{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1974-11-05_5_StR_289_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1974-11-05","aktenzeichen":"5 StR 289/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 289/74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n»\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5.November 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nSiemer\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt mn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr np us EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ra,\n\nJustizangestellte (uw\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten SB wird\ndas Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom\n15.Juli 1973 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es diesen Angeklagten betrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch\nüber die Kosten der Revision des Angeklagten\n\nSD zu entscheiden hat.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten FO una\nREED werien verworfen.\n\nDiese Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten\nihres Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeilagten FB und\nSCHERE wesen in Tateinheit begangener fortgesetzter\ngemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung,\nfortgesetzter gemeinschaftlicher Nötigung, gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung und gemeinschaftlicher\nUnterschlagung zu jeweils zwei Jahren Freiheitsstrafe\nund den Angeklagten Re wegen in Tateinheit\nbegangener fortgesetzter gemeinschaftlicher Körperverletzung, gemeinschaftlicher Nötigung, gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung und gemeinschaftlicher\nUnterschlagung ebenfalls zu zwei Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten Sp\n\nführt auf eine Verfahrensbeschwerde zur Aufhebung des\nUrteils, soweit es ihn betrifft.\n\nDas Landgericht hat in der Hauptverhandlung den\nZeugen Fig vernommen und sich die Beschlußfassung\nüber die Vereidigung des Zeugen zunächst vorbehalten\n(Bd.III Bl.895 d.A.). Der Zeuge ist später nochmals\nzur Sache vernommen und darauf im Einverständnis\nsämtlicher Beteiligter entlassen worden (Bd.III B1.900\nd.A.). Aus dem Protokoll ergibt sich nicht, daß er\nvereidigt worden ist (§ 59 StPO). Auch ist entgegen\nder Vörschrift des § 64 StPO ein Grund für die Nichtvereidigung nicht angegeben worden. Da die Beobachtung\nder für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden kann\n(§ 274 StPO), steht hiermit fest, daß die Vereidigung\ndes Zeugen unterblieben ist, ohne daß ein dahingehender\nGerichtsbeschluß oder eine Anordnung des Vorsitzenden\nund die Gründe hierfür verkündet worden sind. Demgegenüber\n\nkann der Umstand, daß die richterlichen Mitglieder\nder Strafkammer sich an die Vereidigung des Zeugen zu\nerinnern glauben, nicht berücksichtigt werden. Gegen\nden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der\nFälschung zulässig.\n\nDie Revision beanstandet die Nichtvereidigung des\nZeugen mit Recht. Ein Grund, nach dem von dem\nVereidigungsgebot des § 59 StPO hätte abgewichen werden\nkönnen, ist nicht ersichtlich.\n\nZwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nanerkannt, daß eine rechtsirrige prozeßleitende Anordnung\ndes Vorsitzenden in bezug auf die Vereidigung oder\nNichtvereidigung eines Zeugen mit der Revision nicht\ngeltend gemacht werden kann, wenn die Verteidigung es\nunterlassen hat, gemäß § 238 Abs.2 StPO die Entscheidung\ndes Gerichts anzurufen (BGHSt 3,368,370). Dieser Grundsatz\nkann aber nicht angewendet werden, wenn - wie hier -\neine solche Anordnung nicht ergangen ist (BGHSt 1,269,\n273; BGH 5 StR 429/66 vom 23.9.1966 und 5 StR 33/74\nvom 26.2.1974).\n\nOb das auch gilt, wenn der Vorsitzende mit der\nEntlassung eines Zeugen zugleich stillschweigend\ndessen Nichtvereidigung verfügt und dies allen Beteiligten aus dem Gang der Hauptverhandlung klar werden\nmuß, ist nicht zu entscheiden. So lag der Fall hier\nnicht. Da der Vorsitzende nach seiner dienstlichen\nErklärung \"überzeugt\" ist, den Zeugen vereidigt zu\nhaben, und das Gericht dessen Aussage im Urteil als\neidliche gewertet hat (UA S.37), kann von einer stillschweigenden Anordnung, den Zeugen nicht zu vereidigen,\nkeine Rede sein. Vielmehr ist die Vereidigung versehentlich unterblieben.