{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-05-06_5_StR_139_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-05-06","aktenzeichen":"5 StR 139/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"nicht zu 2a)\n\ncc\nAv;\nee En ee 2\n\n88 44, 464 Abs. 3 StPO\n\nVersäumt der Verteidiger schuldhaft die Frist zur\nEinlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenund Auslagenentscheidung, so kann dem Angeklagten keine\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt:\n\nnicht zu 2a)\n\ncc\nAv;\nee En ee 2\n\n88 44, 464 Abs. 3 StPO\n\nVersäumt der Verteidiger schuldhaft die Frist zur\nEinlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenund Auslagenentscheidung, so kann dem Angeklagten keine\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.\n\nBGH, Beschl. v. 6. Mai 1975 - 5 StR 139/75 -\nIG Kiel\n\n5 SUR 439178 un\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kfz-Mechaniker Willi 6 GER zu: \\B- DEE,\ndort geboren am GE 552\n\n_ Sachbezeichnung: WÄR u.a. -\n\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.\n\nId\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 6.Mai 1975 einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten\ngegen die Kosten- und Auslagenentscheidung\nin dem Urteil des Landgerichts in Kiel vom\n16.0ktober 1974 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n2, Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der\nFrist zur Einlegung dieses Rechtsmittels\nwird verworfen.\n\nGründe\n\n1. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und\nAuslagenentscheidung ist nicht innerhalb der Frist des\n§ 311 Abs.2 Satz 1 StPO eingelegt und damit unzulässig.\n\n2, Der Wiedereinsetzungsamtrag hat keinen Erfolg.\n\na) Auf unterlassene Rechtsmittelbelehrung beruft\nsich der Angeklagte vergeblich. Wie es in der Sitzungsniederschrift heißt, ist der Angeklagte nach der Urteilsverkündung über die zulässigen Rechtsmittel und die\ndafür vorgeschriebenen Fristen belehrt worden (Bd.III\n5.491 d.A.). Hier kamen als befristete Rechtsmittel\nlediglich die Revision und die sofortige Beschwerde nach\n§ 464 Abs.3 StPO in Betracht.\n\nb) Der Angeklagte selbst hat allerdings die\nFristversäumnis nicht verschuldet, wie der Generalbundesanwalt meint. Der Verteidiger des Angeklagten\nhat anwaltlich versichert, daß ihn der Angeklagte\nnach der Urteilsverkündung beauftragt habe, auch\ndie Kostenentscheidung anzufechten. Danach hat der\nAngeklagte genügend glaubhaft gemacht, daß ihn ein\nVerschulden an der Fristversäumnis nicht trifft.\nErhält der Verteidiger von dem Angeklagten den\nAuftrag, eine bestimmte gerichtliche Entscheidung\nanzufechten, ist es seine Aufgabe, das richtige\nRechtsmittel einzulegen. Dem (rechtsunkundigen)\nAngeklagten kann nicht vorgeworfen werden, er hätte\nsich nicht mit einem so allgemeinen Auftrag begnügen, sondern aufgrund der konkreten Rechtsmittelbelehrung seinen Verteidiger ausdrücklich beauftragen müssen, das Rechtsmittel der sofortigen\nBeschwerde einzulegen.\n\nc) Der Wiedereinsetzungsamtrag ist jedoch\nunbegründet, weil der Verteidiger die Fristversäumnis verschuldet hat. Der Bundesgerichtshof\n\nhat bereits in seiner Entscheidung vom 8.Dezember 1972\n\n(BGHSt 25,77) klargestellt, daß die Revision regelmäßig nicht zugleich eine Anfechtung der Kostenentscheidung enthält. Der Verteidiger hätte die\nKostenentscheidung daher ausdrücklich innerhalb der\nWochenfrist anfechten müssen. Überdies war er anwesend, als das Landgericht den Angeklagten hierüber\nbelehrte.\n\nNun hat zwar ein Angeklagter für das Verschulden geines Verteidigers in der Regel nicht\neinzustehen. Dieser Grundsatz gilt aber im Strafverfahrensrecht nicht ausnahmslos. Er gilt jedenfalls nicht bei Fristversäumnissen anläßlich\nder Anfechtung von Kostenentscheidungen (OLG Celle\nNW 1959,1932; OLG Oldenburg Naskpfl1.1968,196;\n\nOLG Stuttgart Justiz 1971,189). Soweit das Rechts-.\nmittel nur Kosten und Auslagen betrifft, ist das\nSchutzbedürfnis des Angeklagten geringer als bei\nder Anfechtung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs. Die Entscheidung über die Kosten und\nAuslagen ist in ihrem Wesen und ihren Auswirkungen\nSchuldtiteln über Geldforderungen vergleichbar.\nDas rechtfertigt es, § 232 Abs.2 ZPO jedenfalls\nseinem allgemeinen Rechtsgedanken nach anzuwenden,\nder in allen übrigen Verfahrensordnungen Geltung\nbesitzt (BayObLGSt 1970,9,17). Er trifft auch auf\neinen Verteidiger zu, der im Auftrage des Angeklagten\ndie Kosten- und Auslagenentscheidung anficht.\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-06/5-str-139-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-05-06/5-str-139-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:10.613597+00:00"}}