{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-04-09_5_StR_310_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-04-09","aktenzeichen":"5 StR 310/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"00%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 310/74 BESCHLUSS\nv.75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Fritz 7 EEE =: AD CE»\ngeboren am EEE 9:5 in Damm,\n\nwegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung\n\n#7\n\nDer 2. Strafsenat des -Buniesgerichtshois bat am\n9. April 1975 gemäß § 549 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Köln\n\nvom 23. Februar 1973, soweit es ihn\n\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Beschwerdeführer rügt mit Recht, dal seinem Antrag\nauf Ablehnung der drei Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht stattgegeben worden ist (absoluter Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO).\n\n1. In der seit 23. November 1972 andauernden Hauptverhandlung stellte der Verteidiger des Angeklagten am 50. Januar\nund am 5. Februar 1975 Beweisamträge, die zum Ziel den Nachweis hatten, daß Zollbeamte zur Überführung eines außerhalb\ndieses Verfahrens gebliebenen anderen Wineralölhändlers die\nGeschäfte des Angeklagten mit dem Mitangeklagten Erich Tee\ngebilligt haben. Im laufe des 5. Februar 19753 wurden dem Angeklagten auch zahlreiche Frachtbriefe vorgelegt. Er sagte jeweils, daß er hierzu keine Erklärung abgeben wolle. Unmittelbar anschließend vermerkt das Protokoll (Bl. 242 Protokollband\nII):\n\n\"Es wurde nunmehr gegen den Angeklagten Zettelmeyer der anliegende Haftbefehl verkündet\".\n\nZu den liaftgründen heist es in dem llaftbefehl:\n\n\"kg besteht gegen ihn der Haf'tgrund des § 112\nAbs. 2 Nr. 2 StPO, weil der Angeklagte nach\n\ndem bisherigen krgebnis der Hauptverhandlung\nmit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu\nrechnen hat. Der Angeklagte ist zwar bisher\nregelmäßig zur Hauptverhandlung erschienen.\n\nAus seinem Verhalten in der Hauptverhandlung\ngeht jedoch hervor, dal er nicht gewillt ist,\nsich den Folgen seines strafbaren Tuns zu\nstellen. Er ist nicht davor zurückgeschreckt,\neinen Ermittlungsbeamten zu Unrecht der Beteiligung an seiner Tat zu bezichtigen. Er ist\nferner verdächtig, seine Ehsfrau zu einer unrichtigen Aussage veranlaßt zu haben. Der\ndringende Verdacht, daß er über die ihm von\n\nder Anklage zur Last gelegte Verdieselung von\n232.284 kg Heizöl fortgesetzt handelnd weitere\n481.770 kg Heizöl verdieselt hat, hat sich erst\nim Verlaufe der Hauptverhandlung ergeben. Gegen\nden Angeklagten sind noch zwei weitere Strafverfahren wegen Heizöl-Verdieselung anhängig. In\ndem Verfahren 15 Js 274/69 StA Köln wird ihm\nzur Last gelegt, im Jahre 1969 an der Verdieselung weiterer 2.650.570 Liter Heizöl beteiligt\ngewesen zu sein. In dem Verfahren 15 Js 200/72\nStA Köln wird ihm zur Last gelegt, in der Zeit\nvom 15. 1. 1970 bis 30. 6. 1970 in Bonn 1.545.644\nLiter Heizöl verdieselt zu haben, wobei seiner\nEhefrau eine Beteiligung hinsichtlich einer\nMenge von 420.000 Liter Heizöl zur Last gelegt\nwird. Nach allem besteht die Gefahr, daß der\nAngeklagte noch vor Rechtskraft eines etwaigen\nUrteils in dem vorliegenden Verfahren sich jedenfalls einer Strafvollstreckung - evtl. nach\nDurchführung weiterer Verdieselungsgeschäfte -\ndurch die Flucht ins Ausland entziehen wird,\nzumal nach dem Bericht der Steuerfahndungsstelle\nBonn vom 29. 10. 1971 zu dem Verfahren 15 Js\n200/72 StA Köln 213.817,31 DM für private Zwecke\nverausgabt worden sind, die nicht durch aufgezeigte Privatentnahmen aus dem Betrieb gedeckt\nsind.\"\n\nDer Angeklagte lehnte daraufhin die drei Berufsrichter\nwegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Ablehnungsamtrag\n\n- 4A -\n\nwurde verworfen. kin noch au selben Tage sestellter weiterer\nAblehnungsamtras wurde ebentalls verworfen.\n\n2. Bei der Prüfung, ob das Ablehnungsgesuch zu Unrecht\nverworfen worden ist, muß die Frage außer Betracht bleiben,\nob der Haftbefehl sachlich gerechtfertigt war (was die über\ndie Ablehnung befindenden Richter verkannt haben). Entscheidend ist vielmehr, ob die Art und Weise, wie die Strafkamnmer\nden Angeklagten mit dem Erlaß eines Haftbefehls überraschte,\nvon dessen Standpunkt aus Bedenken gegen die Unbefangenheit\nder Richter auch bei sachlicher Beurteilung erwecken konnte.\nEntgegen § 33 StPO wurde dem Angeklagten das rechtliche Gehör\nversagt. Der Angeklagte hatte keine Gelegenheit, sich zu dem\nVerdacht zu äußern, er habe seine Ehefrau zu einer unrichtigen\nZeugenaussage angestiftet und den Zollbeamten SB zu Unrecht der Beteiligung an seiner Tat bezichtigt. Der Zeuge\nSCHE wurde das erste Mal am 15. Dezember 1972, die Ehefrau des Angeklagten am 27. Dezember 1972 vernommen. Auch die\nsonstigen von der Strafkammer aufgeführten Umstände waren\nschon früher bekannt gewesen, ohne daß ein Haftbefehl ergangen\nwäre. Bei dem Angeklagten konnte deshalb nach alledem der\nEindruck entstehen, daß der (zuvor schon fertiggestellte und\nunterzeichnete) Haftbefehl die Reaktion der Strafkamer auf\ndie unbequeme Art seiner Verteidigung, insbesondere auf seine\n\nBeweisamtrisre war. Damit aber war die Besor»snis der Befangenheit gerechllertigt. Das Urteil gegen den Angeklagten\nZettelmeyer muii deshalb aufgehoben werden (vgl. BGH, Beschlug\nvom 16. Juni 1971 - 4 StR 450/70 -).\n\nSchumacher willms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-09/5-str-310-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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