{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1974-06-11_5_StR_148_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1974-06-11","aktenzeichen":"5 StR 148/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 Sir 148/73\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 11.Juni 1974, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nHerrmann\nFleischmann\nSchuster\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1, Rechtsanwalt Freiherr von JE\nund Rechtsanwalt EB aus EEE\n\nfür den Angeklagten GBP,\n\n2, Rechtsanwalt Dr. aus EEE\nfür den Angeklagten REM,\n\n3, Rechtsanwalt Dr . MED 2.5 EEE\nfür den Angeklagten sa,\n\n4. Rechtsanwalt BB aus ee)\nfür den Angeklagten KB,\n\n5, Rechtsanwalt WB aus EEE\nfür den Angeklagten FE,\n\n6. Rechtsanwalt EB aus ED\nfür den Angeklagten REM,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten CME,\nRum, SHE, \"AD, TEE unc\nRO zesen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht in\nHannover vom 14./15.0ktober 1971 werden\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten eö vi 3 < D\nSun, WEB und TEE wegen Beihilfe zum Mord,\njeweils in mehreren Fällen, den An„=klagten REED auch\nwegen Beihilfe zum Totschlag in einen Fall, und den\nAngeklagten RO een Beihilfe zum Totschlag in\nvier Fällen verurteilt.\n\nDie Mord- und motschlagstaten, bei denen die Angeklagten geholfen haben, wurden zwischen Juli 1941 und\nMärz 1942 am Zivilpersonen in Lettland (USSR) verübt. Das\nUrteil stellt als Täter, die die Tötungsaktionen befahlen,\nHitler, Himmler und Heydrich fest. Die Angeklagten GEW;\nren, SCHEED, KEEEB. und TED waren zur Zeit der\nTaten Angehörige eines Sp-Binsatzkommandos, der Angeklagte\nREED Konpaniechef in einem Polizeibataillon.\n\nDie Revisionen der Angeklagten machen das Vorliegen\nvon Verfahrenshindernissen, insbesondere der Verjährung\nder Strafverfolgung, geltend, erheben Verfahrensbeschwerden\nund rügen die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nA, Verfahrensvoraussetzungen --\n\nI. Verjährung\n\nDie Strafverfolgung wegen der Taten der Angeklagten\n\nREED uni Rom, ie das Urteil als Beihilfe zum\nTotschlag würdigt, ist nicht verjährt.\n\nWie das Schwurgericht im einzelnen rechtsirrtunsfrei\nausgeführt hat (UA 5.321), betrug die Verjährungsfrist\nbei diesen beiden Angeklagten 15 Jahre. Sie begann am\n9.Mai 1945 und endete mit Ablauf des 8.Mai 1960. Der Ablauf\n\n-5-\n\n5.\n\nder Verjährung ist gemäß % 68 StGB durch richterliche\nHandlungen unterbrochen worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hannover vom 25.April 1960 (Bd.IV S.688-699 R d.A.)\nan die Amtsgerichte Eckernförde, Berlin-Tiergarten und\nWaiblingen haben die zuständigen Richter am 27.April,\n\n2.Mai und 3.Mai 1960 die Vernehmung jeweils eines Zeugen\nverfügt und Termin hierzu bestimmt (Bd.V, S.4 d.A.;\n\nBd.V, 5.15 d.A.; Bd.V, 8.10 2.A.). Diese richterlichen\nVerfügungen waren bestimmt und geeignet, den Fortgang\n\ndes Verfahrens gegen die Angeklagten zu fördern. Die\nrichterliche Zeugenvernehmung sichert den Beweis gerade\n\nin langandauernden Verfahren in besonderem Maße (vel.\n\n§ 251 StPO). Sie kann damit eine zügige Durchführung des\nStrafverfahrens ermöglichen (BGHSt 10,186,189). Ein\n\nAnhalt dafür, daß es sich bei den richterlichen Verfügungen\num sachlich nicht gebotene Scheinverfügungen handelt, liegt\nnicht vor. Dem steht nicht entgegen, daß Anlaß dieser\nVerfügungen auch die von der Staatsanwaltschaft gewünschte\nUnterbrechung der Verjährung gewesen ist (RGSt 63,321;\nBGHSt 7,202,(205); 9,198 (203). Unerheblich ist, ob durch die\n(später) vorgenommenen richterlichen Vernehmungen zweier\nZeugen das Verfahren gefördert worden ist (BGHSt 7,204;\n9,201). Die richterlichen Handlungen richteten sich auch\ngegen die Angeklagten Rp und Ro und sind\n\n\"wegen der begangenen Tat\" erfolgt.