{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-02-13_5_StR_472_72_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-02-13","aktenzeichen":"5 StR 472/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Fasz:\n\n13)\nia\n\n[39]\n\nwd\ne\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strefsschs\n\ngegen\n\nwegen Beiruges ü,&.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\nden Vorsitzenden Richter Prof.Dr.Sarstedt und die\nRichter Siemer, Schmitt, Herrmann und Fleischmann\nin der Sitzung vom 13.Februar 1975,\nan der ferner teilgenommen haben Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in\naus OD 215 Verteidiger ies Angeklagten SW.\nRechtsanwalt 9 au: EEE 215 Verteidiger\n\ndes Angeklagten SCHE und Justizangesteilte un\nels Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n‘\nvs\n\nyas Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom\n23.Dezember 1971 wird\n\na) auf die Revision des Angeklagten ZEEEED:\nsoweit ss ihn verurteilt,\n\nb) auf die Revision der Staatsanwaltschaft,\nsoweit der Angeklagte Sch von vorwurf\nder Gläubigerbegünstigung in Tateinheit mit\nBeihilfe zum betrügerischen Bankrott und\nFalschbeurkundung freigesprochen ist,\n\nnit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Revision der Stastsanwaltschaft wird verworfen,\nsoweit sie den Angeklagten sm betrifft. Insoweit\nfalien die Kosten des Revisionsverfahrens und die\n\nin älesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten SEE der Landeskasse zur Last.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache gegen die\n\nAngeklagten Kup ır% Schmp en das Land-\n\ngericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Revision des Angeklagten Kup ;3t ir vollen\nInfang Erfulg.\n\nı, In den Betrugsfällen 2 - 3 der ürtsilsgründe ninmt\ndas jLandgericht an, der Angeklagte babe den jeweiligen\nDarlehnsegebern {im wesentlichen) vorgespiegelt, ihre\nForderungen seien dureh Grundschuldsn ausreichend gesichert,\nindem er den Wert seiner zu belastenden Grundstücke bewußt\nzu heck angegeben habe. Es kann hier dakinstehen, ob jedenfalls diejenigen Darlehnsgeber, die sich \"über begründete\nBedenken hinwegsetzten\", sie \"verdrängten\" und zudem einen\nungewöhnlich hohen Zinssatz\" erlangten, tatsächlich derauf\nvertrauten, ihre Forderungen seien durch die grundschulden\nvoll sebgesichert. Das Urteil leidet nämlich schon deran,\ndaß die Strafksamner den Wert der Grundstücke, den sie zur\nZeit der Darliehnegewährungen und der gleichzeitigen grundschulttestellungen hatten, nicht eindeutig aarlegt.\n\nDas Landgericht stützt seine Wertbemessung einmal auf\ndie später erzielten Versteigerungserlüss. Es sagt aber\nnicht, daß und weshalb diese Erlöse dem Wert der Grundstücke\nzur Zeit der Belastungen entsprachen. Das verstand sich bei\nden Zehlen, die das Landgericht (übrigens nur zum Teil)\nangibt, auch nicht von selbst, Die Grundstücke wurden teils\nüber, teils unter dem Wert der Vorbelastungen zugeschlagen.\nSc überstieg der Versteigerungserlös der Grunästücke\nVB 2222 Burns in VB Sie Vorbeiastungen;\ndasselbe muß auf des Grundstück R@streSe @ zutreffen,\ndenn diem Erwerber gelang es jedenfalls, \"einen Teil der\nForderung zu retten\", Das Grundstück in SD, für 100.000 DM\nersteigert, wurde nach zwei Jahren mit 60.000 DM Gewinn\nverkauft. Das hätte dem Landgericht Anla3 geben müssen,\n\nzu prüfen, ob die Versteigerungserlöse einen sicheren Anbei!\nfür den Wert der Grundstücke zur Zeit der Belastungen abgubsı,\nzumal offenbar zahlreiche Grundstücke des Angeklagten in\nderselben Gegend zur gleichen Zeit versteigert wurden.