{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1974-07-09_5_StR_356_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1974-07-09","aktenzeichen":"5 StR 356/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 356/74\n(alt: 5 StR 637/73)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektromonteur Manfred E DD\naus TE,\n\ndort geboren am EB 19.6,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts am 9. Juli 1974 gemäß § 349 Abs.4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Itzehoe vom 14.Februar 1974 samt\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über den Strafausspruch an das\nLandgericht in Itzehoe zurückverwiesen, das\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seinem Schriftsatz vom\n29.Juni 1974 ausgeführt:\n\n\"in dem angefochtenen Urteil, das nurmehr den Strafausspruch betrifft, hat die Strafkammer hierzu teilweise keine\neigenen Feststellungen getroffen. Neben zulässigen Bezugnahmen\nauf die den Schuldspruch betreffenden Feststellungen des insoweit\nrechtskräftigen Urteils der Jugendkammer des Landgerichts in\nItzehoe vom 18.0ktober 1972 hat sie auch \"hinsichtlich der\nPersönlichkeit, der Verhältnisse und der Vorstrafen des\nAngeklagten! ... 'auf die „„obscheidung der Jugendkammer\n\n.\nZU Vecks Verme idun a\n\nrnnmer ann!\nU I\n\nwiesen! (UA S.2).\nDa jene früheren Feststellungen allein zum Strafausspruch\ngehörten und mit diesem durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 8.Januar 1974 aufgehoben worden sind\n(B1.50 d.A.), konnten sie für das jetzige Urteil nicht\nmehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme herangezogen werden.\nDas durfte auch nicht in der hier gehandhabten Weise geschehen, daß das Landgericht diese Bezugnahme mit der\npauschalen Erklärung verband, es habe insoweit aufgrund\nder Einlassung des Angeklagten 'im wesentlichen dieselben\nFeststellungen getroffen! (UA S.2). Vielmehr’ hätte die\nerkennende Strafkammer trotz dieser weitgehenden Übereinstimmung ihre eigenen Feststellungen zum Strafausspruch\nin den, Urteilsgründen mitteilen müssen. Denn diese müssen\neine in sich geschlossene Darstellung enthalten, so daß\n\ndie neuen Feststellungen mit den aufrechterhaltenen (nur\noder auch) den Schuldspruch betreffenden Feststellungen\naus dem früheren Urteil ein einheitliches und vollständiges\nGanzes bilden (BGHSt 24,274; BGH 5 StR 194/73 Beschl.v.\n8.Mai 1973).\n\nDiesen Erfordernissen läuft die im angefochtenen\nUrteil enthaltene Bezugnahme zuwider. Ihretwegen beruht\n\n- 3 -\n\nder neue Strafausspruch teilweise auf nicht mehr bestehenden Feststellungen. Das ist nicht nur ein Verstoß gegen\n\n§ 267 Abs.1 StPO, den die Revision hier nicht gerügt hat,\nsondern auch ein den Angeklagten beschwerender sachlichrechtlicher Mangel, der auf die allgemeine Sachrüge der\nRevision zu berücksichtigen ist.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-09/5-str-356-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-09/5-str-356-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:59.994088+00:00"}}