{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-02-17_5_StR_367_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-02-17","aktenzeichen":"5 StR 367/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 367/75\n\n1%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Johannes V ui\ngeboren am EEE 1937 in vB,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach !;nhörung\ndes Generalbundesanwalts am 5,.Januar 1976 gemäß\n§ 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Itzehoe vom\n17.Februar 1975 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht in Kiel.\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\n1. Das Landgericht geht davon aus, die Zeugin Ulrike V.\nsei \"uneingeschränkt glaubwürdig\", soweit ihre Bekundungen\nden Kern der Vorwürfe betreffen\". Die \"zahlreichen, nicht\nunerheblichen Widersprüche\" sowie die \"unterschiedlichen\nDarstellungen\" beträfen diesen \"Kern\" nicht.\n\nOb dieser Ausgangspunkt des Tatrichters hier rechtlicher\nNachprüfung standhält, mag dahinstehen, weil bereits die auf\nden \"Aussagekern\" bezogenen Urteilsgründe Rechtsmängel aufweisen:\n\nDas Landgericht sieht nicht nur als \"denkbar\" an, sondern\nvermag auch \"nicht auszuschließen\", daß Ulrike - die während\ndes Scheidungsverfahrens \"Partei für die Mutter ergriff\" -\nihren Vater \"zu Unrecht belastet\" (UA 5.13). Dann aber ist\nsie nicht, auch nicht soweit ihre Aussage den sogenannten\n\"Kern\" des Geschehens betrifft, \"uneingeschränkt glaubwürdig\".\n\nDie Meinung des Tatrichters wird (im selben Zusammenhange )\nunter anderem damit begründet, daß die Zeugin \"nicht bemüht\"\ngewesen sei, \"den Vater stark zu belasten\". Das steht in\nunlösbarem Widerspruch zu Darlegungen an anderer Stelle.\n\nDanach hat Ulrike in der Hauptverhandlung ausgesagt, der\nAngeklagte habe \"etwa zehnmal\" unzüchtige Handlungen an ihr\n\n- 5, -\n\n-3-\n\nvorgenommen, dabei sei es nach ihrer \"sicheren\" Erinnerung\n\nin vier Fällen zum Geschlechtsverkehr gekommen. Der Tatrichter\nsieht indes Geschlechtsverkehr als nicht erwiesen an und verurteilt nur wegen Schenkelverkehrs in vier Fällen. Die Zeugin\nhat den Angeklagten demnach erheblich stärker belastet als\nerwiesen werden konnte.\n\nDas Landgericht versucht, dies damit zu erklären, daß die\nZeugin \"in der einschüchternden Atmosphäre des Gerichtssaals\n\ndie Zahl der sie bedrückenden Erlebnisse nicht genau angeben\nkonnte\" (UA S.11/12). Mit Recht weist die Revision darauf hin,\ndaß eine solche Begründung mit den Ausführungen auf S.14 UA\nnicht zu vereinen ist. Dort wird zum Beweise der Glaubwürdigkeit hervorgehoben, Ulrike habe bei der Aussage keine\nAnzeichen von Angst oder Gehemmtheit\" gezeigt.\n\nRechtsfehlerhaft ist auch die Annahme begründet, es\nkönne sich nicht \"um eine - von der Mutter - suggerierte\nFalschaussage\" handeln, weil Ulrike sich \"an die kalten Hände\nund Füße\" des Angeklagten erinnere (UA S.14). Daß auch (und\nvor allem) die Mutter diese Körpereigenschaft ihres Ehemannes\ngekannt hat, versteht sich von selbst.\n\n2. Unter Mitteilung der Anhaltspunkte \"vermag die Kammer\nnicht auszuschließen, daß die Zeugin den Angeklagten mögliche:\nweise aus einem Gefühl der Rache heraus belastet\" (UA S.16).\n\"Deshalb\" auch hat das Landgericht einem Teil der Aussage\nkeine \"wesentliche Bedeutung\" beigemessen, einen anderen Teil\n\"als unglaubhaft\" angesehen. Bekundungen über die Beobachtung\nvom 7.Mai 1974 sind aber geglaubt und zum Nachteil des\nAngeklagten verwertet worden (UA S.15,5,6).\n\nDas ist hier rechtlich bedenklich. Denn der Tatrichter\nhat die Glaubwürdigkeit der Zeugin Erika V. ganz allgemein\nin Frage gestellt. Da die angefochtene Entscheidung nicht\n\nbh -\n\ndh -\n\nmitteilt, weshalb die uneingeschränkten Zweif®e! an der\nZuverlässigkeit dieser Zeugenaussage einen bedeutsamen\nTeil der Bekundungen unberührt lassen, ist der “iderspruch\nnicht zu lösen.\n\nSarstedt schmidt Fleischmann\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-17/5-str-367-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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