{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-03-27_5_StR_90_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-03-27","aktenzeichen":"5 StR 90/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nir der Strefsache\ngegen\n\nden Rohrleger Wolfgang G EB :.: TED:\ngeberen an ED 244 in TE rei: up \"GE.\n\nwegen gemeinschaftlichen Raubes\n\nDer 5.Strafsenst Asse Bundesgerichtehofs hat durch\nden Vorsitzenden Richter Prof,Dr.Sarstedt und dis\nRichter Schmidt, Siemer, Herrmann und Schuster\nin der Sitzung vom 27.März 1975, an der ferner teilgenommen\nheben Bundesanwalt Dr’ a1: Vertreter der Bundesanwaltschaft und Justizangestellie ii = 1:\nUrkundsbeantin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil dega Landgerichts in Berlin vom\n8.November 972, soweit es den Angeklagten\nGE betrifft, samt den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung\ngegen diesen Angeklagten an eine andere\nStrafkanmer des Landgerichts in Berlin\nzurückverwiesen, üle auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n=» Von Rechts wegen -\n\nIR 2)\n\ngründe\n\nTas Landgericht has den Angeklagten Ggwp von den\nVorwurf freigesprochen, er babe sich am 28.Mei 1972\neines seneinscheftlichen Raubss schuidig gemacht, indem\ner gemeinschsftlich nl5 dem rechtskräftig fTeigesprochkenen\nfrikeren Mitangeklegten NW einen Mann naners A\nin dem Schankraum dee Lokails \"Cup\" !r DeiiB-GEBEN !==tzcheiten, gewsitsan an die Wand gedrückt,\ndis Zeschen durchsucht und ihm sein Bergeld in Höhe von\n75 DM und den Personslausweie abgenommen habe,\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten dienen Vorwurf\nnicht nachweisen körnen und ihn daher freigesprochen.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Staats.\nanwaltschaft, die das Verfahren des Landgerichts besnstandet uxäd die Verletzung des sachlichen Strafrechts\nbeanstandet. Das Rechtsmittel wirä vom Generalbjundenramwalt\nvertreten, und zwar mit folgender Begründung:\n\n\"Wie die Revision mit Recht beanstandet, hat das\nLandgericht seine ihm nach § 244 Abs,2 StPO obliegende\nwWahrheitserforschungspflicht dadurch zum Vorteil des\nAngeklagten Cggp erietzt, daß es die Hauptverhandiung\nzu Ende geführt hat, ohne den jetzigen Natrosen Vo\nals Zeugen gehört zu haben, Dieser ist au 30.Mai 1372,\nzwei Tage nach dem in der Gaststätte \"Co '\ngeschehernen Vorfall, den die Anklageschrift dem Angeklagten\nals gemeinschaftlichen Raub zum Nachteil seines Zechgenossen AWMB vorwirft, von der Kriminalpolizei\nvernommen worden. Nach dem Inhslt des Vernehmungsprotokalls\nhat er u.a, ausgesagt, zur Zeit des Tatgeschehens in den\nseneunten Lokal als Zapfer und Kellner gearbeitet und\nDeobachtet zu haben, daß der Angeklagte seinen Zechgenogssen\n\n7\n\nAU au Arın ergriffen, ihn an die Wand gestellt, dort\nseine Taschen gegen seinen Widerstand nach Geld durchsucht und ihm 40 DM aus der Gesäßtasche gezogen und\nweggenommen habe (B1.28=29 R d.A.).\n\nEntsprechend der Bedeutung seiner so protokollierten\nAussage ist Neue in der Anklageschrift als Belastungs--\nzeuge aufgeführt (B1.53,64,65R d.A.), Auf Verfügung dee\nVorsitzenden der erkennenden Strafkammer wurde er auch\nordnungsmäßig zur Hauptverhandlung vom 8.November 1972\nals Zeuge geladen (B1.82,3% d.A.). In sinem aus La Valetta\nvon Bord eines Schiffes gesandten Entschuläigungsschreiben\nan die Staatsanwaltschaft vom 17,0ktober 1972 erklärte er\njedoch, 'aus beruflichen sowie aus Entfernungsgründen! zu\ndem Termin nicht erscheinen gu können {B1.10° d.A,). Dies\nwurde durch ein zusätzliches Schreiben der Schiffsleitung\nvom selben Tage mit dem Bemerken bestätigt, daß das Schiff,\nauf dem Herr Ne als Matrose fahre, sich für unbestimmte Zeit im Mittelmeer aufbalte (B1.102 d.A.).