{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1975-01-02_5_StR_371_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-10-19","aktenzeichen":"5 StR 371/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"StR 371/76\nNG: 10 2G\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Heinrich Ve ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE> 1910 in vun.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n74\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nHerrmann\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt @&B aus BD\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte «2\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nin Hannover vom 2.Januar 19756 werden verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels einschließlich seiner notwendigen\nAuslagen zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der\nLandeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nder\n\nSitzung vom 19.Oktober 1976, an der teilgenommen haben;\n\n7\n\nu\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nI. Zur Revision des Angeklagten\n\nDie Revision des Angeklagten ist offensichtlich\nunbegründet. Die Feststellungen tragen im Fall 3 der\nAnklage die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mordes\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe. Die Angriffe der\nRevision auf die Beweiswürdigung gehen fehl. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen Rip, C@® und Yax vg\n\nzu beurteilen, war Aufgabe des Tatrichters.\n\nII. Zur Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das sich\ngegen den Freispruch im Fall 6 der Anklage richtet, ist\nebenfalls unbegründet. Die Anklage legt dem Angeklagten\nzur Last, er habe im Lager AB \"im Februar/März 1945\"\nmindestens in einem Fall einen namentlich nicht bekannten\nHäftling getötet, indem er dessen Kopf in ein Wasserfaß\nsteckte und so lange unter Wasser hielt, bis der Häftling\nerstickt war. Nach Ansicht des Schwurgerichts reichen die\nAussagen der in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen,\n\"die jeder einen oder mehrere Fälle schildern, bei dem\nWe@@B in irgendeiner Form dabei war, wenn ein Häftling\nin ein Wasserfaß getaucht und danach nicht mehr lebend\ngesehen wurde, ... nicht aus, um mit der erforderlichen\nSicherheit feststellen zu können, daß es sich bei den\nvon ihnen geschilderten Fällen um den in der Anklage\nunter Fall 6 genannten Vorfall handelt, der sich nach der\nAnklage im Februar/März 1945 im Lager AU zugetragen\nhaben soll\" (UA S.31).\n\nDas Schwurgericht ist zutreffend davon ausgegangen,\ndaß es den Angeklagten nur wegen einer Tat verurteilen\ndurfte, die Gegenstand der Anklage war. Zwar war das\nSchwurgericht nicht gehindert, innerhalb des durch die\n\n88 155, 264 Abs.1 StPO bezeichneten Rahmens den geschichtlichen Vorgang in tatsächlicher Hinsicht anders zu würdigen\nals die Anklage, ihn also, wenn nötig, nach dem Ergebnis\nder Beweisaufnahme umzugestalten (BGH 3 StR 325/55 vom\n1.Dezember 1955, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1956,271;\n\n3 str 436/565 vom 18.0ktober 1956, mitgeteilt bei Dallinger\nMDR 1957,396). Rine solche Umgestaltung kann sich unter\nUmständen auch auf den Zeitpunkt der Tat beziehen. Im\nvorliegenden Fall durfte das Schwurgericht jedoch annehnen,\ndaß nur cine in den Monaten Februar/März 1945 begangene\n\nTat Gegenstand der Anklage war. Denn die Anklageschrift\n\nhat als Watzeit nicht, was nahe gelegen hätte, die verhältnismäßig kurze Zeitspanne von Ende November 1944 bis\nMitte April 1945, in der sich der Angeklagte im Iager MD\nbefand, anregeben. Vielmehr hat sie zur Kennzeichnung der\nim Fall 6 angeklagten Tat die Monate Februar/März 1945\nbesonders hrrvorgehoben.\n\nDie Urteilsgründe legen in rechtlich nicht angreifbarer Weise dar, warum sich das Schwurgericht nach dem\nErgebnis der Reweisaufnahme nicht davon überzeugen konnte,\ndaß der Angeklagte in den Monaten Februar/März 1945 einen\nHäftling durch Ertränken getötet hat.\n\n-5-\n\nDer Generalbundesanwalt hatte im Fall 6 der Anklage\nAufhebung des Freispruchs und Zurückverweisung beantragt.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-19/5-str-371-76","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-19/5-str-371-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:03.812711+00:00"}}