{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-05-06_5_StR_204_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-05-06","aktenzeichen":"5 StR 204/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"StR 204/75\nTRELEN:\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Friedrich EEE zus HazmEW,\n\ngeboren am EEE 1944 in Tun,\n\nwegen Nötigung u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 6.Mai 1975\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Flensburg vom\n17.Januar 1975 gemäß § 349 Abs.4 StPO mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie\nfolgt begründet:\n\n\"Die Verfahrensbeschwerde, mit der die Revision\nunzulässige Beschneidung des dem Verteidiger zustehenden Fragerechts beanstandet, ist begründet.\n\nIn der Hauptverhandlung richtete der Verteidiger\nan die ärztliche Sachverständige Dr.MW, die sich\ngutachtlich über die Möglichkeit einer alkoholbedingten\nBeeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten\ngeäußert hat, die Frage, 'ob bei dem Zeugen OEM\ninfolge eines alkoholbedingten Persönlichkeitsabbaus\ndas Erinnerungsvermögen grundsätzlich gelitten haben\nkann'. Das Gericht verkündete daraufhin den Beschluß,\ndaß die Frage nicht zugelassen werde, ohne dafür\neine Begründung zu geben (B1.99 d.A.). Dieses Verfahren war gesetzwidrig. Die Frage betraf die\n\nGlaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen. Solche\nFragen dürfen nicht ohne weiteres unterdrückt werden.\nVielmehr ist das Gericht gehalten, seine für die\nZurückweisung der Frage maßgebenden tatsächlichen oder\nrechtlichen Erwägungen mitzuteilen, damit einmal\n\nder Angeklagte seine weitere Verteidigung darauf\neinrichten und zum anderen das Revisionsgericht auf\nentsprechende Rüge die gebotene Nachprüfung vornehmen\nkann (BGHSt 13,252). Insoweit gelten für die Begründung\neiner solchen Entscheidung die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Ablehnung von\nBeweisamträgen entwickelten Grundsätze entsprechend\n(BGH bei Dallinger MDR 1973,371).\n\nDa die Strafkammer hier keinerlei Grund für die\nNichtzulassung der Frage des Verteidigers angeführt\nhat und die beanstandete Entscheidung damit durch\nkeine Verfahrensvorschrift gedeckt wird, ist die\nVerteidigung des Angeklagten durch diesen Gerichtsbeschluß in einem für die Entscheidung wesentlichen\nPunkt unzulässig beschränkt worden. Das ist nach\n§ 338 Nr.8 StPO ein zwingender Revisionsgrund. Er\nnötigt dazu, das Urteil vollen Umfangs aufzuheben.\n\nDanach braucht auf die Sachrüge und das sie\nergänzende Vorbringen der Revision nicht mehr eingegangen zu werden. In der neuen tatrichterlichen\nHauptverhandlung wird jedoch zu beachten sein, daß\ndie gegen den Angeklagten vom Amtsgericht Husum\n\nam 12.Dezember 1966 wegen Verkehrsvergehens verhängte Vorstrafe von sechs Wochen Gefängnis\n\n(UA S.2, Nr.1) dem in §§ 49, Abs.1, 60 Abs.2\n\nNr.2 BZRG bestimmten Verwertungsverbot unterliegt.\"\n\nDem tritt der Senat bei..\n\nBarstedt Herrmann Fleischmann\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-06/5-str-204-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-06/5-str-204-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:10.648828+00:00"}}