\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte auf Grund des Abschlußberichts der Zentralstelle Ludwigsburg ihre Vernehmungsersuchen: damit eingeleitet, daß sie mitteilte, sie sei mit\nErmittlungen über \"die Erschießung von Juden in Libau,\nMitau und Windau in den Jahren 1941 bis 1942 befaßt, die\nauf Veranlassung des SD, der SS und evtl. ziviler Verwaltungsstellen von Letten, deutschen Soldaten verschiedener\nEinheiten und Angehörigen der SS sowie mehreren Polizeiverbänden durchgeführt wurden\", Weiter wird darauf hingewiesen, daß der \"wegen des Verdachts der Teilnahme festgenommene frühere SS-Untersturmführer Wolfgang Kügggw\nin der Untersuchungshaft Selbstmord begangen habe. Als\n\n-6- 2:\n\n\"Mittäter und Gehilfen\" führt das Ersuchen 87 namentlich\nbenannte Personen auf. Unter Nr.15 \"Rob, SS-Sturnbannführer, Major der Schutzpolizei und Kompaniechef im\nPolizeibataillon 9, vom Juli 1941 bis September 1941 in\nLibau, anschließend Adjutant beim b)O in Riga, geboren am\nWE 1905 in He wonnnart Tem, C- GE\nStraße\" una unter Nr \"rw, Kriminalkommissar,\nSS-Untersturmführer, Vertrcter des Leiters der Außenstelle in Libau, Kg\".\n\nDie Antragsschrift bestimmt damit die Tat als\n\"historisches Vorkommnis\" nach Ort, Zeit und Art der Handlung hinreichend konkret (BGHSt 22,105/106; 23,375 (385);\n\n5 StR 619/55 bei Dallinger MDR 1956,394,395). Die Eingangsschilderung macht ohne weiteres für den Vernehmungsrichter\ndeutlich, daß den Angeklagten die Tötung von Menschen zu\n\nder angegebenen Zeit und dem hinreichend bestimmten Raum\nvorgworfen wurde. Funktionen, Dienststellungen und Dienstränge der Angeklagten waren genau aufgeführt. Das und der\nHinweis auf den Selbstmord des SS-Untersturmführers Ki,\nals dessen Vertreter der Angeklagte RW ausärücklich\nbenannt ist, hob die verfolgte Tat von denkbaren anderen\nähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen hinreichend ab.\nDie Angeklagten Ri und Ro sind auch wegen dieser\nTat, nämlich widerrechtlicher Erschießungsaktionen von\nZivilpersonen in Libau (UVA S.168/169,293/296), verurteilt worden.\n\nDie von dem Schwurgericht als Beihilfe zum Mord\ngewürdigten Taten sind aus den in dem Urteil dargelegten\nErwägungen nicht verjährt (UA S.317/320).\n\nIl. Sonstige Verfahrenshindernisse liegen nicht vor.\nDie hierzu vorgetragenen Einzelbeanstandungen der Revisionen\n\nder Angeklagten Sp una Tue sina offensichtlich\nunbegründet.\n\n-1-\n\nB. Verfahrensrügen\n\nI.\n\nDer von den Beschwerdeführern CD. Tip.\n\nRon 73 STEEEER zeitenä gemachte Revisionsgrund\n\ndes § 338 Nr.3 StPO greift nicht durch.\n\nDer am 24.März 1971 verkündete Beschluß des Schwurgerichts, mit dem es das von diesen vier Angeklagten am\n17.MHärz 1971 angebrachte Ablehnungsgesuch gegen den\nVorsitzenden Richter PP und den beisitzenden Richter\nTOD zurückgewiesen hat, ist im Ergebnis zu Recht\nergangen. Auf die von den Revisionen beanstandeten rechtlichen\nUnebenheiten dieses Beschlusses kommt es nicht an, weil der\nSenat ohne Bindung an die in dem Zurückweisungsbeschluß enthaltenen Feststellungen und Wertungen nach den Grundsätzen\ndes Beschwerderechts - unter Beschränkung auf die mit dem\nAblehnungsgesuch vorgebrachten Tatsachen — selbst zu entscheiden hat, ob ein Ablehnungsgrund sachlich gerechtfertigt\nwar (BGHSt 1,34,36; 18,200,203; 23,265,267).