später\nstets nur im Einzelfall anhand der Strafzumessungserwägungen der Vorverurteilung geprüft werden. Eine einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG erfüllt deshalb die\nVoraussetzungen des § 42e Abs.1 Nr.1 StGB aF (§ 66 Abs.1\nNr.1 StGB nF) nur, wenn sie erkennen läßt, daß der Täter\nwenigstens bei einer der ihr zugrunde liegenden Straftaten\neine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte,\nsofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre,\n\nDie Befürchtung des Generalbundesanwalts, der Tatrichter würde praktisch vor eine kaum lösbare Aufgabe\ngestellt werden, wollte man von ihm verlangen, aus der\nNachschau in \"hypothetischer Prüfung\" festzustellen, ob\nschon für eine der zusammengefaßt geahndeten Einzeltaten\nauf eine Jugsendstrafe von einem Jahr oder mehr erkannt\nworden wäre, sofern sie als Einzeltat abgeurteilt worden\nwäre, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Bei der\nKinbeziehung einer bereits rechtskräftig abgeurteilten,\naber noch nicht voll verbüßten Straftat nach § 31 Abs.2 JCG\nsteht fest, wie der Tatrichter des Vorverfahrers diese\nTat bewertet hat. Aber auch bei einer Fallgestaltung, wie\nsie das Landgericht hier bei der zweiten Vorverurteilung\nfestgestellt hat, kann der Tatrichter ohne große Schwierigkeiten das Gewicht einzelner Straftaten und die Höhe der\nbei ihr verwirkten Jugendstrafe im nachhinein feststellen,\nIn anderen Fällen werden sich aus der Anzahl der Straftaten, ihrer Bewertung in den Strafzumessungserwägungen\nund aus der Höhe der einheitlichen Strafe ebenfalls\nsichere Feststellungen treffen lassen. Der Senat verkennt\nallerdings nicht, daß sich in zahlreichen anderen Fällen\nsölche Nrchnrüfunssröglichkeiten nicht erschen. indessen\n\nmuß das hingenommen werden. Turch die lieufossuns fer\n\n“>\n\nVorschriften über die Anordnung der Sicherungsveriwahrunr\nsollte srreicht werden, daß die Anwendung dieser Nlaßregel\nauf Fälle wirklich schwerer Kriminalität beschränkt und\nihr Charakter als äußerstes Hittel der Strafrechtspflege\nherausgehoben wird (BGHSt 24,243,245). Daß sich das\nbesonders bei Vorverurteilungen aus dem Bereich des\nJugendstrafrechts auswirkt, ist ein Umstand, der im\nHinblick auf die gebotene Zurückhaltung bei der Anordnung\ndieser Maßregel gegenüber jungen Hangtätern vertretbar ist.\n\nFeststellungen in der angeführten Art hat das Landgericht hier bei der ersten und der dritten Vorverurteilung\nnicht treffen können. Die Revision mußte deshalb erfolglos\n\nbleiben.\nSarstedt Herrmann Schuster\nFuhrnann Horstkotte\n>","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-27/5-str-115-75","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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