{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1974-06-25_5_StR_221_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1974-06-25","aktenzeichen":"5 StR 221/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ str 221/74\n\n4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\nresen\n1. Horst DEE aus Ve,\ngeboren am 13.0 in rm,\n\n2. Hanno VB 2: wm\ndort geboren am ii 139.7.\n\nEy\n\nwegen gemeinschaftlichen Betruges u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25.Juni 1974, an der t>ilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSiemer\nHerrmann\nFleischmann\nDr. Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n6.Juni 1973, soweit es die Angeklagten\nHanno WB und Horst BB petrifft, werden\nverworfen,\n\nDie Kosten der Rechtsmittel werden der\nLandeskasse auferlegt, die auch die den\nAngeklagten in der Revisionsinstanz entstandenen Auslagen zu tragen hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten BB und\nHanno WPD wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu je\neinem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt\nund die Vollstreckung der Strafe nach § 23 Abs.2 StGB\nzur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung\ndes sachlichen Strafrechis rügt und auf das Strafmaß\nbeschränkt ist, hat Binzrlausführungen nur zu dem Teil\ndes Urteils vorgetragen, der sich mit der Anwendbarkeit\ndes § 23 Abs.2 StGB befaßt. Sie ist der Auffassung, daß\ndie nach dieser Bestimmung erforderlichen besonderen\nUmstände nicht vorgelegen hätten.\n\nDiesen Vortrage, dem sich auch der Generalbundesanwalt angeschlossen hat, vermag der Senat nicht zu\nfolgen.\n\nDie Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 23\nAbs.2 StGB nicht verkannt. Ob besondere Umstände in der\nTat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen, ist\nweitgehend vom Tatrichter zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, daß diese\nEntscheidung nach pflichtgemäßem tatrichterlichem\nErmessen zu treffen ist (BGHSt 24,3 ff; 360,363).\nDavon, daß die Strafkammer ihr Ermessen rechtsfehlerhaft\nangewendet habe, kann nicht die Rede sein. Das Landgericht sieht die besonderen Umstände in der Verlockung\ndurch eine besondere Gelegenheit. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß andere Mitarbeiter\n\nI”\n\nu Br\n\nun\n\nder Angeklagten sich von der besonderen Gelegenheit\nnicht haben verleiten 1l=2ssen, steht dem nicht entgegen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil\ndahin zu berichtigen, da hinsichtlich beider Beschwerdeführer die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.\n\nSarstedt Siemer Herrmann\n\nFleischmann Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-25/5-str-221-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-25/5-str-221-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:59.838716+00:00"}}