{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-04-25_5_StR_474_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-04-25","aktenzeichen":"5 StR 474/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 474/75\n309.75\n\nBUNDESGEW:CHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL un\n\nin der Strafsache nn\ngegen\n\nden Fischereigehilfen\n\nMichael Paul » (EEE =.: ::20m,\ngeboren am EEE 1353 in z2& CN.\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Totschlags\n\n>\n\n7\n\n%\n\nder 5.Strafsenat ües Bundesgerichtsnors nat in der\nSitzung vom 30.September !375, an der teilgenommen\nhaben:\n\nYorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf, Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nSchuster\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr RER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt MM aus ze\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nNebenklägers gegen das Urteil der Schwurgerichtskammer bei dem Lanägericht Itzehoe vom\n\n25.April 1975 werden verworfen,\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nund die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten werden der lLandeskasse\n\nauferlegt.\n\nDer Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n\\S7\n!\n\n.m\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die von den\nGeneralbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet,\nweil das Landgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei für die\nTat des Angeklagten \"niedrige Beweggründe\" verneint hat.\n\nNach den Feststellungen ist der Angeklagte zur Tötung\nseines Opfers bestimmt worden, weil er befürchtete, er werde\nNerneut dem - unberechtigten -— Vorwurf einer Vergewaltigung\nausgesetzt werden\", wenn ihn jemand mit der nackten Frau, die\nentgegen ihrem zunächst willigen Verhalten während des\nscheinbar einverständlich begonnenen Geschlechtsverkehrs\nplötzlich zu schreien angefangen hat, ihn am Deich anträfe\n(UA 5.21). Dieser Beweggrund des zur Tatzeit gerade\n21 Jahre alten, reifeverzögerten Angeklagten reicht nach\ndem Grade seiner Verabscheuungswürdigkeit nicht an die\nin § 211 StGB als Beispiel eines niedrigen Beweggrundes\nangeführte Absicht heran, eine andere — tatsächlich oder\nvermeintlich begangene - Straftat zu verdecken, Das räumt\ndie Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung auch\n\ngrundsätzlich selbst ein. Ihr Vorbringen, dieses Tötungsmotiv werde dadurch zu einem niedrigen Beweggrund, weil\nder Angeklagte selbst schuldhaft die ihn verdächtig\nmachende Lage herbeigeführt habe, findet in den Feststellungen keine Stütze. Die Getötete ist nämlich in\nangetrunkenem Zustand mit dem ihr unbekannten Mann nachts\nzu dem Deich gegangen und hat seine Tragen, die darauf\nzielten, ob sie mit einem Geschlechtsverkehr einverstanden\nsei, bejaht. Eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung der\nspäter Getöteten, die ihre Willens- und Widerstandsfähigkeit beseitigte, hat das Landgericht nicht festzustellen\nvermocht (UA S.18,19). Die für den Angeklagten sichtbaren\nund von ihm erkannten äußeren Trunkenheitsanzeichen der\nFrau waren auch nicht so erheblich, daß er deswegen ihre\n\nZustimmung zu seinem Vorschlag eines Geschlechtsverkehrs\n\n7b\n\nnicht als freiwillig erteilt und ernst gemeint hätte freuten\näürfen. Das spätere Verhalten von Frau BEE .ar Li den\nAngeklagten nicht voraussehbar,\n\nZwar hat der Angeklagte durch seine der Tötungshandlung vorangegangenen, an dem Opfer entsprechende Spuren\nhinterlassende Körperverletzungen selbst schuldhaft dazu\nbeigetragen, Sich dem Verdacht einer Vergewaltigung\nauszusetzen. Jedoch macht der Urteilszusammenhang deutlich,\ndaß die sich steigernden Mißhandlungen dadurch motoviert\nwaren, das plötzlich ausbrechende, anhaltende Schreien der\nnackt am Boden liegenden Frau zu beenden, um nicht bei ihr\nentdeckt und zu Unrecht wegen Vergewaltigung strafrechtlich\nverfolgt zu werden (UA 5.9). Wenn das Landgericht bei\ndiesem Angeklagten deshalb trotz des ausdrücklich hervorgehobenen objektiven Mißverhältnisses zwischen Anlaß zur Tat\nund gewolltem Erfolg die Begleitumstände der Tat nicht als\nauf \"tieister Stufe\" stehend betrachtet hat, ist das aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden,\n\nIl.\n\n1) Die Verfahrensbeschwerde des Nebenklägers greift\n\"nicht durch.\n\nDas Landgericht hat seine Wahrheitserforschungspflicht\nnicht verletzt. Das Tandgericht hat den Hilfspeweisamtrag\ndes Nebenklagevertreters abgelehnt, zum Beweis der fehlenden\nEinwilligung der Getöteten in einen Geschlechtsverkehr mit\ndem Angeklagten ihren Ehemann, den Nebenkläger, erneut als\nZeugen darüber zu vernehmen, daß seine Frau sonst regelmäßig\ndie Pille einnahm, sie an jenem Tage vergessen hatte und\nim Übrigen über ihre Periode laufende Eintragungen im\nKalender machte, weil das. Beweismittel völlig ungeeignet\nsei (UA S.20). Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nDie Bestätigung der behaupteten Beweistatsachen durch den\nMebenkläger konnte keine brauchbare Grundlage [ür tatrichterliche Schlußfolgerungen darüber bilden, wie seine\n\n,\n\ngetötete Zheflrau sich in seiner “bwesenneit unter nicht\nunerheblichem Alkoholeinfiuß gegenüber dem Ann: ütrten\ntatsächlich verhalten hat. Die Ablehnunnz de» !!iLL{sbewcisamtrages bedeutet entgegen Ger Ansicht der\nBevision auch keine unzulässige Vorwegnahme der\n\nDBeweiswiirdigung.\n\n2) Das Landgericht hat im Ergebnis ohne Rechtsfehler verneint, daß der Angeklagte Trau BIMMM zur\nTYerdeckung der unmittelbar zuvor begangenen Körperverletzungen getötet habe. Der Angeklagte hatte ihr\ndurch Schläge mit der Hand und Hiebe mit der Faust\nerhebliche Verletzungen im Halsbereich zugefügt\n(UA S.11,20). Jeäoch hat die Schwurgerichtskammer\ndem Angeklagten geglaubt, daß er ausschließlich darauf\nbedacht war, einer — unberechtigten — Strafverfolgung\nwegen Vergewaltigung zu entgehen und es ihm auf die\nVeräaeckung irgendwelcher sonstiger straibaren Verhaltensweisen nicht ankam. Damit erledigt sich zugleich\ndas Vorbringen der Revision, mit dem sie das Fehlen\nausdrücklicher Erörterungen darüber bemängelt, ob\nnicht der Angeklagte Frau BI setötet hat, um die\ndurch seinen Geschlechtsverkehr mit ihr begangene\nBeleidigung des Ehemannes zu verdecken.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat keine zum Vorteil oder auch\n\n#%\n\nzum Nachteil (§ 301 StPO) wirkende Verletzung sachlichen\nStrafrechts ergeben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts,\n\nSarstedt Schmidt Fleischmann\nSchuster Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-25/5-str-474-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-25/5-str-474-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:10.336430+00:00"}}