{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1974-06-25_5_StR_208_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1974-06-25","aktenzeichen":"5 StR 208/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 Stk _203/'7h\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen fortgesetzten Meineides u.a.\n\n.\n\nn\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25.Juni 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSiemer\n\nHerrmann\nFleischmann\nDr.Fuhrnmann\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\n2s\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Lew\nSEE und Hermann Ba wird das Urteil\ndes Landgerichts Hildesheim vom 7.Juni 1973\n\na) hinsichtlich des Angeklagten Lig in\nSchuldspruch dahin geändert, daß”dieser\nAngeklagte nur wegen falscher uneidlicher\nAussage in Tateinheit mit Begünstigung\n(§§ 153, 257, 73 StGB) verurteilt wird,\n\nb) hinsichtlich der Angeklagten ED.\nSC und Hermann H im Straf-\n\nausspruch mit den ihn betreffenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts Hildesheim\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevisionen zu entscheiden hat.\n\nDie weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten\nund die Revisionen der Angeklagten DB\n%milie Hgg und PB werden verworfen.\n\nDiese Angeklagten haben die kosten ihres\nliechtsmittels zu tragen.\n\n- Von itechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Di und gie\n\nwegen fortgesetzter falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit Begünstigung, die Angeklagten Emilie HB und\nPr wegen fortgesetzter uneidlicher Aussage, den Angeklagten Sp wegen fortgesetzten Meineides in Tateinheit mit Begünstigung und den Angeklagten Hermann oo )\nwegen fortgesetzter Beihilfe zum Meineid und zur falschen\nuneidlichen Aussage verurteilt. Die Angeklagten Der\nund Hermann Hggprügen die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts, die Anseklagten Emilie TB Ti,\nTED und SB allein die Verletzung materiellen\nRechts. Nur die Revisionen der Angeklagten Lg, semmimp-EB und Hermann ge haben teilweise Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Ludwig\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung\ndes angefochtenen Urteils ergibt, daß das Landgericht bei\nder Verurteilung dieses Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage zu Unrecht Fortsetzungszusammenhang angenommen hat. Das Landgericht stellt fest, daß er vor dem\nSchöffengericht Burgdorf am 9.Juni 1970 lediglich Angaben\nals Mitangeklagter gemacht und nur in der Berufungsverhandlung am 5.Februar 1971 vor der 2.großen Strafkamner des\nLandgerichts Hildesheim als Zeuge vernommen worden ist\n(UA 5.12). Er hat daher nur am 5.Februar 1971 mit seinen\nfalschen Aussagen den Tatbestand des § 153 StGB erfüllt,\nDas Landgericht durfte ihn daher nicht wegen fortgesetzter\nfalscher uneidlicher Aussage verurteilen. Der Senat hat\nden Schuldspruch insoweit in entsprechender Anwendung des\n§ 354 Abs.1 StPO geändert.\n\nIm Strafausspruch mußte das angefochtene Urteil dagegen\nhinsichtlich dieses Angeklagten aufgehoben werden. Us ist\n\nER,\n\n- Kae\n\nnicht auszuschließen, daß die Höhe der Strafe durch die\nfehlerhafte Ännahme des Fortsetzunsszusamnenhanges\nbeeinilußt worden ist.\n\nII. Die Revision des Angeklagten 5 GERD\n\nlit Recht beanstandet dieser Angeklagte, daß das\nLandgericht bei seiner ntscheidung irrtümlich davon\nausgegangen ist, daß er auch in zweiter Instanz vereidigt\nworden ist. Das Landgericht weist selbst darauf hin, daß\nes insoweit diesen Angeklagten mit dem Zeugen Hg verwechselt hat (UA 5.13). Dieser Irrtum des Landgerichts\nnötigt jedoch entgegen cer Auffassung der Revision nicht\nzu einer Änderunz des Schuldspruchs. Denn nach der Rechtsprechuns des Bundesgerichtshofs liegt auch dann ein fortsesetzter WMeineid vor, wenn der Täter im ersten Rechtszug\nunter Eid falsch aussagt und diese Aussage im zweiten\nRechtszug uneidlich wiederholt (BCHSt 8,301,305,313).