\n\nIn Beantwortung einer dahingehenden Anfrage des\nBerichterstatters bat die Staatsanwaltschaft nunmehr die\nStrafkammer, 'zu versuchen, ohne den Zeugen Ne ip\nauszukommen! (B1.101,101 R d.A.). Demgemäß wurde die mit\nder Freisprechung des Angeklagten endende Hauptverhandlung\nvom 8.Novenber 1972 ohne den Zeugen Ne aurchgeführt (B1.107-112 R d.A.). Der Sitzungsvertreter der\nStaatsanwaltschaft stellte unter dem Eindruck der\nBeweisaufnahme keinen Antrag, die Hauptverbandlung zur\nErmöglichung einer persönlichen oder kommissarischen\nZeugenvernehmung Ne auszusetzen. Er forderte\naber in seinem Schlußantrag, den Angeklagten wegen\nräuberischer Erpressung zu 12 Monaten Freihsitsatrafe\nzu verurteilen (Bl.112) und gab damit zu erkennen, daß\n\ner das Ergebnis der srhohenen Bewsise else dafür aus“\nreichende Grundlage bewertete,\n\nIm Hinblick darauf Curfte die Strefksmmer den\nArgeklagten nicht ohne Anhörung des Zeugen Neun\nalt der Begründung freisprechen, nach seiner unwiderlecbaren elgenen Einlassung habe er seinem Zechgenopsen\nSB das Gelä weder mit Gewalt weggenommen noch ihn mit\nGewalt zur Hergabe desselben genötigt. Wenn die Strafkammer\nauf Grund ihrer tatrichterlichen Würdigung des bisherigen\nBeweisergebnisses die Erkenntnis gewann, das es zur\nVerurteilung des Angeklagten nicht genügte, so bedeutete\ndies, daß aus ihrer Sicht der mit der Staatsanwaltschaft\nabgesprochene Versuch, ohne den Zeugen Nein =. -\nzukommen, mißiungen war. Unter diesen Umständen mußte\nes sich der Strafkammer auf Grund der ihr nach § 244\nAb8.2 StPO obliegenden Wahrheitserforschungspfiicht\nals notwendig aufdrängen, die Verhandlung auszusetzen, um\nin einem neuen Hauptverbandlungstermin, zu dsm vier\ninzwischen als Matrose zur See fahrenden Zanfer Ne un\nerscheinen konnte, seine Zeugenvernehmung zu ermöglichen.\nDenn nach dem Inhalt des Polizeiprotokolls war von ihm\n‚als einem nicht unmittelbar an dem Vorfall beteillxten\nund insoweit neutralen ÄAugenzeugen gerade in der Frage,\nob der Angeklagte gegen Ab Gewalt angewendet hatte,\nein wesentlicher Beitrag zur Sachaufklärung zu erwarten,\n\nDebei war die Vernehmung des Zeugen Ne =ucr\nnicht deshalb entbehrlich, weil die Strafkammer zu den\nErgebnis gelangt iet, daß dem Angeklagten anlerdem der\ninnere Tatbestand Ges Raubes oder auch der räuberischen\n£rpressung nicht nachzuweisen sei. Es mag dahinstehen,\nob sie bei diemer Annahme, wie er Generalstaatsanwalt\nweint, zum Vorteil des Angeklagten von falschen Rechtsbegriffen ausgegangen ist oder naheliegende Möglichkeiten übersehen hat. Selbst wenn dem nicht so wäre,\nsondsrn Jas Iandgeri.t die innere Tatseite der §§ 242,\n249, 255 StGB ohne Rechtsirrtum für nicht nachweisbar\n\nPa\n\ngehalten hätte, wäre der Zeuge Ve EEE sin Baweismittel gewesen, das 1,5. des § 244 Abs.2 StPü für die\nEntscheidung Über den Schuldspruch von Bedeutung war.\nDenn die nach dem Polizeiprotokoll von ihm zu erwartende\nAussage konnte jedenfalls für die noch Übrigblelbende\nFrage, ob der Angeklagte sich gegenüber AB eir.er\n\nmit Gewalt begangenen Nötigung schuldig gemacht hat,\nbeweiserheblich sein.\n\nDa das freisprechende Urteil auf dem gerügten\nVerfahrersveratoß beruben kann, wird 8, soweit es den\nAngeklagten Gggpp betrifft, mit den Feststellungen\naufzuheben sein.\n\nIn üer neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter\nden Fall wiederum unter allen dafür in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten\nzu prüfen haben. Dabei wird für die Frage einer etwaigen\nBereicherungsabsicht des Angeklagten 1.5. des § 253 StGB\nauch zu erörtern sein, ob er AU iüas Geld abgenommen\nhat, um einen Dritten, nämlich den früheren Mitangeklagten\nVOHEEEEEED zu Unrecht von dessen Verpflichtung zu\n\nm 7 Kr\n\nbeireien, seine Zeche oder Jen auf Ihn entfellenden\nAnteil an der Gesamtzeche zu bezehlen,*\n\nDez schließt der Senat sich ar.\n\nSerstedt Schridt Siemer\n\nHerrmenn Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-27/5-str-90-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-27/5-str-90-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:06.549323+00:00"}}