{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-03-25_5_StR_76_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-03-25","aktenzeichen":"5 StR 76/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 76/75\n2L13,78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Sportlehrer Hans a u\nohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE 1727 in Oi\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und\nauf Antrag des Generalbundesanwalts am 25.März 1975 nach\n§ 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bückeburg vom\n16.Oktober 1974\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte des\nDiebstahls in drei Fällen (statt in\nvier Fällen) schuldig ist,\n\nb) in sämtlichen Strafaussprüchen und den\ndazugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als\n\noffensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Zur Entscheidung über die Strafen und die\nKosten der Revision wird die Sache an das\nLandgericht in Hannover zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\nvier Fäller verurteilt.\n\n- 2 - 719\n\n1. Der Angeklagte ist jedoch nur des Diebstahls in\narei Fällen schuldig. Die Strafkammer hat zu Unrecht\nangenommen, die Fälle II/3 und 4 der Urteilsgründe seien\njeweils selbständige Taten. Der Diebstahl aus dem Elektrogeschäft Siegmann war noch nicht vollendet, jedenfalls\nnoch nicht beendet, als der LKW in der Langen Straße 41\nweggenommen wurde. Das folgt aus der Feststellung, \"der\nLKW wurde an die Rückfront des Elektrogeschäfts ...\ngefahren. In diesem LKW transportierten der Angeklagte\nund seine Mittäter einen Teil der Beute aus dem Elektrogeschäft ab\" (UA S.7). Demnach hatten die Täter die Beute\nnoch nicht vom Tatort weggeschafft. Das geschah vielmehr\nerst mit Hilfe des LKW, der gerade hierzu herbeigeholt\nwurde. Unter diesen Umständen ist Fortsetzungszusammenhang gegeben (BGH 2 StR 749/67 vom 29.2.1968 unter Hinweis\nauf BGHSt 19,323). Da weitere Feststellungen nicht zu\nerwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch geändert.\nHier lag auf der Hand, daß sich der Angeklagte auch bei\nentsprechendem Hinweis auf § 265 StPO nicht anders hätte\nverteidigen können.\n\n2. Im Fall II/2 der Urteilsgründe war der \"schwere\nDiebstahl\" (gemeint ist ein Diebstahl in schwerem Fall)\nals solcher nicht vollendet. Die Feststellungen ergebeh,\ndaß der Angeklagte und seine Mittäter aus dem Sportartikelgeschäft neben anderen Gegenständen eine verschlossene\nGeldkassette entwendeten, die sie durch Aufbrechen eines\nSchreibtisches (§ 243 Nr.2 StGB) erlangt hatten. Diese\nKassette enthielt nicht das erhoffte Bargeld, sondern nur\nGeschäftspapiere, an denen die Täter nicht interessiert\nwaren (UA S.6). Daß sie den wirtschaftlichen Wert der\nKassette auch nur vorübergehend ihrem Vermögen einverleiben wollten, läßt sich nach den Feststellungen ausschließen. In einem solchen Fall ist der Diebstahl unter\nden erschwerenden Umständen des § 243 Nr.2 StGB im Versuch\nstecken geblieben (ständige Rechtsprechung, zuletzt\nBGH 1 StR 523/74, mitgeteilt in MDR 1975,22). Einer Änderung\ndes Schuldspruchs bedurfte es insoweit nicht, weil die\nKennzeichnung des Diebstahls nach § 243 StGB nicht in\nden Urteilsspruch aufgenommen werden muß, der Angeklagte\n\nIN\n\n_ No\n\nim übrigen in diesem Falle zu Recht wegen Diebstahls\nnach § 242 StGB verurteilt ist. Der Rechtsfehler betrifft\nlediglich den Strafrahmen (BGH 5 StR 364/72 vom 12.8.1972).\n\n3, In den Fällen II/3 und 4 mußten die Einzelstrafen\nohnehin entfallen. Wegen deren Höhe läßt sich nicht ausschließen, daß auch die übrigen Einzelstrafen durch den\nRechtsmangel beeinflußt sind, zumal überdies im Falle I1/2\nein anderer Strafrahmen (§ 44 StGB aF, § 49 StGB nF) in\nBetracht kommt. Damit konnte auch die Gesamtstrafe keinen\nBestand haben.\n\n4. Die weitergehende Revision ist offensichtlich\nunbegründet. Das gilt auch für den Diebstahl des LKW.\nDas Fahrzeug wurde aus sehr geringer Entfernung von der\nEinbruchsstelle herangeschafft. Damit war der Diebstahl\nnoch nicht beendet. Er war erst abgeschlossen, als die\nTäter die Beute mit ihm abtransportierten. Jedenfalls\ndaran hat sich der Angeklagte beteiligt.\n\nSarstedt Schnidt Herrmann\n\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-25/5-str-76-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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