{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1974-11-12_5_StR_449_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1974-11-12","aktenzeichen":"5 StR 449/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 449/74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bankkaufmann Kurt D ED aus \\auuuii,\ngeboren am EEE 1925 in SE (Brandenburg),\n\nwegen fortgesetzter Untreue\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12.November 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSiemer\nHerrmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr up\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE =: nn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestelltc iD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n27.März 1974 im Strafausspruch mit den ihn\nbetreffenden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue verurteilt. Mit der Revision rügt\nder Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Mit Recht beanstandet der Angeklagte, daß\ndas Landgericht ihn auch wegen der \"Verschleierung\"\ndes Ende 1954 auf dem Hauptbankkonto der Filiale\naufgetretenen Fehlbestandes von 200.000 DM verurteilt\nhat. Das Landgericht hat keine Feststellungen über\ndie Ursachen dieses Fehlbestandes treffen können.\nEs sieht den der Bank damit zugefügten Nachteil\ndarin, daß diese sich nicht mehr mit Schadensersatzansprüchen an den oder die Begünstigten wenden kann,\ndie es in Höhe dieses Betrages geben \"muß\" (UA S.15).\nDabei hat es übersehen, daß Ursache eines solchen\nFehlbestandes auch ein Buchungsfehler sein kann, der\nkeinen Anspruch gegen einen Dritten verdeckt, sondern\nlediglich eine falsche Buchung innerhalb des Kontenbestandes der Bankfiliale zum Inhalt hat. Fehlt es\naber an der Feststellung eines begründeten Anspruches,\nkann aus einer lückenhaften und falschen Buchführung\nallein nicht auf das Vorliegen eines Nachteil i.S.\ndes § 266 StGB geschlossen werden; nur die Wahrscheinlichkeit, daß solche Ansprüche bestehen, genügt\nfür diese Folgerung nicht (BGHSt 20,304).\n\n2. Unrichtig ist auch, daß das Landgericht bei\nden sich über fast zwanzig Jahre erstreckenden\nUntreuehandlungen Fortsetzungszusammenhang angenommen\nhat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Fortsetzungstat nur vor, wenn der\n\nTäter bei den von ihm begangenen Straftaten mit\nGesamtvorsatz gehandelt hat. Dieser muß sich darauf\nerstrecken, bei der geplanten Handlungsreihe einen\nvon vornherein in seiner künftigen Gestaltung ungefähr\nvorgestellten Gesamterfolg nach und nach herbeizuführen (BGHSt 15,266,271; 1,313,315). Diese Voraussetzungen eines Gesamtvorsatzes hat das Landgericht\nnicht festgestellt. Es spricht davon, daß der Angeklagte von der ersten Verschleierungshandlung zum\nJahresabschluß 1954 an den Vorsatz hatte, \"diese\n\n- solange es gut ging - fortzusetzen und durch\nManipulationen weitere Beträge für sich selbst zu\nveruntreuen\" (UA S.15). Ein solcher Vorsatz ist nicht\nvon vornherein auf einen Gesamterfolg gerichtet. Der\nallgemeine Entschluß, bei künftiger Gelegenheit\nStraftaten gleicher oder ähnlicher Art auszuführen,\nreicht für die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht\naus (BGHSt 12,148,155; 2,163,167).\n\nDieser Rechtsfehler beschwert den Angeklagten jedoch\nnur insoweit, als der Verfolgung der von ihm begangenen\nUntreuehandlungen das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegensteht. Der Senat konnte deshalb den\nSchuldspruch aufrechterhalten, der auch die bis 1973\nbegangenen und deshalb in keinem Fall der Verjährung\nunterliegenden Untreuehandlungen umfaßt.\n\n3, Im Strafausspruch mußte das angefochtene Urteil\ndagegen aufgehoben werden, weil der Umfang der von\ndem Angeklagten begangenen Tat nicht feststeht. Das\nLandgericht hat bis 1963 nur den Betrag des insgesamt\nveruntreuten Geldes und auch von 1963 bis 1968 nicht\ndie einzelnen Treubruchshandlungen des Angeklagten oder\nwenigstens ihre Mindestanzahl festgestellt, sondern\nlediglich pauschal die jährlichen Entnahmebeträge und\n\n-5-\n\ndie nachträgliche Verschleierung Jdieser Entnahmen im\nUrteil angeführt. Das reicht auch bei Annahme eines\nFortsetzungszusammenhanges nicht aus, um dem kevisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob der Angeklagte bei\nden einzelnen Teilakten jeweils den Tatbestand der Untreue\nerfüllt hat.\n\nDas Landgericht wird bei der neuen Entscheidung\nzu prüfen haben, ob und wann sich der Angeklagte bei\nden von ihm begangenen Untreuehandlungen einen Gesamterfolg vorgestellt und in seinen Tatwillen aufgenommen\nhat. Kommt es zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte jeweils\nselbständige Handlungen begangen hat, kann es bei der\nStrafzumessung als Umfang der Tat nur die noch nicht\nverjährten Straftaten berücksichtigen.\n\nSarstedt Siemer Herrmann\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-12/5-str-449-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-12/5-str-449-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:02.973537+00:00"}}