\n\nEs 1äß8t sich nicht mit Sicherheit ausschließen,\ndaß das Urteil gegen den Beschwerdeführer auf dem\ngerügten Verstoß beruht. Dieses mus somit aufgehoben\nwerden. Die Aufhebung erstreckt sich nicht auf die\nMitangeklagten, die keine entsprechende Verfahrensrüge\nerhoben haben (§ 357 StPO).\n\nDer neue Tatrichter ist in der Beurteilung der\nSache völlig frei. Er darf nur nicht auf eine höhere\nals die bisherige Strafe erkennen (§ 358 Abs.2 StPo).\n\nDie Revision des Angeklagten FO,\ndie das Verfahren beanstandet und Verletzung des\n\nsachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.\n\n1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil der\nBeschwerdeführer nicht angegeben hat, welche anderen\nBeweismittel das Gericht zur weiteren Erforschung der\nWahrheit hätte benutzen sollen (BGHSt 2,168).\n\n2. Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge hat einen Rechtsfehler, welcher den Angeklagten\nFEED beschweren könnte, nicht ergeben. Auch die\nEinzelausführungen der Revision vermögen keinen solchen\nFehler aufzudecken. Die Strafkammer hat die Annahme\neiner rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit nicht\nallein deshalb ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer planvoll gehandelt hat. Sie hat vielmehr sein\ngesamtes Verhalten in der Tatnacht gewürdigt und festgestellt, daß er weder grobe körperliche Trunkenheitsmerkmale noch auffällige psychische Veränderungen\nzeigte und daß - entgegen seiner Einlassung - auch sein\nErinnerungsverfögen nicht beeinträchtigt ist. Schließlich\nhat sie auch das Vorliegen eines pathologischen Rausches\n\n-6-\n\noder eines hochgradigen Affekts mit rechtlich einwandfreier Begründung ausgeschlossen (UA S.42,44).\n\nDie Revision des Angeklagten Re\nbeanstandet ebenfalls das Verfahren und die Anwendung\ndes sachlichen Rechts; auch sie ist unbegründet.\n\n1. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr.5\nin Verbindung mit § 140 Abs.1 Nr.1 StPO liegt nicht vor.\nDer Beschwerdeführer hatte während der ganzen Hauptverhandlung einen Verteidiger. Zwar hat der zunächst\ngewählte Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Pogiii,\nnur an den ersten sieben Verhandlungstagen teilgenommen.\nAn den folgenden vier Verhandlungstagen ist der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Rigg verteidigt worden.\nDas ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Mehrere\nVerteidiger können nacheinander tätig sein; die\nununterbrochene Anwesenheit desselben Verteidigers\nist nicht erforderlich (BGHSt 13,337,341).\n\nDaß Rechtsanwalt Ri zugleich den Mitangeklagten\nRegpverteidigte, schloß eine Verteidigung des Beschwerdeführers durch ihn nicht aus. Die Verteidigung mehrerer\nAngeklagter durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger\nist nur dann nicht zulässig, wenn sie der Aufgabe der\nVerteidigung widerstreitet (§ 146 Abs.1 StPO), wenn\ninsbesondere die Interessen der mehreren Angeklagten\nuntereinander im Gegensatz stehen (RGSt 35,189; BGH 5 StR\n552/61 vom 6.2.1962 bei Dallinger in MDR 1974,368).\n\nEin solcher Interessengegensatz liegt -jedoch nicht schon\ndann vor, wenn die Angeklagten Teilnehmer, insbesondere\nMittäter an derselben Straftat sind. Er kann zwar bei\nder Bewertung ihrer jeweiligen Tatbeiträge auftreten,\nmuß es aber nicht (BGH 5 StR 479/73 vom 30.10.1973).\n\nDaß es hier so gewesen sei, ist weder von der Revision\n\n-J\n\nvorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Nach den\nUrteilsgründen haben sich die Angeklagten RB und\nRain Ger Hauptverhandlung nicht vegenseitig belastet.\nDas gilt auch für ihre Erklärungen im Zusammenhang\n\nmit der Aussage des Zeugen Fi.\n\n2. Auch die weitere Rüge, Rechtsanwalt Ri sei\nüber den Ganz und den Inhalt der Hauptverhandlung gegen\nden Beschwerdeführer nicht ausreichend unterrichtet\ngewesen, kann die Revision nicht rechtfertigen. Rechtsanwalt Ri hatte als Verteidiger des Mitangeklagten\nRa@Ben der ganzen Hauptverhandlung teilgenommen. Wenn\ner auch bis zur Übernahme der Verteidigung des Beschwerdeführers nur die Interessen des Mitangeklagten Rim Auge\nhatte, so ist er doch durch seine Teilnahme von dem\ngesamten Inhalt der Hauptverhandlung unterrichtet worden.