{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-02-20_5_StR_219_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-02-20","aktenzeichen":"5 StR 219/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 219/75\nLRSıP?E\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Buchdrucker Wolfgang 7 EEE\naus SW,\n\ndort geboren am 0) 1949,\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\n40\n\n4\n\nDer 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nech Anhörung des Generalbundesanwalts am 27.lai 1975 einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Stade vom\n20.Februar 1975 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird an das\nLandgericht in Hannover zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu entscheiden hat.\n\nGrüngde\n\nDie Urteilsgründe enthalten keine Feststellungen über\nden Tathergang. Sie beginnen mit der Hitteilung, die der\nPolizei vom Ausbruch des Brandes gemacht wurde. Sodann\nschildern sie, wie das Feuer gelöscht wurde und wie die\nErrnittlungen begannen. Dabei wurde der diensthabende\nKriminaloberkommissar verständigt. Dieser hatte den\nAngeklagten \"in Verdacht, sich in derselben Stadtgegend\nschon früher als Brandstifter betätigt zu haben\", Die\nStrafkammer stellt aber nicht fest, daß er das getan hätte;\nvielmehr sagt sie ausdrücklich, \"daß der Angeklagte unbestraft ist und bisher als unbescholtener Bürger gelebt hat\",\nDas Urteil ist also kaum anders zu verstehen, als daß der\nAngeklagte nur durch die Voreingenommenheit des Beamten\nin das Verfahren hineingeraten ist. Sodann stellt das Urteil\nden weiteren Gang der Ermittlungen dar. Auch hier ist zunächst mit keinem Wort davon die Rede, was der Angeklagte\ndamit zu tun haben soll, daß das Feuer ausgebrochen ist.\nDieser erste Abschnitt endet mit der Bemerkung, daß \"diese\nFeststellungen\" auf den Angaben des Angeklagten, den Aussagen der Zeugen usw. beruhen. Ein solcher Satz schließt\nsonst üblicher, wenn auch entbehrlicherweise die Darstellung\ndes Tathergangs ab.\n\nDer nächste Urteilsabschnitt (II) enthält eine\nBeweiswürdisung. Hier ist zunächst die Rede von einer\nReihe von \"Verdachtsmomenten\", von denen die Strafkammer\naber selbst sagt, daß sie \"allein oder zusammen\" nicht\nausgereicht haben würden, sie von der Täterschaft des\nAngeklagten \"völlig\" zu überzeugen. Diesem Satz ist zu\nentnehmen, daß diese \"Indizien\" aber gleichwohl für die\nKammer zur Beweisvwürdigung beigetragen haben. Deshalb\nsei darauf hingewiesen, daß sie mindestens zum Teil\ndenkfehlerhaft sind, Das gilt einmal von der Bemerkung,\ndie Zeitangaben des Angeklagten über seinen Weg zum\nBrandort ließen sich mit den Feststellungen über den\nZeitpunkt der ersten Brandmeldung nicht in Einklang\nbringen, Damit 1&ßt sich die Einlassung des Angeklagten,\ner sei erst nach Ausbruch des Brandes am Tatort angelangt,\nnicht widerlegen. Das würde seinen Zeitangaben nur unter\nder Voraussetzung widersprechen, daß seine Täterschaft\nohnedem feststünde. Es handelt sich also um einen Kreisschluß. Ebenso bedenklich ist es, ein \"Indiz\" für die\nTäterschaft des Angeklagten darin zu sehen, daß seine\nFreundin alsbabd nach seiner Festnahme bei der Polizei\nangegeben hat, er habe sich erst um 2 Uhr von ihr verabschiedet, während der Brand vor 1.45 Uhr ausgebrochen ist,\nDie Strafkammer meint, das deute darauf hin, daß ihm auf\ndiese \\leise ein Alibi verschafft werden sollte. Es wird\naber nicht gesagt, und es erscheint nach den Feststellungen\n‚über den Zeitpunkt der Festnahme auch nahezu ausgeschlossen,\ndaß der Angeklagte diese Aussage über das Alibi veranlaßt\noder auch nur beeinflußt haben könnte. Außerdem ist ein\nmißlungener Alibibeweis kein Schuldindiz.