{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-04-15_5_StR_21_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-04-15","aktenzeichen":"5 StR 21/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\n5 StR 21/75\n\nN54375\nBUNDESGELICHTSHOGF\n\nIM NAMEN 5E5 VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kriminalhauptkommissar a.D. Heinz R MEINE\naus KB,\ngeboren am EEE 1914 in Dem,\n\nwegen Mordes\n\nN\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15.April 1975, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\n\nFleischmann\n\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Emm\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ug aus Km\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem\nLandgericht Kiel vom 14,Juni 1974 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten der Revision einschließlich der\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten\nwerden der Landeskasse auferlegt.\n\n= Von Rechts wegen -\n\nDie Revision der Staaxsanweitschaft gegen das den\nAngeklagten vom Vorwurf de: liordes freisprechende Urteil\ndes Schwurgerichts wird von dem Generalbundesanwalt aus\nfolgenden Erwägungen nicht vertreten:\n\n\"Wie aus den Urteilsgriünden hervorgeht, hat das\nSchwurgericht die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte\ndie ihm zur Last gelegte Tötungsart für vergleichsweise\nhumaner gehalten hat, als eine Exekution durch Erschießen\n(UA 8.21). Von diesem, seinerseits rechtlich fehlerfrei\nfestgestellten Ausgangspunkt her gesehen, waren die von\nder Revision vermißten Beweiserhebungen zur Erforschung\nder Wahrheit nicht geboten. Die Aufklärungsrüge bleibt\ndeshalb ohne Erfolg. Unter Berücksichtigung der festgeetellten inneren Einstellung des Angeklagten zur Tat\nbegegnet die Verneinung des Mordmerkmals der 'Grausamkeit'\nauch keinen sachlichrechtlichen Bedenken.\n\nDie Ansicht des Schwurgerichts, auch das Tatbestandsmerkmal der 'Heimtücke!' sei nicht feststellbar, hält der\nrechtlichen Nachprüfung gleichfalls stand. Die Revision\nräumt selbst ein, daß die Verneinung der Heimtücke rechtlich vertretbar ist, wenn die fehlende Arglosigkeit der\nOpfer beim Betreten des Fahrzeugs nicht ausgeschlossen\nwerden kann. Dieser tatsächliche Ausgangspunkt des Schwurgerichts (UA 5.21) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er\nbot andererseits aber auch der von der Revision vermißten\nWahlfeststellung zwischen den Mordmerkmalen der 'Heimtücke'\nund der 'Grausamkeit' keine Grundlage. Denn bei der festgestellten inneren Einstellung des Angeklagten zur Tat\nbleibt zur Annahme einer grausamen Tötung auch dann kein\nRaum, wenn die Todesangst der Opfer bereits beim Einstieg\nin das Fahrzeug eingetreten ist. Im übrigen ist dem Urteil\nhinreichend zu entnehmen, daß das Schwurgericht, ohne den\n\n- b-\n\nhierfür maßgeblichen Rechtsbesriff zu verkennen, die\ninneren Voraussetzungen für eine bewußte Ausnutzung der\nArg- und Wehrlosigkeit der Opfer nicht festzustellen\n\nvermochte\",\nDem tritt der Senat bei,\n\nSarstedt Schmidt Fleischmann\n\nSchuster Fuhrmann\n\n75","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-15/5-str-21-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-15/5-str-21-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:07.133294+00:00"}}