\n\nIm Strafausspruch mußte jedoch das Urteil auch insoweit\naufgehoben werden, weil nicht auszuschließen ist, daß das\nLandgericht die Strafe anders bemessen hätte, wenn es von\nrichtigen Feststellungen ausgegangen wäre. Das Landgericht\nwird zu prüfen haben, ob und inwieweit die Vorstrafen nach\ndem Bundeszentralregistergesetz berücksichtigt werden\ndürfen,\n\nIII. Die Revision des Angeklagten Hermann Hg\n\n1. Verfahrensrügen:\n\nDie Aufklärungsrügen sind unzulässig, weil die Revision\nnicht die Beweistetsachen mitteilt, die das JTandsericht mit\n\nden anreführten Deweismitteln hätte aufklären müssen\nBGHFE 2,159). sines \\iirtchens au? je Küno de» Verletrun-9 - Ä .\n\ndes § 267 Abs.3 Satz 2 St!O bedarf es nicht, weil die\nSachrüge ohnehin zur Aufhebung des Strafausspruchs bei\ndiesem Angeklagten führt.\n\n2. Sachrüge:\n\na) Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Beihilfe zum Meineid des Angeklagten Su\nund zur falschen uneidlichen Aussage der Angeklagten\nBe Ynilie Hgg uni PB ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden. ks kann dahinstehen, ob der Angeklagte\nbereits mit der Benennung dieser Angeklagten als Zeugen\nin dem Strafverfahren 16 Ls 34/70 der Staatsanwaltschaft Hildesheim deren keineid und deren uneidlich--\nfalsche Aussagen durch tätiges Handeln gefördert hat,\nJedenfalls hat er durch seine Handlungsweise für sie eine\nGefahrenlage geschaffen, die ihn verpflichtete, den Meineid und die uneidlich falschen Aussagen dieser Angeklagten\nzu verhindern (BGHSt 2,129,131,133; 14,229,230; 17,321,323).\nHit ihren weiteren sachlichrechtlichen Ausführungen versucht die Revision lediglich, in unzulässiger Weise die\ntatrichterliche Beweiswürdigung durch ihre eigene zu\nersetzen,\n\nb) Im Strafausspruch muß das angefochtene Urteil\njedoch auch bei diesem Angeklagten aufgehoben werden. Die\nirrtümliche Annahme des landgerichts, daß der Angeklagte\nEB ortgesetzt uneidlich falsch ausgesagt und der\nAngeklagte Sp zweimal falsch geschworen hat, kann\nauch die Höhe der Strafe des Angeklagten ee] beeinflußt\nhaben. Denn seine Verurteilung wegen fortgesetzter Beihilfe\nzum Meineid und zur uneidlich falschen Aussage umfaßt auch\ndiese Straftaten.\n\n6 -\n\nme\n\nIV. Die Revision des Angeklagten DEE\n\n1. Die Rüge, das Landgericht hätte durch die Vernehmung\ndes Zeugen Zeil aufklären müssen (§ 244 Abs.2 StPO),\nob dieser Zeuge gemeinsam mit dem Angeklagten DD in\ndessen Fahrzeug vom Hundeübungsplatz zu der Gaststätte\n\"Licht\" in Hülptingsen gefahren ist, ist unbegründet. Dem\nLandgericht brauchte sich die Aufklärung dieser Tatsache\nnicht aufzudrängen.\n\n>, Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene\nUrteil seinem ganzen Umfang nach geprüft. Es läßt keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\nInsbesondere wirkt sich die irrtümliche Annahme des\nLandgerichts, daß der Angeklagte ICE fortgesetzt\nuneidlich falsch ausgesagt und der Angeklagte El\nzweimal falsch geschworen hat, auf die Verurteilung des\nAngeklagten BAM nicht aus.\n\nV. Die Revisionen der Angeklagten Emilie Hgg und PeiD\n\nsind offensichtlich unbegründet. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils zugunsten der Angeklagten I».\nSEE und Hermann HB erstreckt sich nicht auf sie.\n\n- 1 -\n\nDie kntscheidung entspricht den Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Herrmann\n\nFleischziann Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-25/5-str-208-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-25/5-str-208-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:59.817524+00:00"}}