{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1974-10-07_5_StR_38_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1975-01-01","aktenzeichen":"5 StR 38/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"FEB SR:\ntn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Gerd Ru au: 1:0\ndort geboren on EB 1950,\n\nwegen schweren Raubes\n\nz\"\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des. Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hildesheim vom\n7.Oktober 1974.\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Raubes (§ 249 StGB)\nverurteilt wird,\n\nb) im Strafausspruch mit. den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\nzu entscheiden hat,\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das\nUrteil im Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte wegen Raubes (§ 249 StGB) verurteilt wird,\nund im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufzuheben, folgendermaßen begründet:\n\n\"Das Urteil enthält keine Verletzung des zur Zeit\nder Entscheidung geltenden Rechts, Im Gegensatz zu der\nMeinung der Revision hat die Strafkammer das ihr bei\nder Strafzumessung eingeräumte Ermessen rechtlich\nbedenkenfrei ausgeübt.\n\nGleichwohl ist die Revision erfolgreich. Aufgrund\nder am 1.Januar 1975 in Kraft getretenen Neufassung des\nStrafgesetzbuches gibt es den Tatbestand des Straßenraubes i.S, des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB aF nicht mehr.\n\nDer Angeklagte hat auch - wie sich aus den erschöpfenden\nFeststellungen entnehmen läßt - keinen anderen der in\n\n7\n\n§ 250 Abs. StGB nF normierten Erschwerungstatbestände\nerfüllt. Er kann somit lediglich wegen Raubes, § 249 StGB,\nbestraft werden, weil die Strafdrohung dieser Bestimmung\nniedriger ist als der Strafrahmen “e8 § 250 StGB ar\n\n(§§ 2 Abs.3 StgB, 354a StPpo).\n\nAllerdings ist der Schuldspruch hier nicht angsefochten worden; die Revision wendet sich nur gegen\nden Strafausspruch und. ist also auf diesen beschränkt.\nDie Teilrechtskraft hindert das Revisionsgericht Jedoch .\nnicht, wie beantragt zu entscheiden (vgl. BGHSt 20,116;\nBGH Urt.v.24.September 1974 _ 1 StR 365/74, veröffentlicht\nin NJW 1975,63) ,\"\n\nDer Senat tritt dem bei.\n\nSiemer Herrmann Fleischmann\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-01/5-str-38-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-01/5-str-38-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:01.840638+00:00"}}