{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-04-15_5_StR_36_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-04-15","aktenzeichen":"5 StR 36/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"20\n\n5 StR 36/75\nNZ14.45\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Isufi M muB aus TE,\ngeboren am EB 1943 in Ss. SE (Jugoslawien),\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a,\n\n40\n\nDer 5,Strafsenat des Bundesszrichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15.April 1975, an der teilrenommen haben:\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\nProf,Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (Emm\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte En\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Hamburg\nvom 23.Januar 1974 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\ner\n\nDas Landgericht hat dt: Angeklagten von dem Vorwurf\ndes vorsätzlichen gemeinschaf'tlichen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit\nmit Steuerhehlerei freigesprochen. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt\nvertreten wird, hat Erfolg.\n\nMit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das\nLandgericht das von ihm festgestellte Tatgeschehen nur\nunter dem Gesichtspunkt eines vorsätzlichen Verhaltens\ngewürdigt und sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt\nhat, ob der Angeklagte fahrlässig mit Betäubungsmitteln\nHandel getrieben hat (§ 11 Abs.1 Nr.1, Abs.3 BetmG). Nach\nden Feststellungen wollte der Angeklagte den Verkauf von\n10 kg Haschisch vermitteln und sollte dafür ein Entgelt\nvon 3.000 DM erhalten, ein Betrag, der seinen Monatsverdienst um das Doppelte überstieg. Er wußte zwar nicht,\ndaß es sich bei der von ihm vermittelten Ware um Rohopium\nhandelte und daß das nach seiner Meinung vermittelte\nHaschisch ein Betäubungsmittel war; er hielt es vielmehr\nfür \"so etwas Ähnliches wie Tabak\", dessen Handel allein\ndem Staat zustand. Ihm war aber bei der Aufnahme der Vermittlungsgeschäfte bekannt, daß der Handel mit dieser Ware\nverboten war und daß die Polizei sie ihm wegnehmen würde,\nsofern sie diese bei ihm fände (UA 5.4,7,10). Danach fehlte\nes dem Angeklagten nicht an dem erforderlichen Unrechtsbewußtsein, wie das Landgericht meint (UA S.10). Er nahm\nnicht an, daß ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nstraflos sei, sondern irrte über die Beschaffenheit des\nHaschischs als Betäubungsmittel und über seine Wirkungsweise. Das ist ein Irrtum, der zwar ein vorsätzliches\nHandeln ausschließt, ein fahrlässiges Erfüllen des Tatbestandes jedoch zuläßt (§ 59 Abs.2 StGB a.F.; jetzt:\n\n8 16 Abs.1 Satz 2 StGB n.F.). Einer Verurteilung wegen\nfahrlässigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln steht\nnicht entgegen, daß der Angeklagte den Gegenstand seiner\n\nTat verwechselt hat. Denn Rohopium gehört nach 8 1 Abs.1\nNr.ia BetmG ebenfalls zu den Betäubungsmitteln, deren Handeltreiben verboten ist. Daß der Angeklagte, der auch nach\n\nY Planen Jan\n\n20\n\nLandgerichts die äußere Tatssits dieses Tatbestandes erfüllt\nhat, dabei wenigstens fahrlässig gehandelt hat, liegt bei\nden getroffenen Feststellungen nahe. Das gilt auch, wie\n\nder Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt, bei Berücksichtigung der persönlichen Situation des Angeklagten,\n\nder früher \"völlig abgeschieden\" in seinem Heimatort gelebt\nhatte (UA S.7a) und auch in Deutschland \"sehr isoliert\ngelebt haben muß\" (UA S.8).\n\nDieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils\nin vollem Umfang. In der neuen Hauptverhandlung wird die\nStrafkammer die Sache unter allen in Betracht kommenden\ntatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten neu zu\nwürdigen haben. Dabei ist sie nicht gehindert, den\nAngeklagten entsprechend dem Vorwurf der von dem\nEröffnungsbeschluß zugelassenen Anklage auch wegen einer\nvorsätzlichen Tat zu verurteilen.\n\nSarstedt Schmidt Fleischmann\n\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-15/5-str-36-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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