{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1974-11-12_5_StR_479_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1974-11-12","aktenzeichen":"5 StR 479/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"un\n\n+tR 479/74\n\n|\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Dortier Alfred X iii >. VE.\ngeboren am ED 9:5 in SED,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 5.S$trafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalt= am 12.November 1974\n\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird an aas Hanseatische\nOberlandesgericht zu Hamburg zurück-\n\ngegeben.\n\nGründe\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs.2 GVG\nsind nicht gegeben. Zutreffend führt der General-\n\nbundesanwalt hierzu aus:\n\n\"Das Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg\nhat auf die Revision eines Angeklagten darüber zu\nbefinden, ob der Tatrichter ohne Rechtsfehler von\neiner 'nicht geringen Menge' i.S. des 8 11 Abs.4\nNr.5 BetMG ausgegangen ist und deshalb zutreffend\ndiese Strafschärfungsvorschrift angewandt hat.\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen war der\nAngeklagte im Besitz verschiedener Rauschmittel,\n\ndie ausgereicht hätten, 'um einen nicht süchtigen\nMenschen mindestens 32mal in einen Rauschzustand\n\nzu versetzen'; die zahl möglicher 'Trips' läge\n\nNoch höher, wenn die zum Teil in Tablettenform\nvorhandenen Betäubungsmittel aufgelöst und 'gespritzt'\nwürden. Einen Teil der Betäubungsmittel veräußerte\nder Angeklagte für 150 DM; der 'Konsumentenpreis'\n\nfür die Gesamtmenge sei 'wesentlich geringer' als\n1000 DM. Das Oberlandesgericht will für die Beurteilung einer 'nicht geringen Menge' nicht auf den\n'Konsumentenpreis' abheben, sondern auf den Vergleich\n\nder mit der Betäubungsmittelmenge ermöglichten\nAnzahl von Rauschzuständen (Trips) mit dem\n\n'Bedarf und Vorrat eines Durchschnittskonsumenten'.\nDaran sieht es sich jedoch durch das Urteil des\nBayObLG vom 23.November 1972 (NJW 1973,669) gehindert\nund hat deshalb gemäß § 121 Abs.2 GVG um Entscheidung\ngebeten,\n\nob 'Betäubungsmittel in nicht geringen\nMengen' (§ 11 Abs.4 Nr.5 BetMG) erst dann\ngegeben sind, wenn der Konsumentenpreis\nmehr als 1000 DM beträgt.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen liegen indessen\nnicht vor. Das Urteil des BayObLG vom 23.November 1972\nhindert das vorlegende Oberlandesgericht nicht, in dem\nvon ihm gewünschten Sinne zu entscheiden.\n\nDas BayObLG hatte die Anwendung des § 11 Abs.4\nNr.5 BetMG in einem Fall für gerechtfertigt erklärt,\nin dem der Täter '1 kg Haschisch! besessen hatte,\ndas \"erheblich mehr als 1000 DM wert' war. In diesen\nZusammenhang hat es ausgeführt, daß \"eine Abgrenzung\nder Mengenbegriffe ... am ehesten durch den Geldwert\nder Ware möglich' sei und daß es \"angemessen! erscheine, eine 'nicht geringe Menge' von Haschisch\nanzunehmen, 'wenn der Preis der Ware 1000 DM\nübersteigt'. Dem muß schon nicht entnommen werden,\ndaß es nach Ansicht des BayObLG ausschließlich auf\ndie Höhe des Konsumentenpreises ankomme und daß eine\nnach anderen Gesichtspunkten vorgenommene tatsächliche\nWertung aus Rechtsgründen schon dann beanstandet\nwerden müßte, wenn der Konsumentenpreis unter der\ngenannten Grenze bleibt. Selbst wenn aber dieses\nUrteil dahin zu verstehen wäre, würde es mit\n\nsolchen Formulierungen verallgemeinernd über das\nhinausgegriffen haben, was zu entscheiden war;\nvor der Frage, ob eine Betäubungsmittelmenge mit\neinem Konsumentenpreis unter 1000 DM nicht unter\n8 11 Abs.4 Nr.5 BetMG fallen könne, stand das\nGericht nicht. Solche über den damaligen Fall\nhinausgreifenden Wendungen binden aber nicht\nnach § 121 Abs.2 GVG (BGHSt 18,324 ,325/326) .\"\n\nDem ist nichts hinzuzufügen.\n\nSarstedt Siemer Herrmann\nSchuster Fuhrmann\n\nAus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-12/5-str-479-74","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-12/5-str-479-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:03.009746+00:00"}}