\nNachdem er - zunächst als Wahlverteidiger - die Verteidigung des Beschwerdeführers mit übernommen hatte,\nwurde die Hauptverhandlung für drei Tage unterbrochen.\n\nEr hatte deshalb genügend Zeit, um sich auf die neue\nAufgabe vorzubereiten. Im übrigen hatte er als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) in eigener\nVerantwortung zu prüfen, ob er zu einer sachgemäßen\nVerteidigung des Beschwerdeführers imstande war.\nErforderlichenfalls hätte er eine weitere Unterbrechung\noder eine Aussetzung des Verfahrens beantragen können.\nEr hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht,\nweil er offenbar das nicht für erforderlich hielt.\nAllerdings hatte das Gericht auch ohne einen solchen\nAntrag aufgrund seiner Fürsorgepflicht (§ 265 Abs.4 StPO)\nzu prüfen, ob der Verteidigerwechsel eine längere\nUnterbrechung oder eine Aussetzung des Verfahrens notwendig machte (BGH NJW’1965,2164,2165). Das hat es\nausweislich der Sitzungsniederschrift auch getan\n(Beschluß vom 7.Juli 1973 - Bd.III B1.935 d.A.).\n\n-8-\n\nUnter den gegebenen Umständen bedeutet es keinen\nErmessensfehler, daß es das Verfahren nicht ausgesetzt,\nvielmehr die Verhandlung nach dreıtägiger Unterbrechung\nmit Rechtsanwalt Ri@WlB als neuem Verteidiger des\nBeschwerdeführers fortgeführt und ihn auf seinen\nspäteren Antrag zum Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers bestellt hat (Bd.III Bl.893 R d.A.).\n\n3. Der Beweisamtrag, einen psychologischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Zeugen\nDall AMEMB zu vernehmen, war auf die Vernehmung\neines weiteren Sachverständigen gerichtet, da sich\ndie medizinischen Sachverständigen Dr.Weinreich und\nDr.Dobbek schon zu der Beweisfrage geäußert hatten.\nDas Landgericht hat ihn, wie die Gründe des Ablehnungsbeschlusses im Zusammenhang ergeben, u.a. deshalb\nabgelehnt, weil es nach Vernehmung der beiden medizinischen Sachverständigen selbst die zur Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit des Zeugen erforderliche Sachkunde\nhatte. Das war zulässig. Ein Antrag auf Vernehmen eines\nweiteren Sachverständigen kann nicht nur aus dem in\n§ 244 Abs.4 Satz 2 StPO bezeichneten Grund abgelehnt\nwerden, sondern auch dann, wenn das Gericht - ohne oder\nmit Hilfe der bereits vernommenen Sachverständigen -\nselbst die erforderliche Sachkunde besitzt (§ 244\nAbs.4 Satz 1 StPO ),Für die Annahme, daß die Strafkammer\nsich diese Sachkunde etwa zu Unrecht zugetraut haben\nkönnte, bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt. Einem\npsychologischen Sachverständigen standen auch schon aus\nden besonderen Gründen des Falles keine überlegenen\nForschungsmittel zur Verfügung. Er hätte den Zeugen\nnicht außerhalb der Hauptverhandlung auf Zeugentauglichkeit und Glaubwürdigkeit untersuchen können, weil\ndieser seine hierfür erforderliche Einwilligung\n(BGHSt 14,21,23) ausdrücklich verweigert hatte (Bd.III\nBl1.868 R d.A.). Die Teilnahme des Sachverständigen\n\n-9 -\n\n-9-\n\nbei der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung, die\ntrotz der Weigerung zulässig blieb (BGHSt 23,1), ist nicht\nals überlegenes Forschungsmittel anzusehen.\n\n4. In sachlichrechtlicher Hinsicht enthält das\nUrteil im Ergebnis keinen den Angeklagten benachteiligenden\nRechtsfehler.. Insbesondere ist gegen die Beweiswürdigung\naus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Es ist kein unlösbarer\nWiderspruch, daß der Tatrichter dem Zeugen Dall Ad in\nwesentlichen Punkten geglaubt, in einem anderen Punkt aber\nnicht geglaubt hat. Auch ist nicht zu besorgen, daß er die\nWeigerung des Zeugen, sich durch einen psychologischen\nSachverständigen untersuchen zu lassen, bei der Beurteilung\ndes Aussagewertes unberücksichtigt gelassen habe. Zu einer\nnäheren Erörterung dieses Umstandes im Urteil war er\nnicht verpflichtet.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, alle Revisione:\nzu verwerfen,\n\nSarstedt Schmidt . 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Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-11-05/5-str-289-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:02.779608+00:00"}}