\n\nZweitens erwähnt das Landgericht die Anschaffungeund Baukosten, die der Angeklagte früher für die Grundstücke\naufgebracht hatte, Daß sie keine verläßliche Wertgrenze\nabgaben, folgt zum Teil aus den Feststellungen selbst. Das\nGrundstück Ruhrstraße 8 hatte der Angeklagte unentgeltlich\nerlangt. Bei dem Grundstück in Wiesmoor überstiegen\nAnschaffungs- und Herstellungskosten sowohl die Vorbelastungen\nwie den Versteigerungserlös. Ferner durfte das Landgericht\nnicht darüber hinweggehen, daß die Grunästückspreise in der\nzeit zwischen Erwerb und Belastung der Grundstücke —- wie\nüblich -— gestiegen sein konnten, zumal es selbst in anderem\nZusammenhang sagt, daß \"allgemein die Grunästückspreise\ngestiegen\" seien, und nachdem es Überdies hervorgehoben hatts,\nder Angeklagte habe das Grundstück Meb- SED --: EEEB-\nstraße für 445.000 DM gekauft, während der Verkäufer einige\nJahre zuvor nur 271.000 DM bezahlt hatte. Unter diesen\nUmständen durfte das Landgericht nicht ohne weiteres davon\nausgehen, daß vereidigte Sachverständige in Schätzungsgutachten, deren sich der Angeklagte bei der Kreditbeschaffung bedient hatte, bei weitem überhöhte Grundstückswerte angegeben hätten, jedenfalls denn nicht, wenn offen\nblieb, ob die vereiälgten Sachverständigen überhaupt wußten,\nwelche \"Manipulationen\" der Angeklagte vorhatte (UA S.11,58).\nDie bisherigen Feststeliungen ergeben daher nicht zweifelsfrei,\nwelchen Wert die Grundstücke zur Tatzeit annähernd hatten.\nSie ergeben erst recht nicht, welchen Wert der Angeklagte\nihnen beimaß, als er sich die Kredite beschaffte, Darauf\nkommt es aber letztlich an.\n\n2, kuch im gall 9 der Urterlagründe\nyeruftellung TEgen Yatruges nicht hestehenbleluen,\n\n»} ber Angeklagte verkaufte Anfanı 357 eine Kette\nvon Lebensmittelgeschäften an die IB. Der Kaufpreis\ngchlte sich im wesentlichen nach dem Wert des Warexnbsetande:\nund des Inventers bestimnen. \\88 Landgericht nimmt an,\nder Angeklagte habe bei Vertregsschluß das Vermögen der\nER Horkret gefährdet, weil \"die in dem Vertrag festgesetzte Kaufsumne auch nicht annähernd den dert\" der\nWaren und des inventers erreicht habe, den der Augekiagte\nin der Handelsbilanz per 31,12.1965 angegeben hatte.\n\nAls tatsächliche Werte legt das jandgericht diejenigen\nzugrunde, die {offensichtlich) aufgrund einer Inventur\nnach Abschluß des Vertrages ermittelt wurden (waranberiand\n314.168,02 DM - Einkaufspreise -, Inventar 392,777,21 DM -\nva 5-22). Daß der Angeklagte bei vertragsschiuß von \"0\nniedrigen Werten ausgegangen sei, stellt die Strafksmner\nnieht fest. Aus VA S.21 folgt eher das degsnteil. Dort\nneißt es, \"dem Angeklagten war bekannt .„.. dek der Weren-\n\nbestand ... aufgrund der Inventur zu Verkaufspreisen\ngerechnet 637.017,62 DM und zu Einkaufspreissn gerechnet\n536.059,33 DM betrug\". Über den wert dee Inventare. den\n\ndie Inventur 1965 ergab, sagt das Urteil nichts. Es erwähnt\nnur den in der Bilanz ausgewiesenen Posten von ca 430.000 IN.\npie Differenz zwischen den von jandgericht zugrunde gelegten\nwerten und denjenigen, üle dem Angeklagten bei Vertragsschluß \"bekannt\" waren, ist dersri, daß sie zumindest eine\nNachprüfung des Betrugsvorsatzes erfordert,\n\nb} Der Revision ist darin beizupflichten, daß die\nprüfungen, die sich die Ep vor zahlung des größten\ngeila des (vorläufigen) Kaufpreises vertraglich ausbedungen\nnatte, eine Übervorteilung bei der Berechnung des {endgültigelf\n\n-5 -\n\nKaufpreises nahezu ausschlossen. Das Landgericht hätte\ndaher erörtern müssen, ob eine Firme, die sich bei den\nVertragsverhandlungen viel Zeit ließ, erkennbar mißtrauisen\nwer und \"den Handelsbilanzen des Angeklagten keinen Wert\nbeimaß\", durch die Vorlage dieser Bilanzen überhsupt\ngetäuscht worden ist, und ob der Angeklagte bei den\nbesonderen Vorsichismaönahmen seiner Vertragsgegnerin\nangenommen hat, er könne sie mit Erfolg hintergehen. Des\n\ngilt vor allem dann, wenn die vom Angeklagten - möglicherweise -\n\nzugrunde gelegten Werte des Warenlagers und Inventars die\neriangten 350.000 DM und die weiterhin erbetenen 100.000 DM\nbei weitem überstiegen. Bei den umfassenden prüfungsvorbehalten der EB ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, inwiefern der Angeklagte hoffen konnte, \"in den\n\nGenuß des gesemten Kaufpreises\" von über 1 1/2 Millionen DM\nzu kommen.