{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1974-10-22_5_StR_227_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1974-10-22","aktenzeichen":"5 StR 227/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 227/74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Dekorateur Horst R GW ‚ ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE 1946 in rum\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Verkäufer Richard PR Em ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\nseboren ar EEE 1941 in IL,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Mordes u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 22.Oktober 1974, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSiemer\nHerrmann\nFleischmann\nSchuster\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr EB au: ED\nals Verteidiger des Angeklagten Ri,\n\nRechtsanwalt Dr ED au: EEE\nals Verteidiger des Angeklagten DEEP,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Ts\n\nund BD wirä das Urteil des Schwurgerichts\nin Berlin vom 9.November 1973 mit den Fest-\n\"stellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten\nverurteilt sind.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache an das\nSchwurgericht in Berlin zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten der Rechtsmittel\nzu entscheiden hat. ‘\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nWie die Beschwerdeführer vorgetragen und bewiesen\nhaben, ist die Hauptschöffin T@Bvon der Dienstleistung für die Sitzungstage in dieser Sache auf\nihren Antrag vom 20.August 1973 entbunden worden.\n\nDer Antrag lautete: \"Hiermit teile ich Ihnen mit, daß\nich in der Zeit vom 29.8.1973 bis 31.10.1973 nicht in\nBEE anwesenä bin und aus diesem Grunde auch nicht\n\nan der Tagung des Schwurgerichts teilnehmen kann.\"\n\nDie dienstliche Äußerung des Schwurgerichtsvorsitzenden\nbestätigt, daß er die bloße Abwesenheit der Schöffin\nals Hinderungsgrund (§ 54 Abs.1 GVG) gelten ließ, und\nzwar zu Unrecht, wie auf der Hand liegt. Wer nicht da ist,\nwo er Dienst zu leisten hat, ist nicht allein deshalb\nan der Erfüllung seiner Dienstpflichten verhindert.\nOrtsabwesenheit — auch wenn sie für längere Zeit\n\ngeplant ist — kann als Hinderungsgrund nur anerkannt\nwerden, wenn ihr berufliche oder private Pflichten oder\nInteressen zugrunde liegen. Hier braucht nicht darauf\neingegangen zu werden, nach welchen Maßstäben sie zu\nmessen sind. Die Schöffin hatte nämlich nicht einmal\nangedeutet, weshalb sie \"nicht in DW anwesend\" sei,\ngeschweige denn, aus welchen Gründen ihr nicht zugemutet\nwerden könne, ihre längere Abwesenheit um die Zeit zu\n\nkürzen, für die sie zum Sitzungsdienst einberufen war.\n\n-4-\n\n-4-\n\nEs sind überhaupt keine Gründe geltend gemacht noch\nersichtlich, die Frau TW®zehindert hätten, ihren\nSchöffenpflichten nachzukommen. Die Entbindung von der\nDienstleistung entsprach daher nicht dem Gesetz. Das\nSchwurgericht war — da ein Hilfsschöffe eintrat -\nnicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 338 Nr.1 StPO).\n\nDas Urteil war aufzuheben.\n\nSarstedt Siemer Herrmann\n\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-22/5-str-227-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-22/5-str-227-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:02.429348+00:00"}}