{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-04-22_5_StR_146_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-04-22","aktenzeichen":"5 StR 146/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"29\n\n5 StR 146/75\nDÄE:YHIE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHarald 1 nn ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1345 in mu,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n28\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts am 22.April 1975 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom\n28. August 1974 gemäß § 349 Abs.4 StPO mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Revision erblickt eine Verletzung des Verfahrensrechts darin, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung\nwährend der Vernehmung der Zeugin KEN in die\nUntersuchungshaftanstalt zurückgeführt wurde, nachdem der\nAnklagevertreter beantragte, ihn für die Dauer der Aussage\ndieser Zeugin aus dem Sitzungssaal zu entfernen. Ein\nGerichtsbeschluß erging bis dahin nicht; vielmehr erklärte\nder Angeklagte, er gehe \"freiwillig solange raus\". Die\nRüge greift durch.\n\nDie Beweisaufnahme ist ein wesentlicher Verfahrensteil, für den die Strafprozeßordnung die Anwesenheit des\nAngeklagten zwingend vorschreibt. Weder kann der Angeklagte\nauf seine Anwesenheit wirksam verzichten, noch kann das\nGericht ihn davon wirksam entbinden, wenn die Voraussetzungen\neiner im Gesetz vorgesehenen Ausnahme nicht vorliegen\n(BGH NJW 1973,522). Der Angeklagte war während der Beweisaufnahme vorübergehend abwesend. Er hat sich nicht eigenmächtig entfernt (§ 231 Abs.2 StPO). Ein Gerichtsbeschluß\n\ngemäß § 247 StPO ist erst später ergangen. Durch ihn\nkonnte der Verfahrensfehler, der gemäß § 338 Nr.5 StPO\nzur Aufhebung des Urteils führt, nicht geheilt werden.\n\nSchmidt Herrmann Fleischmann\n\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-22/5-str-146-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-22/5-str-146-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:10.188140+00:00"}}