\n\nOffensichtlich unbegründet sind die Einzelausführungen,\ndie sich auf Vorgänge und Verhaltensweisen der abgelehnten\nRichter lange Zeit vor dem 17.März 1971 beziehen. Die\nübrigen Tatsachen sind, soweit nicht aktenkundig, nicht\nglaubhaft gemacht. Die aktenkundigen Maßnahmen der abgelehnten Richter waren sachlich gerechtfertigt. Auch eine Gesanmtbetrachtung aller in dem Ablehnungsgesuch unterbreiteten\nTatsachen ergibt keinen Anhalt dafür, daß die Angeklagten\nvon ihrem Standpunkt aus vernünftigerweise zu der Befürchtung\ngelangen konnten, der Vorsitzende und der beisitzende Richter\nTOD würden ihnen gegenüber die gebotene Unparteilichkeit nicht wahren, Das gilt insbesondere von dem Hauptvorwurf gegen diese Richter, in den Augen der Angeklagten\nseien sie bereit gewesen, ihre richterlichen Entscheidungen\n\"politischen Interessen der USSR\" unterzuordnen. Für einen\nvernünftig denkenden Angeklagten war ohne weiteres erkennbar,\n\nZweckrichtungen einen Anstrich zu geben, der den Anschein\n\nvon Voreingenommenheit erwecken soll, Keine der so konstruier-.\nten Ablehnungstatsachen, insbesondere auch der Vorkommnisse\n\nin Riga, konnte bei den Angeklagten bei verständiger\nWürdigung ihrer wahren Zweckrichtung Anlaß geben, der Unparteilichkeit des Vorsitzenden oder des beisitzenden Richters\n\nep u niöstrauen.\n\nIl.\n\nvom 1,Dezember 1972 dargestellten Vorgänge, deren Richtigkeit\ndie Revision nicht bezweifelt, zugrunde,\n\nDieses Verfahren entspricht dem Gesetz.\n\nnächstbereiter Nachmann heranzuziehen. Im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Heranziehung als zweiter Ersatzgeschworener war\nFE au.ch gegenüber AB ebenso wie gegenüber den\nnachfolgenden beiden Hilfsgeschworenen der nächstberufene\nHilfsgeschworene. Nach erfolgter Heranziehung von Ergänzungs-\n\nIIl.\n\nDie von den Revisionen Ge, EB SEP, :cam-GE TE zerüste Verletzung des § 246 Abs.2 StPO\n\nist nicht geschehen.\n\nEs bedeutet keine mißbräuchliche Ausübung tatrichterlichen Ermessens, daß das Schwurgericht den in der Hauptverhandlung vom 18.Mai 1971 gestellten Antrag der Verteidigung, \"die Vernehmung des Otto StB für zeraume Zeit\nauszusetzen\" mit der Begründung abgelehnt hat, \"daß es den\nAngeklagten nicht an der erforderlichen Zeit zur Einholung\nvon Erkundigungen gefehlt hat — sie hatten sie mindestens\nvom 10. bis 18.Mai - noch daß es nach lage der Sache\nsolcher Erkundigungen nach Kenntnis von dem Vernehmungszweck des Zeugen überhaupt bedurfte! (Protokollband H,\ns.175/176; 182/183 d.A.). Das Protokoll der kriminalpolizeilichen Vernehmung dieses Zeugen war den Verteidigern bereits\nin der Hauptverhanälung vom 5.Mai 1971 zugeleitet. Die\nRevisionen selbst tragen nicht vor, daß die Verteidiger bis\nzum 18.Mai 1971 irgendwelche im Zeitpunkt der Vernehmung\ndes Zeugen noch nicht abgeschlossenen Erkundigungen eingeleitet hätten,\n\nIV,\n\nDie eine Verletzung des § 265 Abs.1 StPO geltend\nmachende Verfahrensrüge des Angeklagten Gew sreift\nnicht durch.\n\nDie durch Eröffnungsbeschluß vom 29.Juli 1968 unverändert zugelassene Anklageschrift vom 18.Januar 1968 hat\ndiesen Angeklagten beschuldigt, durch mindestens acht selbständige Handlungen gemeinschaftlichen Mord dadurch begangen\n\nzu haben, daß er Zivilpersonen wegen ihrer Rassezugehörigkeit,\n\nihrer politischen Überzeugung oder als Geisteskranke\nerschießen ließ. Die Mordqualifikation dieser Tötungshandlungen wurde darin gesehen, daß die Tötungen \"mit Überlegung\nund aus niedrigen Beweggründen\" erfolgt seien.\n\n- 10 - IE\n\nAbweichend davon hat das Schwurgericht den Angeklagten\nwegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in zwei Fällen\nverurteilt. Dabei hat es ihm die grausame Ausführung der\nTötungshandlungen zugerechnet (UA S.144/145; 5.158/159).