{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-02-17_5_StR_330_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-02-17","aktenzeichen":"5 StR 330/75","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_330/75\n1,7,75\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTFIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tankwart Norbert NH EEE ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 350 in Ki,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nDL\n\nDer 5b.Strafsenat des Tundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22.Juli 1%75, an der teilgenommen haben:\n\n- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nSchuster\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr us\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr ES aus DEN\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte nn)\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\n\ngegen das Urteil des Landgerichts in\nHamburg vom 17.Februar 1975 wird\nverworfen. Jedoch fällt der Klammerzusatz\nin der Urteilsformel weg.\n\nDie Kosten der Revision einschließlich\nder durch sie entstandenen notwendigen\nAuslagen des Angeklagten werden der\nLandeskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Rechtsmittel, äas vom Generalbundesanwalt\nnicht vertreten wird, ist ohne Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die allein erhobene Sachrüge läßt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil oder auch zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen (§ 301 StPO).\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zutreffend\nwegen versuchten bewaffneten Raubes in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung verurteilt.\n\nWas die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, daß\ndas Landgericht nicht von dem Regelstrafrahmen des\n8 250 Abs.1 StGB alter oder neuer Fassung, sondern von\ndem in § 250 Abs.2 StGB a.F. beim Vorhandensein\nmildernder Umstände, in § 250 Abs.2 StGB 1975 für\nminder schwere Fälle vorgesehenen Ausnahmestrafrahmen\nausgegangen ist, geht fehl,\n\nOb ein derartiger unbenannter Strafmilderungsgrund\nanzunehmen ist, hat der Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände, die für die Wertung der Tat\nund des Täters erheblich sind, zu beurteilen. Das\nRevisionsgericht kann die gebotene Abwägung und Würdigung\nnicht selbst vornehmen. Es kann und darf nur nachprüfen, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Ein solcher ist hier nicht ersichtlich.\n\nZwar ist der Revision zuzugeben, daß einige Wendungen\ndes angefochtenen Urteils, für sich betrachtet, den\nEindruck erwecken, als habe das Gericht diese Entscheidung\nallein nach dem Gegenstand der Tat getroffen, ohne\nsonstige Umstände, insbesondere die \"ungewöhnlich brutale\"\nTatausführung, zu berücksichtigen. Der Zusammenhang der\n\n4A -\n\nStrafzumessungsgründe ergibt indessen, daß die Strafkammer einen solchen Fe'ier nicht hegangen, soniern schon\nbei der Wahl des Strafrshmens alle für die Wertung der\n\nTat und der Täterpersönlichkeit bedeutsamen Gesichtspunkte gewürdigt hat. Daß sie sich für den milderen\nStrafrahmen entschieden hat, weil der Angeklagte ihr als ‘\nein noch unausgereifter, wenig gefestigter junger Mann\nerschienen ist, der die Tat nicht lange vorgeplant, bei\naller Brutalität ihrer Ausführung in der Gewaltanwendung\ndennoch Maß gehalten und keine bleibenden Schäden verursacht hat, läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft war daher zu\nverwerfen. Der Senat hat den Klammerzusatz in der Urteilsformel gestrichen, weil der Angeklagte nach den §§ 249,\n\n250 Abs.1 Nr.1 und Abs.2, 43, 44, 223a, 73 StGB alter Fassung\nstrafbar ist.\n\nSarstedt Schmidt Fleischmann\nSchuster Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-17/5-str-330-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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