\n\nc} Es bedarf kaum eines Hinweises, daß eine Vernögensschädigung nicht schon dann vorlisgt, wenn die EB\n\"bei Kenntnis dar wahren Sachlage den Vertrag nicht\nabgeschlossen hätte\", auch dann noch nicht, wenn sie sich\ndarauf verließ, sie werde durch den Vertrag einen Gewinn\nmachen, der in Wirklichkeit nicht erzielt wurde. Maßgeblich\nist vielmehr, ob der Erwerb der Lebensmittelgeschäfte\nwirtschaftlich betrachtet der Gegenleistung entsprach\n(BGHSt 16,321,325). Deshalb durfte der Wert des \"good will\"\neiner JLadenkette nicht allein mit der Begründung beiseite\ngelassen werden, die EM hate erklärt, sie werde dafür\nnichts zahlen. Immerhin war sie \"vor allem interessiert\nan dem günstigen Standort der einzelnen Läden\" (UA S.21,4?).\nDas Landgericht hält ferner für möglich, daß der Angeklagte\n\"den Firmenwert hoch eingeschätzt\" hat {UA 3.60). Dann\naber hat er möglicherweise insoweit keinen rechtswidrigen\n\nVernögensvorteil erstrebt, als er versuchte, den Firmenwert -\n\n- 71 -\n\n8 guoh Aureh unwahre Angaben - im vorläufigen)\n\ns\nr\n\ngauforeis unterzubringen.\n\nDamit konnte auch dis Verurteilung wegen der tateinheitlich begangenen Untreue nicht bestshenhleiben.\n\nstützt sich auf unvollständige Feststellungen, die sine\nyntersuchung des Schuläspruchs, zumindest des Schuldunfänges, nicht zulassen.\n\n2. Die Verurteilung wegen betrügsrischen Bankrotts\n\n8) Zur Zahlungseinstellung sagt das Landgericht,\nder Angeklagte \"war rettungslos überschuldet und nicht mehr\nin der Lage, einen wesentlichen Teil seiner Jerbindlichkeiten zu bezahlen\", Hier mag sogar üle geradezu unnißverständliche art, in der der Angeklagte trachtete,\nwertvölle Vermögenssticke nachhaltig heissite zu schaffen,\ndefür sprechen, deß er selbst meinte, er werde einen\nwesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten in\nabsehberer Zeit nicht begleichen können und von den\ngläubigern kaklgepfändet werden. Das raieht aber für äle\ngehlungssinstellung als eine Bedingung der Strefbarkeit\nnicht auge. Immerhin hatte der Angeklagte, als er üle\nJohnungseinrichtung beiseite schalfte, 130.000 DM an\nsämtliche derzeit betreibenden Gläubiger gezahlt. Dieses\ngeld stammte aus dem Verkauf der Ladenkette. Weltere\n229.000 DM hatte er von der EB erhalten, War - wie das\njendgericht meint -— tatsächlich damit zu rechnen, daß der\nAngeklagte von der En alsbald größere Beträge erlangen\nwerde, so durfte dieser Umstand nicht etwa deshalb\nnbericksichtigt bleiben, weil der Angeklagte die Gelder\nin unrsälicher Weise aus der EEE Ferausgeholt hätte.\nuf den - dei den bisherigen Feststellungen möglichen -\nmeanmerkeng zwischen dem Betrugsfall 9 und der zahlungssitetejliung wird das Landgericht in der neuen Verhandlung\nsu Ankten haben.\n\nve\n\n[6%\nI\n\nb}; Unklar bieibt, welche der beiseite geschafften\nEinrichtungsgegenstände und sonstigen Sachen dem Angeklagten gehörten. Des Landgericht sagt, es habe sich\num \"der Eheleute Km\", um \"sein und seiner Ehefrau\nPrivatvernögen\" gehandelt. Beide lebten in Gütertrernung.\nDem Urteil 1ä8t sich kein Anhalt dafür entnehmen, wen üle\nSechen zumindest ihren annähernden Gesamtwert nach gehörten.