{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-03-03_5_StR_445_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-03-03","aktenzeichen":"5 StR 445/75","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 445/75\n\nRUNDESGERICHTSHONR\nIM NA MEN DES VOLIES\n\nURTRU,\nin der Strafsache\ngegon\n\nGovriye Te aus TR ,\nSoboron am ii 1943 in TER ': Emm (Türkei),\n\nFur Zeit in Untersuchungshnft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7.0ktober 1975, an der teilgenommen hahen;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nSchuster\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg\n\n- Schwurgerichtskammer - vom 3.März 1975\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDer Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in uor\nsüdlichen Türkei nahe der syrischen Grenze, Seine Muttersprache ist aramäisch. Er kam 1972 als Gastarbeiter nach\nHamburg. Seine Ehefrau arbeitete dort schon länger. Der\nAngeklagte erstach sie aus Eifersucht mit einen Küchenmesser,\n\nDas Landgericht hat ihn wegen Totschlags, begangen\nim Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit,\nzu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt\nVerletzung des sachlichen Rechts.\n\nVerfahrensbeschwerde\n\nAnklageschrift und Eröffnungsbeschluß sind dem\nBeschwerdeführer in türkischer Übersetzung zugestellt\nworden. Auf die Frage des Verteidigers, ob er die Anklage\nin allen Punkten verstanden habe, antwortete der\nBeschwerdeführer am ersten Verhandlungstag: \"Die Anklage\nist mir auf türkisch zugestellt worden, aber ich habe\nsie nicht verstanden\". Am dritten Verhandlungstag wies\nder Verteidiger in einem Beweisamtrag darauf hin, \"daß\ndem Angeklagten sowohl die Anklageschrift als auch der\nEröffnungsbeschluß bisher nur in türkischer Übersetzung\nzugestellt worden sind. Eine Übersetzung in die aramäische\nSprache, die der Angeklagte als seine Muttersprache\nallein beherrscht, erfolgte nicht\".\n\nDas Gericht ließ darauf_in der Mittagspause dem\nBeschwerdeführer Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß\nin die aramäische Sprache Übersetzen.\n\nDieses geschah, obwohl dem Gericht aus der Haupt -\nverhandlung oder aus den Akten bekannt war, daß der\nAngeklagte eine türkische Volksschule besucht, zwei Jahre\nbeim türkischen Militär gedient, danach etwa ein Jahr\nin Istanbul gearbeitet, während der Untersuchungshaft\nmehrere Eingaben in türkischer Sprache geschrieben und\nmit seinen Angehörigen Briefe in türkischer Sprache\ngewechselt hatte.\n\nDie Revision rügt, das Gericht hätte nach der\nMittagspause die Hauptverhandlung aussetzen und in ihrem\nbis zur Übersetzung durchgeführten Teil wiederholen\nmüssen. Eines Antrages hätte es dazu nicht bedurft, weil\nder Grundsatz des rechtlichen Gehörs unverzichtbar und\nvon Amts wegen zu beachten sei. \"Das Verfahren steht\ninsoweit einem Strafprozeß gleich, in welchem dem\nAngeklagten erst kurz vor der Urteilsverkündung Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß bekanntgegeben werden\",\n\nDamit hat der Beschwerdeführer weder eine Versagung\ndes rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs.1 GG) noch eine\nVerletzung von Artikel 6 Abs.3 Buchst.a MRK dargetan.\n\nEr hat in der Revisionsbegründung nicht vorgetragen,\ndaß er in der Hauptverhandlung, zu der von Anbeginn\nein Dolmetscher für die aramäische Sprache zugezogen\nwar, auch nur zeitweise über Art und Grund der gegen\nihn erhobenen Beschuldigung nicht hinreichend unterrichtet gewesen sei. Auf ihre unzureichende Bekanntgabe\nin dem vorangegangenen Verfahren kann die Revision nicht\ngestützt werden (BGHSt 15,40,44,45). Im übrigen hat der\nBeschwerdeführer auch für dieses Verfahrensstadium eine\nmangelnde Kenntnis des Anklagevorwurfs nicht behauptet.\n\nnt\n\nSie folgt nicht schon daraus, daß er die türkis. :<\nÜberintzung der Anklageschrift nicht verstanden haben\nwill, da er die Einzelheiten der Anklage auch anderweit\n(z.B. durch eine Vernehmung) erfahren haben kann.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet jedoch, daß das\nGericht es unterlassen habe, nach der Übersetzung der\nAnklageschrift von Amts wegen die Hauptverhandlung\nauszusetzen. Die Rüge ist unbegründet. Der Angeklagte\nund sein gewählter Verteidiger hätten - entsprechend\ndem Rechtsgedanken des § 265 Abs.4 StPO - die Aussetzung\nbeantragen können. Machten sie hiervon keinen Gebrauch,\nso zeigten sie, daß sie eine weitere Vorbereitung der\nVerteidigung nicht benötigten (RGSt 58,125,128; BGH 3 StR\n173/55 vom 8.Juni 1956; BGHSt 15,40,45). Zudem ergaben\ndie Vernehmungen des Angeklagten vor der Polizei und\nvor dem Amtsgericht Hamburg, daß er den wesentlichen\nInhalt der Anklage schon lange vor der Hauptverhanälung\nkannte. Bei dieser Sachlage brauchte das Gericht die\nHauptverhandlung nicht auszusetzen.\n\nSachrüge\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die\nallgemeine Sachrüge läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\nDas Landgericht hat entgegen der Ansicht der Revision\nkeinen ungesicherten Erfahrungssatz angewendet, sondern\nnur rechtlich zulässige Schlüsse gezogen. Auch ist\n\nnn\n\nrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter es\nabgelehnt hat, den in § 213 StGB vorgesehenen milderen\nStrafrahmen anzuwenden. Die Strafzumessung ist ebenfalls\nfrei von Rechtsirrtun.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Fleischmann\nSchuster Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-03/5-str-445-75","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-03/5-str-445-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:05.708503+00:00"}}