{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-04-15_5_StR_149_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-04-15","aktenzeichen":"5 StR 149/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"SStR_149/75\n5475\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngezen\n\nden Arbeiter Egon PB ÜEEEEEEEEEEER ,\n\nohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE 195: in Tamm.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen\nfortgesetzten sexuellen Miöhrauchs von Kindern u.a.\n\n27\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbun.esanwalts am 15.April 1975\ngemäß § 349 Absatz 4 St}O einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Flensburg vom\n5.November 1974 mit äen Feststellungen\naufgehoben.\n\n.Die Sache wird an das Landgericht in Kiel\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\n1. Das Urteil muß auf die Sachrüge schon deshalb\naufgehoben werden, weil der Schuldumfang nicht ausreichend festgestellt worden ist. Die Strafkamner hat\nnicht ermitteln können, wie oft der Angeklagte sexuelle\nHandlungen an den beiden Kindern vorgenommen hat. Sie\nhat dazu auch keine Mindestzahlen angegeben. Darin\nliegt ein sachlichrechtlicher Mangel. Die Annahme\neiner fortgesetzten Handlung befreit den Tatrichter\ngrundsätzlich nicht von der Pflicht, zur Festlegung\ndes Schuldumfanges die Mindestzahl der einzelnen\nTeilakte festzustellen. Das ist nur dann ausnahmsweise\nentbehrlich, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne Zahlenangabe entnehmen läßt. So ist\nes hier aber nicht. Die Strafkammer wirft dem Angeklagten\nvor, daß er die ihm gebotene günstige Situation\n\"immer wieder\" entsprechend seinem einmal gefaßten\nEntschluß ausgenutzt habe (UA S.5), und geht dabei von\neiner nicht mehr feststellbaren \"Vielzahl von Fällen\"\naus (UA S.4). Es ist daher nicht auszuschließen, daß\ndie Feststellung einer Mindestzahl der Einzelakte das\nStrafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflußt hätte.\n\nDas Landgericht hat such den fir Fortsetzungstaten\nerforderlichen Gesamtvorsatz nicht ausreichend festgestellt. Das beschwert en Angekla,sten allerdings nicht.\n\n2, Der Generalbundesanwalt hat in seiner schriftlichen Stellungnahme einen weiteren sachlichrechtlichen\nFehler aufgedeckt. Er hat ausgeführt:\n\nDas Urteil bietet zu der Besorgnis Anlaß, die\nStrafkammer habe die Grundsätze des verantwortlichen\nIn-Gang-Setzens der Ursachenreihe (actio libera in causa)\nverkannt. Danach ist eine Bestrafung auch dann\nmöglich, wenn ein Berauschter die rechtswidrige\n\nTat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen\nhat, er sich jedoch zu der Ausführung dieser Tat\n\nin noch nicht berauschten Zustand mindestens\n\nmit bedingtem Vorsatz entschlossen hatte (vorsätzliche actio libera in cauSa, vgl. BGHSt 21,381 ,382).\nDaß der Angeklagte hier jeweils bei Trinkbeginn\nbilligend in Kauf genommen hat, er werde später\n\nin betrunkenem Zustand an den beiden Kindern\nsexuelle Handlungen vornehmen, macht das Landgericht nicht hinreichend deutlich. Es heißt im\nUrteil lediglich: '(Der Angeklagte wußte), daß er\n\nin angetrunkenem oder betrunkenem Zustand\n\nsexuelle Mißbrauchshandlungen an den beiden Kindern\nvorgenommen hatte und wieder vornehmen würde.\n\nEr nahm jedoch in Kenntnis dieser Umstände Alkohol im\nÜbermaß zu sich. Dieses geschah vorsätzlich, weil\n\ner sich immer bewußt war, wenigstens bei Trinkbeginn,\ndaß er Alkohol zu sich nahm.' Bei diesen Feststellungen kommt auch fahrlässige actio libera\n\nin causa in Betracht, wenn Aämlich der Angeklagte\nsich zwar die Möglichkeit vorgestellt hat, er\n\nwerde im Rausch die genannten rechtswidrigen Taten\n\nf\n\nLT\nbegehen, er sich aber darüber hinweggesetzt hatte, in\nder Hoffnung, es werde schon gut gehen (vgl. BGHSt 17,\n333,335). Auch angesichts der Tatsache, daß eine derartige Vorstellung des Angeklagten naheliegt, hätte\n\ndas Gericht nähere Ausführungen zur inneren Tatseite\n\nmachen müssen.”\n\n3, Die Strafkammer hält es für möglich, daß der Ansklagte bei den Unzuchtshandlungen derart unter Alkoholinfluß stand, daß seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen\nar (UA S.4). Dann stellte aber das Sichbetrinken die eigentiche Tatbestandshandlung dar (BGHSt 17,333,335). Esführte\nıch den Feststellungen der Strafkammer dazu, daß der Ansklagte sich - nacheinander - an beiden Kindern verging.\n\n- hat also durch eine Willensbetätigung (das Sichbetrinken)\nısselbe Strafgesetz (§ 176 Abs.1 StGB n.F.) mehrmals und\nsgenüber Michael zugleich noch ein anderes Strafgesetz\n\n) 175 Abs.1 StGB n.F.) verletzt. Danach ist nicht Tatshrheit, sondern - zum Teil gleichartige - Tateinheit\ngeben. Dem steht nicht entgegen, daß die Taten sich\n\ngen höchstpersönliche Rechtsgüter richteten (BGHSt 1,20;\n‚1).\n\nSarstedt Schmidt Fleischmann\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-15/5-str-149-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-15/5-str-149-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:07.112624+00:00"}}