\nKirgends Ist ersichtlich, daß etwa auch die Ehefrau den\nGläubigern ihres Mannes haftete, oder daß sie die Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen dulden mußte. Dewit fehlt\nes an jeglicher Abgrenzung des Schuldumfanges, denn die\nBenkrotthandlung muß sich auf Vermögensstücke beziehen,\ndie dem Zugriff der Gläubiger offenstehen.\n\nII.\n\nDie Revision der Staetsanwaltschaft gegen die Frei-\n\nsprechung des Angeklagten Sch i« Fall D III der\nUrteilsgrünae dringt durch.\n\ni. Da die Feststellungen zur Konkursstraftat aus deu\noben aufgezeigten Gründen insgesamt unvollständig sind,\nkonnte die Freisprechung des Angeklagten Sch von\nVorwurf der Schuldnerbegünstigung in Tateinheit mit\nBeihilfe zum betrügerischen Bankrott keinen Bestand haben,\nZum Verhalten dieses Angeklagten stellt das Urteil fest:\n\nER EB STE Feb Fr ae ne HE en EN ee = EEE == Er ET FE EEE TEE EEE EEE EIER EEE EEE\n\nSchrader hatte als Gerichtsvollzieher auf Betreiben\ndes Angeklagten KB unter Mißachtung zahlreicher\nPfändungs- und Versteigerungsbestimmunger alle Sachen in\nder Wohnung der Eheleute KW zepyfändet und der\nMutter des Angeklagten KÜEEEEB zesen Mindestgebot ohne\nzehlung zugeschlagen, nachdem ihm Kup das cGeiä zur\nBefriedigung derjenigen Gläubiger überiassen hatte, die zu\ndieser Zeit die Zwangsvollstreckung betrieben. Von Tage\nder Versteigerung an stellte SCH den släupigern\nFruchtiosigkeitsbescheinigungen aus.\n\n- GG.\n\n1er\n\ne) Bei einem derart ebhsonderlichen Vorgehen einsas\ngerichtevollzishers, das genau den Anweisungen des Schuldners\nentsprach, lsg es nahezu auf der Hard, das Sc icüenfalls\nn auch in dessen Interesse handelte. Es sei denn, ibm wäre\nI verborgen geblieben, daß die wertvolle wobnungseinrichtung\nü formell der Mutter des Angeklagten KB zufio®,\nji damit Jedenfslis dem Anschein nach aus dem Schuldnervermögen\nIh susschied und so dem Angeklagten KB rhalten LIieb.\n\nI ° Hiermit hätte sich das Lendgericht auseinandsrsetzen müssen,\nbevor es meinte, dem Angeklagten Sc 3:1 nicht nach-\n\n\\ zuweisen, daß er die Motive des Angeklegien up\n\nin durchschaut habe.\n\nb) Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht verneint das\nLandgericht mit der Begründung, SCWP net: dis Wohrungseinrichtung der Mutter zugeschoben, um von x 1: :\n120.000 DM zu erhalten, mit denen er die Gläubiger befrieälgte,\ndie bis zum Tage der Versteigerung die Zwangsvollatreckung\nbetrieben. Sci wuste indessen, des Kup 0\nandere Giäubiger hatte. An den Ausführungen des Landgerichts\nist deher nur soviel richtig, daß in Benschteiligungsabsicht\ni,8S. der §§ 239, 242 der Konkursoränung nicht schon handelt,\nwer einzeine Gläubiger vor den anderen bevorzugt und die\n\" letzteren damit schädigt. Darum geht es aber hier nicht. Denn\nI einmelhst SCHE die betreipenden Gläubiger nicht aua der\nWohnungseinrichtung befriedigt, sondern letztere gerade\ndem Zugriff der Gläubiger entzogen. Zum anderen vraucht\ndie Giäubigerbenackteiligung weder der Endzweck ucoch der\neinzige Zweck der Tatbestandshandlung zu sein {BGH IM Nr.2\nzu § 239 KO; 1 StR 448/61 vom 27.Februar 1961 mit Rechtsprechungshinweisen). Deshalb kann auch derjenige betrügerischen Bankrott oder Schuldnerbegünstigung begehen, der\nneken der Bevorzugung einzelner die Benachteiligung der\nübrigen Gläubiger bezweckt (RG JW 38,1290).\n\n- 10 -\n\n2. Auch der Freispruch vom Vorwurf der Feischbeurkundung\nberuht auf unzureichender Begründung.