{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-03-25_5_StR_74_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-03-25","aktenzeichen":"5 StR 74/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 74/7\n\nDER m Dr\nPr Zu\n\nwo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Bäcker und Koch Emil F (un\n\naus I Eus,\ngeboren am ME 1939 in COEEEEEEEEEER (Ostpreußen),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Maurer Gerold_D aus DOEEEEEB.\ndort geboren am 1945,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: TER u.a. -\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und\n- zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25.März 1975\ngemäß 8§ 349 Abs.2 und 4, 354, 354a StPO einstimmig beschlossen;\n\n1. Das Urteil des Landgerichts in Oldenburg\nvom 28.Juni 1974 wird\n\na) auf die Revision des Angeklagten DEE,\nsoweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\nb) auf die Revision des Angeklagten FIEEEEEEEER\naa). in Schuldspruch dahin geändert, daß FEED\ndes gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit\ngemeinschaftlicher räuberischer Erpressung\nschuldig ist (§§ 249, 253, 255, 47, 73 StGB aF)\nbb) im Strafausspruch gegen diesen Beschwerdeführer mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\n>, Die weitergehende Revision des Angeklagten\nme -nmcoeg wird als offensichtlich unbegründet\n\n- 2. #4\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkanmer des Landgerichts\nin Oldenburg zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\n1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des\nBeschwerdeführers DOES a1s Mittäter der von den\nAngeklagten TEE, \"OEM und DO |\nbegangenen Raubtat nicht. Mittäterschaft (§ 47 StGB aF,\n8 25 Abs.2 StGB nF) setzt voraus, daß mehrere Täter aufgrund eines gemeinschaftlich gefaßten Tatplanes in\nbewußtem und gewolltem Zusammenwirken eine Straftat\nbegehen, die sie in vollem Umfang als ihre eigene\nbetrachten. Jeder der Mittäter muß dabei das Vorgehen\nder anderen irgendwie fördern oder unterstützen und sich\nihr Handeln einschließlich eines tatbestandsmäßigen\nErfolges zu eigen machen (BGHSt 24,286,288). Daß der\nMittäter selbst ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal\nverwirklicht, ist nicht erforderlich. Es genügt eine\ngeistige Mitwirkung, auch eine Vorbereitungshandlung in\nder Weise, daß der Mittäter den ausführenden Tatgenossen\ndurch einen vor der Ausführung gegebenen Rat zur Seite\nsteht oder in irgendeinem Zeitpunkt in sonstiger Weise\ndessen Willen zur Tatbegehung stärkt (BGHSt 11,268,271;\n14,123,128; 16, 12, 14). Das hat der Beschwerdeführer\nallerdings getan. Er hat die Tat geplant, die übrigen\nAngeklagten zur Teilnahme bewogen und gemeinsam mit ihnen\nden Tatorpausgekundschaftet (UA S.5,6,15). Dagegen\nergeben die bisherigen Feststellungen nicht, daß er durch\ndiese Mitwirkung den Erfolg der Straftat als eigene mitverursachen, d.h. die gewaltsame Erlangung des Geldes\ndurch seine Tatbeiträge sich zu eigen machen wollte.\n\nDie Urteilsgründe legen einen solchen Täterwillen nicht\nhinreichend dar. Er versteht sich hier auch nicht von\nselbst. Der Beschwerdeführer hat es nämlich abgelehnt,\nsich an der Tatausführung zu beteiligen, tweil er dem\nWirt bekannt sei und daher fürchten müsse erkannt zu\nwerden\" (UA S.6). Bei dieser Sachlage kann er auch, wie\n\n55\n”\n\n-3-\n\n- 3.\n\nder Generalbundesanwalt meint, zu einer fremden Yaubtat\nangestiftet und außerdem Fiehlerei begangen haben. Das\nhängt von seiner inneren Tinstellung zur Tat ab. Dazu\nsind nähere Feststellungen erforderlich.\n\n2, Zur Revision des Angeklagten TS wird auf\ndie Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n\n19.Februar 1975 verwiesen.\n\nDie teilweise Aufhebung des Urteils gemäß § 354a StPO\nerstreckt sich nicht auf die mitbetroffenen Mitangeklagten,\ndie keine Revision eingelegt haben (BGHSt 20, 77 ff).\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\n\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-25/5-str-74-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-25/5-str-74-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:06.493134+00:00"}}