{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-04-25_5_StR_435_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-04-25","aktenzeichen":"5 StR 435/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 435/75\nFW RE\n\nRUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\näen Arbeiter Jürgen S (EEE aus Tim,\ndort geboren am il 1343,\n\nzur Zeit in der Vollzugsanstalt Te ‚\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n[4\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7.0ktober 1975, an der teilrenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter sm Bundesgerichtshof\nProf,Dr,Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nSchuster\nHorstkotte\nıls beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB a; DER\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (um\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Neent erkannt:\nl. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 25.April 1975\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen zweier Fälle der Vergewaltigung in\nTateinheit mit sexueller Nötigung und mit\nKörperverletzung (§§ 177, 178, 223, 53 StGB)\nverurteilt wird,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\n2. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts Hamburg\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten des\nRechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.\n\n3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte\n\nUrteil wird verworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nSs zu tragen.\n\n\"= Von Rechts wegen -\n\n-3_\n\nGründe\n\nl. Mit Brfolg rügt die Revision der Staatsanwaltschaft,\ndaß das hanäsericht die beiden Verstöße gegen § 177 Sta nur\nals eine Handlung im Sinne des § 52 StGB gewertet hat,\n\na) Sieht man zunächst von der Verletzung der minder schweren\nStrafvorschriften ab, so können die beiden Vergewaltigungen\nim natürlichen Sinne nicht als eine Willensbetätigung und damit\nals eine Handlung angesehen werden,\n\nDagegen spricht der Geschehensablauf. Nach Vergewaltigung\nder Ulrike war der Angeklagte mindestens zweimal eingeschlafen,\nIn dieser ?Zeit verfügte Ruth über größere Bewegungsfreiheit als\nUlrike (Ta ».12), so daß sie sogar hätte versuchen können,\n(allein) werzulaufen, Jedenfalls aber kann ihre wesentlich spätere\nVergewaltigung nicht als Teil derselben Willensbetätigung angesehen werden, die zur Vergewaltigung der Ulrike geführt hatte,\nDaß beide Verbrechen auf einen einheitlichen Tatentschluß zurückgingen, stützt allein die Annahme natürlicher Handlungseinheit\n\nnoch nicht,\n\nb) Sind aber die Verstöße gegen § 177 Step (für sich betrachtet) als zwei selbständige Handlungen zu werten, so ändern\ndie tateinheitlich begangenen, minder schweren Verbrechen und\nVergehen hieran nichts,\n\nAn seiner Entscheidung BGHS+ 1,67 ff hat der Bundesgerichtshof stets festgehalten. Danach können mehrere aufeinander folgende\nSchwere Straftaten nicht durch eine oder mehrere mit diesen in\nTateinheit stehenden fortgesetzten leichteren Straftaten zu einer\nEinheit verbunden werden. Denn die Schuld eines Täters, der ein\nSchwereres Strafgesetz mehrmals verletzt und demgemäß mehrere\nStrafen verdient hat, wird nicht dadurch verringert, daß er\ntateinheitlich auch noch gegen minder schwere Strafgesetze verstoßen hat. \"Die Tatsachen des Lebens würden mißachtet\", wenn\n\"die Schwereren Gesetzesverletzungen nur noch unselbständige\nTeile einer minder schweren Straftat wären\" (BGHSt 2,246,248),\n\n-4-\n\nH\n\nBedeutungslos ist auch, ob es sich bei dem minder schweren\n\nVerstoß um ein Verbrechen handıı+t (BGH aa0).\n\nDaß § 178 StGB deutlich hinter § 177 Sta» zurücktritt,\nergibt sich bereits aus dem Strafrahmen, insbesondere aus der\njeweiligen Höhe der Mindeststrafe. Mit Recht hebt die Revision\nauch -— unter vergleichsweiser Anführung des 8 176 Abs.3 Nr.1 »tGB -\n\nauf einen Unterschied im \"sozialen Unrechtsgehalt\" ab.\n\nDer Grundsatz der Entscheidung BGHSt 6,81 findet daher hier\n\nkeine Anwendung.\n\nce) Die erschöpfenden Feststellungen ermöglichten dem Senat,\nvon sich aus in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs.1 StPO den\n\nsehulädspruch zu ändern.\n\nDas Landgericht wird auf Grund eigener Feststellungen zwei\nEinzelstrafen und die Gesamtstrafe zu verhängen haben.\n\n2. Die itevision des Angeklagten war zu verwerfen, weil der\ndargelegte Rechtsmangel ihn nicht beschwert und weil die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge andere Rechtsfehler nicht\naufgedeckt hat.\n\n3. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundes-\n\nanwalts.\n\n1\n\n4. Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die\n\nFeststellungen, die dem rechti\"räftigen Schuldspruch 2 raiide\n\nliegen, zu verlesen, Sie müssen im neuen Urteil nicht wiederhoit,\n\nsondern dürfen als bekannt vorausgesetzt werden,\n\nSarstedt Schmidt Fleischmann\n\nSchuster Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-25/5-str-435-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-25/5-str-435-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:10.317980+00:00"}}