{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-04-02_5_StR_98_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-04-02","aktenzeichen":"5 StR 98/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Müllwerker Rolf vw EEE zus TEE,\ngeboren am EEE 19:5 ir SEE (Schlesien),\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n7\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Äntrag ces\nGeneralbundesanwalts am 2.April 1975 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kiel vom 14.November 1974\nwird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich\nunbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nZu dem Antrag der Bundesanwaltschaft auf Beschlußverwerfung nach § 349 Abs.2 StPO und der Gegenerklärung\ndes Verteidigers vom 19.März 1975 ist zu bemerken:\n\n1. Das Landgericht erwähnt zwar den Absatz 2 des\n§ 243 StGB nF nicht, der erst nach Erlaß der angefochtenen\nEntscheidung in Kraft getreten ist. Die Strafkammer stellt\nindessen ersichtlich bei allen zwölf abgeurteilten Fällen\nauf den \\lert der Sache ab, die der Angeklagte gestohlen\nhat oder die er stehlen wollte. I\" einem Falle spricht sie\nden Angeklagten frei, weil er möglicherweise von vornherein\nnur auf eine geringwertige Sache aus war. Die Beurteilungsmaßstäbe der Strafkammer halten auch der Nachprüfung unter\ndem Gesichtspunkt des § 243 StGB nF stand.\n\n2. Die Strafkammer geht davon aus, daß ein Täter, der\neinbricht, um möglichst große Beute zu machen, dann aber\nnichts oder nur geringwertige Sachen findet, jedenfalls\ndes versuchten Diebstahls im Sinne des § 243 Abs.1 StGB\nschuldig ist. In einem solchen Falle \"bezieht\" sich der\nEinbruch entgegen der Auffassung der Revision auch dann\nnicht auf eine geringwertige Sache, wenn der Täter nur eine\nsolche mitnimmt.\n\n3. Im Falle 3 fand und stahl der Angeklagte nach dem\nEinbrechen nur 33 DM. Die Auffassung des Landgerichts, der\nDiebstahl im schweren Falle sei vollendet, begegnet keinen\nrechtlichen Bedenken. Ob die weggenommene Sache geringwertig\nist, hat weitgehend der Tatrichter zu bestimmen (BGHSt 5,\n263: 6 41‘ Starre Regeln lassen sich auch für den Absatz ?\n\ndes § 243 StB nicht aufstellen. Die angefochtene Entscheidung macht deutlich, daß der Tatrichter von zutre(fenden\nVorstellungen ausgegangen ist. Das erweisen u.a. die Darlegungen zum Fall 9. Dort hat das Landgericht \"eine Beute\nvon etwa 23 DM' noch als geringwertig eingestuft. Der\nMeinung des Beschwerdeführers, daß ein fester Betrag - er\nmeint 506 DM - schlechthin den Maßstab für die Geringwer”igkeit i.S. des § 243 Abs.2 StGB abgebe, kann nicht gefolsst\n\nwerden.\n\n4. Der Tatrichter ist nicht gehalten, in jedem Fall, in\ndem der Täter keine oder nur geringe Beute gemacht hat, auf\nden Ausschlußgrund des § 243 Abs.2 StGB einzugehen. Vor\nallem bei Serientaten, die - wie hier - dem Täter wiederholt\ndie erhoffte größere Beute brachten, wird sich meist von\nselbst verstehen, daß auch diejenigen Einbrüche, die erfolglos blieben, oder bei denen die Beute hinter den Erwartungen\ndes Täters zurückblieb, sich nicht auf eine geringwertige\nSache i.S. des § 243 Abs.2 StGB bezogen.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-02/5-str-98-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-02/5-str-98-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:06.639098+00:00"}}