{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-04-22_5_StR_97_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-04-22","aktenzeichen":"5 StR 97/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"\"SStR_97/75 | d '\n„24:75\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Monteur Hermann R EEE aus IE,\ndort geboren am Em '925,\n\nzur Zeit einstweilig untergebracht,\n\nwegen Unterbringung (Diebstahls u.a.)\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22.April 1975, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Schmidt\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt m in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr ER bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB au: Touumn\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Lüneburg\nvom 7.November 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht in\nGöttingen zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten dringt im Ergebnis mit\nder allein erhobenen Sachrüge durch. Der Maßregelausspruch\nnach § 42v StGB a.F. hält der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand.\n\nAllerdings kann der Auffassung der Revision nicht\ngefolgt werden, § 63 StGB n.F. lasse die Unterbringung\nnur noch zu, wenn schwere oder gar schwerste rechtswidrige Taten in Zukunft zu erwarten seien. Auch Eigentumsdelikte, die zur mittleren Kriminalität gehören, können\nausreichen, jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier -\num Serientaten handelt. Dem Revisionsbegehren, in der Sache\nzu entscheiden, konnte daher nicht stattgegeben werden.\n\nDie Urteilsgründe legen jedoch die Besorgnis nahe,\ndas Landgericht habe die Voraussetzungen des § 51 StGB a.F.\n(§§ 20, 21 StGB n.F.) verkannt. Die Strafkammer folgt dem\nGutachten der Sachverständigen, wonach der Beschuldigte\nwegen einer Hirnerkrankung keine Hemmungen aufbringen\nkönne. Ob indes selbst eine krankhafte seelische Störung\ndas Hemmungsvermögen ausschließt oder erheblich vermindert,\nhat der Tatrichter in eigener Verantwortung zu entscheiden.\nHierbei kommt es wesentlich auf die konkreten Taten und\ndie Art ihrer Begehungsweise an.\n\nGrundlage der Unterbringungsanordnung sind überwiegend Eigentumsdelikte. Das Landgericht befürchtet auch\nin erster Linie, der Angeklagte werde \"mit erheblicher\nWahrscheinlichkeit weitere Eigentumsdelikte\" begehen.\n\nDie diesem Verfahren zugrunde liegenden Taten\nbestanden in einem Diebstahl und einem fortgesetzten Betrug\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung. Der Beschuldigte\nnutzte zunächst eine günstige Gelegenheit zum Diebstahl\n\n-4A-\n\nDt |\n\naus. Anläßlich eines Besuchs entwendete er verschiedene\nSachen, durchweg solche, die er unauffällig einstecken\nkonnte und die gut zu verwerten waren, darunter ein Scheckbuch. Er setzte in einige Scheckformulare Beträge ein, die\ngewöhnlich ohne nähere Prüfung ausgezahlt werden (100 DM\noder 300 DM) und unterschrieb mit dem Namen der Kontoinhaberin. Vier dieser Schecks über insgesamt 500 DM\n\nlegte er an einem Tage verschiedenen Zweigstellen der\nSparkasse zur Einlösung vor. Er hatte damit Erfolg. Tags\ndarauf wollte er einen weiteren Scheck über 300 DM\neinlösen, scheute aber jetzt das Risiko. Er \"fragte den\nZeugen Wachsmann, ob dieser ihm wohl einen Gefallen tun\nwolle. Er, der Beschuldigte, habe starke Schmerzen im\nBein und könne darum nicht so schnell gehen. Der Zeuge\nWachsmann möge doch mit einem bereits ausgefüllten Scheck\nzu der Hauptstelle der Stadtsparkasse in DB an Markt\ngehen und den Scheck einlösen\", Der Beschuldigte folgte\ndem Zeugen, stellte sich in einen Bogengang und beobachtete\nden Eingang der Sparkasse. Als er wahrnahm, daß der Zeuge\nvon zwei Herren aus der Sparkasse hinaysgeleitet wurde,\nlief er davon.\n\nDaß Taten dieser Art, vor allem ein derart umsichtiges\nund teilweise zurückhaltendes Gesamtverhalten auf Hemmungslosigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zurückzuführen seien,\nverstand sich jedenfalls nicht von selbst. In einem\nsolchen Falle hätte sich das Landgericht ausdrücklich mit\ndieser Frage auseinandersetzen müssen. Die Berufung\nauf das Sachverständigen-Gutachten genügte hier nicht\n(UA S.11,12).\n\nDas Sicherungsverfahren kann in das Strafverfahren\nübergeleitet werden (§ 416 StPO). Eine Bestrafung des\nBeschuldigten kommt nicht mehr in Betracht (§ 358 Abs.2 StPO).\n\nSollte sich ergeben, daß der Beschuldigte nicht zurechnungsunfähig war, so muß es beim Schuldspruch bewenden. Dieser\nschließt allerdings einen Maßregelausspruch nach § 63 StGB\nnicht aus, sofern die Voraussetzungen des § 21 StGB\neinwandfrei festgestellt sind.\n\nDer Senat verweist die Sache an das Landgericht in\nGöttingen zurück. Möglicherweise hält es der Tatrichter\nfür angemessen, seine Beurteilungsgrundlagen zu erweitern.\n\nSchmidt Herrmann Fleischmann\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-22/5-str-97-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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