\n\na) Zu Unrecht meint die Revision der Stasatsanwaltscha ft\nsllerdings, der Angeklagte habe im Versteigerungsprotokoll\nvom 12.Februer 1967 fälschlich vermerkt, das die Versteigemung\nöffentlich gewesen sei. Hierzu hat die Bundesanwaltschart\nzutreffend ausgeführt:\n\n\\\n\n\"zu Unwrecht meint die Revision der Staatsanwaltschaft,\ndas Versteigerungsprotokoll beurkunde eine rechtserhebliche\nTatsache falsch, indem es - wie allerdings nicht ausdrücklich\nfestgestellt worden ist - die Versteigerung als öffentlich\ndezeichne, während zie es in Wirklichkeit nicht geweosen sei\n(5.2/3 ä.Rev.Begr.; vgl. auch UA 5.43). Jedenfalls hatte,\nwie das Urteil erkennen läßt, jeder Beliebige Zugang zum\nVereteigerungsort, und die Versteigerung als solche sowie\nder Ort, wo etwaige Bieter sich treffen konnten, waren\nvorher bekanntgegeben worden (UA S.43, 50 unten, 54, i.AbS.;\na.E.). Einen größeren tatsächlichen Gehalt hat der Begriff\ntöffentliche Versteigerung! nicht, insbesondere nicht den,\nwelche vorschriftsmäßigen Vorkehrungen getroffen worden sind,\num die bei derartigen Versteigerungen allerdings erforderliche\nAnwesenheit einer möglichst umfangreichen und Interessierten\nÖffentlichkeit sicherzustellen.\"\n\nb) In der falschen Datierung des Pfändungsprotckelle\nhat das Landgericht mit Recht die Beurkundung einer\nrechtiich srheblichen Tatsache gesehen. Zu eng iet dagegen\ndie Auffassung, der Angeklagte habe sich des Protokolls\nnicht entäußert, weil er es den Gläubigern nicht übersanät\nhabe (das konnte er auch gar nicht, weil in dem protokoll\nweder $läubiger noch Schuldtitel aufgeführt waren). Eine\nso weitgehende Entäußerung setzt § 348 StGHR nicht voraus.\n\n- 110.\n\nEs genigie, del der Angeklagte das Frotckcii der Benutzung\nin Rschteverkehr zugänglich gemacht nder das srmögllcht bat,\nHlerzu hätte au ausgereicht, daß er ss Protokoll zu den\nGerichtsvollzisherakten nehm /§ 55 ff, insbesondere Y} 60 der\n\nvo)\n\nGerichisvollzisherordnung; § 760 ZPO). Varnichtet hat er\n\n‘ae Protckoll offenbar nicht, denn des Landgsrickt baschreitt\ndessen Ynlıslt in allen Einzelheiten, Jern aber hütte dis\nStrofkamner wenigstens sagen müssen, wo das Protokoll gefunden\nwurde, elle eie davon ausging, der Angeklagte habs es Ser\nBenutzung im Rechtsverkehr gar nicht zugänglich nachen\nwoilsn. In dissen Zusammenhange durfte auch nieht übersshen\nwerden, daß der Angeklagte seinen Verstelgsrungsternin für\näle \"gepfändsten\" Sachen festsetzts und üurehlührte, für den.\n\n!\n\ndas Ffändungspretoksil offenber als Scheingrundlage diente.\n\nIIT.\n\nErfolglos bleibt die Revision der Siestanwwelteskaft,\nsoweit sie sich gegen die Freisprechung Jes Angstlagten\n\nSB wendet.\n\nDieser Angeklagte, Steusrbevollmächtigter des\nAngeklagten KB, it von deu vVorwur! freigesprochen\nworden, er habe dem Angsklsgten KW i. =inzeinen\nBetrugsfäilen Beihilfe geleistet, inden er Handelsbilanzen\nmit überhöhten Posten aufgestellt ksbe. Tas Landgericht\nkat sich in der Beweiswürdigung eingehend nit der Persönlichkeit, der Ausbildung, vor allem den Wirtschaftskenntniesen\ndisses Angeklagten auseinandergesetzt. Es hält nicht für\nwiderlegpar, daß SGB den Angaben des Angeklagten\nEEE iner den Wert der Grundstücke voll vertraute,\nund daß sr im Falle Ep davon ausging, ihr fließe mit dem\nyywerb der Ladenkette ein Firmenwert zu, den er versteckt\nin einen anderen Bilensposten unterbringen könne, nhne\n\ngamit die Ep zu schädigen. Was die Revision der\nStaatsanwaltschaft hiergegen vorbringt, erweist sich in\nErgebnis als Angriff gegen die rechtlich bedenkenfreie\ntatrichteriiche Beweiswürdigung. Die Bundesanwaltschaft\nhat daher das Rechtsmittel insoweit nicht vertreten.\n\nAuch sonst entspricht die Entscheidung dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nHerrmann Fleischmann\n\nIND VOR URN JRUEFEEE SOHEERERER","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-13/5-str-472-72","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 760","ref_norm":"760","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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