\n\n\"Ausschlaggebend\" nennt die Strafkamner das Gutachten\neines Sachverständen, wonach der Brandschutt einerseits,\nKleidungsstücke und Hände des Angeklagten andererseits\nSpuren von gleichartigen Kohlenwasserstoffen enthalten\nhaben. Hiernach müsse der Angeklagte vor dem Brand unmittelbare Berührung mit den noch nicht brennenden Kohlenvasser-\n\n40\n\nstoffen gehabt haben. Das Urteil fährt fort: \"Da der\nAngeklagte nicht behauptet hat, irgendwann vor seiner\nFestnahme mit Kohlenwasserstoffen absichtlich oder unabsichtlich in Berührung gekommen zu sein, bleibt als\nalleinige Möglichkeit die, daß er mit dem Zündstoff vor\n\ndem Ausbrechen des Feuers hantiert und sich dabei die Spuren\nan seiner Kleidung und seinen Händen zugezogen hat.\"\n\nDabei kann verkannt worden sein, daß es viele Möglichkeiten\ngibt, unbemerkt mit derartigen Kohlenwasserstoffen (Benzin,\nDieselöl, Petroleum usw.) in Berührung zu kommen, zumal\n\nfür jemanden, der wie der Angeklagte Kraftfahrer ist und\neinen Blutalkoholgehalt von \"über 2 g o/oo\" aufweist.\n\nZwar gehört zum Tatbestand der Brandstiftung kein\nbestimmter Bewegsrund. Da indessen kein geistig gesunder\nMensch ein so schweres Verbrechen ohne irgendeinen Beweggrund zu begehen pflegt, hätte sich die Strafkammer mit der\nFrage auseinandersetzen müssen, ob nicht vielleicht jemand\nanders einen Beweggrund gehabt haben kann, oder ob die\nzurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigt\nwar, Was das Urteil insbesondere zu dieser letzteren Frage\nsagt, hat keinen Bestand. Die Strafkammer meint, es seien\ntkeine Anhaltspunkte\" dafür hervorgetreten, daß etwa der\ngenossene Alkohol die Schuldfähigkeit beeinträchtigt haben\nkönne. Nun bewirkt zwar ein Alkoholgehalt von mehr als\n2 g o/oo nicht automatisch in allen Fällen den Ausschluß\noder die Herabsetzung der Schuldfähigkeit; aber ein !Anhaltspunkt\" dafür ist er allemal. Die Strafkammer will aus seinem\n\"zielgerichteten Verhalten\" und seinen \"detaillierten\"\nErklärungen schließen, daß er die \"Situation vollkommen\nübersehen konnte und fähig war, sich situationsgemäß zu\nverhalten‘ Aber da sie seine Erklärungen für innerlich\nwiderspruchsvoll hält, und da der Senat nicht annehmen\nkann, daß die Strafkammer eire motivlose Brandstiftung für\nein \"situationsgerechtes Verhalten\" erklären will, sind\ndiese Ausführungen nicht verständlich. Wenn der Angeklagte\ndieser Brandstiftung einwandfrei überführt wäre, hätte eine\n\nN,\n\nIr.\n\nR - he\n-\n\n! Na\nEN a 77)\na SE\nEn BET\nAd\nvN\nKı\nG)\nfu)\n(6) Ku\nRu N)\nUL} 4?\n= 2)\njan}\nYı ‚SG\nw ©\n>; {in\nnt\nw\nSs\nGı\n{68} w\ngi er -\na2 ie\noO .ıN N\nL\n42 a Ko\nor KH\noJ 0 KM ®\ner 3 0 ® ‚IL\nGar pP \"o\nas £ x\n= ar Ge 5\nm 3 00 ©\nI NN N»\n7 Fi »r\noe Re)\nu Ba N)\n1.00 42\nan 0)\nDrl © fe\nnos Be: 9} W\nLow u)\n[en &\nri\n1 »\nc g:\n‘ r ade 1\n[®) [9\nBE ll\n\nm.\n\nuhrıern\n\nzus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-20/5-str-219-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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