{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-02-24_5_StR_407_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-02-24","aktenzeichen":"5 StR 407/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"V,/\n\nSmrer:\n\n2F:10:75\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Jumeh KEEEB zus SER,\ngeboren am GE ' 3: in KoB-\\ m (Palästina),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nd7\n\nDer 5.S5trafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28.0ktober 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Nr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE :.:: TEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom\n24.Februar 1975 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\n1. Die Verfahrensrügen, die die Vernehmung des Zeugen\nZU Hetreffen, sind offensichtlich unbegründet.\n\n2. Dagegen ist die auf eine Verletzung des § 251\nAbs.2 StPO gestützte Verfahrensrüge begründet. Die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen 5\nKa, der sich im Ermittlungsverfahren zu den Fällen h,\n\n5 und 6 der Urteilsgründe geäußert hatte, durfte nicht\nverlesen werden. Nach § 251 Abs.2 StPO darf die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung eines Zeugen nur\nverlesen werden, wenn der Zeuge verstorben ist oder aus\neinem anderen Grund in absehbarer Zeit gerichtlich nicht\nvernommen werden kann. AUMMB-Kaliiß ist in der Hauptverhandlung gerichtlich vernommen worden: Er hat über einige \"am\nRande liegende Umstände\" zur Sache ausgesagt (UA S.11).\nHinsichtlich der wichtigeren Fragen hat er allerdings die\nAuskunft verweigert. Dies ist indessen kein Grund, der die\nVerlesung der Niederschrift nach §§ 251 Abs.2 StPO rechtfertigt; um so weniger, als die Möglichkeit bestand, den\nBeamten, der AUER-KalB vernommen hatte, als Zeugen zu\n\nhören.\n\n3, Auf dem Verfahrensfehler beruhen die Feststellungen\nin den Fällen 4,5 und 6 der Urteilsgründe (Verhandlungen über\nein Heroingeschäft vom Oktober 1973; Haschischgeschäft vom\nNovember 1973; Heroingeschäft vom Dezember 1973). Auch im\nHinblick auf die anderen Fälle kann der Schuldspruch nicht\nbestehenbleiben. Es ist nicht auszuschließen, daß die Verlesung der polizeilichen Niederschrift, auch wenn sie die\nFälle 1, 2 und 3 nicht unmittelbar betraf, doch Einfluß auf\ndie gesamte Beweiswürdigung gehabt hat.\n\nFür die erneute Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß\ndie bisherigen Feststellungen die Annahme einer fortgesetzten\nHandlung nicht rechtfertigen. Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus. Dieser\nmuß spätestens während der Ausführung des ersten Teilaktes\n\n07\n\n- he\n\ngefaßt worden sein und die künftigen Teilakte u.a. nach Art,\nzeit und ungefährer Art ihrer Begehung in den wesentlichen\nZügen vorwegbegreifen. Die Absicht des Angeklagten, sich\ndurch den Handel mit Betäubungsmitteln eine nicht nur vorübergehende Rinnahmequelle zu verschaffen (UA 5.18), begründet: keinen Cesamtvorsatz, sondern unter Umständen das\nMerkmal der Gewerbsmäßigkeit. Wenn das Landgericht in der\nerneuten Verhandlung keine zusätzlichen Feststellungen zum\nVorliegen einer fortgesetzten Handlung zu treffen vermag,\nkann es nach dem derzeitigen verfahrensrechtlichen Sachstand\nden Angeklagten im Fall 1 (Handel mit dem von En erworbenen Haschisch im Mai 1973) wegen Fehlens von Verfahrensvoraussetzungen nicht verurteilen. Denn die auf Taten seit\nJuli 1973 bezogene Anklageschrift (Bl1.90 £f d.A.) nennt den\nFall 1 der Urteilsgründe nicht. Nur im Rahmen einer fortgesetzten Handlung wäre dieser Fall von der bisher vorliegenden Anklage und dem Eröffnungsbeschluß umfaßt.\n\nSarstedt Schmidt Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-24/5-str-407-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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