\nIn der Hauptverhandlung vom 25.Februar 1971 hat das Schwurgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Angeklagte\n\"möglicherweise in allen ihm zu last gelegten Fällen auch aus\nnachfolgenden rechtlichen uwesichtspunkten verurteilt werden\nkönne:\n\na) wegen Mordes, begangen durch 'grausame'! Tötung;\n\nb) wegen Beihilfe - statt Mittäterschaft - zum Mord\ngemäß 8§ 211, 49 StGB;\n\nc) wegen gemeinschaftlichen Totschlags gemäß § 212 StGB\nalter und neuer Fassung;\n\nd) wegen Beihilfe zum Totschlag gemäß §§ 212, 49 StGB\nalter und neuer Fassung\"\n\n(Protokollband H, 5.32 d.A.).\n\nEntgegen der Auffassung der Revision erfüllen diese\nHinweise den in § 265 StPO verfolgten Zweck, den Angeklagten\nund seinen Verteidiger in die lage zu versetzen, ihre\nVerteidigung auf die neuen rechtlichen Gesichtspunkte einzustellen. Welche Tatsachen der Veränderung der rechtlichen\nGesichtspunkte zugrunde gelegt wurden, waren dem Angeklagten\nund seinem Verteidiger nach dem Inhalt der Anklageschrift,\ndes Bröffnungsbeschlusses und dem Inbegriff der bis dahin\ndurchgeführten Hauptverhandlung ohne weiteres erkennbar.\n\nv\n\n1. Der Vorwurf des Angeklagten GW, die im Vorverfahren\ngemachten Aussagen der Zeugen Tr uni Big seien\nunter Verletzung des § 261 StPO in die Hauptverhandlung\neingeführt worden, geht fehl.\n\nNachdem beide Zeugen in der Hauptverhandlung von dem\nihnen gemäß § 55 StPO zustehenden Auskunftsverweigerungsrecht\n\nGebrauch gemacht hatten, ist in der Sitzung vom 22.dJuni 1970\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nder Untersuchungsrichter Ie@® über den Inhalt ihrer Aussagen vernommen worden (Protokollband G, S.78-81 d.A.). Das\nErgebnis dieser Vernehmung ist in den Urteilsgründen für das\nRevisionsgericht bindend festgestellt (UA S.124,125). Die\nVerwertung der auf diese Weise in die Beweisaufnahme eingeführten Aussagen der Zeugen Tr und Bi war\nzulässig (BGHSt 11,338; 21,149).\n\n2. Auch der Verfahrenseinwand desselben Angeklagten, die\ndurch die Vernehmung des Untersuchungsrichters Dr.co\nin die Hauptverhandlung eingeführte Aussage des Zeugen zZ»\n(Protokollband B, S.93; Protokollband 6,87; Bd.XVI,77 d.A.)\nunterliege dem Verwertungsverbot des § 136a StPO, weil der\nUntersuchungsrichter bei der am 26.Mai 1965 von ihm durchgeführten Vernehmung des Zeugen zD> nicht unbefangen\ngewesen sei, ist unbegründet. Allein die Befangenheit einer\nVerhörsperson gehört nicht zu den in § 136a StPO aufgeführten\nverbotenen Vernehmungsmitteln.\n\nVI.\n\nKeinen Erfolg hat die von dem Angeklagten Sg\nerhobene Rüge einer Verletzung des § 251 Abs.1 Nr.2 StPO,\nmit der er beanstandet, die Niederschrift über eine Anzahl\nin Riga kommissarisch vernommener Zeugen sei in der Hauptverhandlung verlesen worden, obwohl die Verhörsperson kein\nRichter gewesen und in bestimmten Punkten Vorschriften des\ndeutschen Verfahrensrechts nicht eingehalten worden seien,\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist\nwiederholt entschieden worden, daß auch außerhalb des Geltungsbereichs der Strafprozeßoränung aufgenommene Protokolle von\nVerhörspersonen, die im dortigen Rechtsgefüge die Stellung\neines (Vernehmungs-)Richters haben, nach § 251 Abs.1\nNr.2 StPO verlesbar sind (BGHSt 2,300,303;5 Nr.2; 5 StR 55/55\nvom 24.Juni 1955; 4 StR 443/60 vom 9.Dezember 1960 -\nletztere nicht veröffentlicht). Die Übereinstimmung der\nFörmlichkeiten jener Vernehmungen mit dem Verfahrensrecht\n\n- 12 - FR\n\ndes Tatrichters ist bei derartigen Vernehmungen innerhalb\nanderer Rechtsbereiche nicht Voraussetzung der Verlesbarkeit der Aussage. Der erkennende Richter muß sich damit\nbegnügen, daß die am Vernehmungsort geltenden Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften beachtet sind (vgl.\n\nBGHSt 2,300,304 im Anschluß an RGSt 40,189; BGHSt 7,15,16).\nDiese Voraussetzungen hat das Schwurgericht bejaht (vA 5.43/44).\nEs hat den Beweiswert di.ser Vernehmungen geprüft und dabei\ndie Besonderheit des Verfahrensrechts der lettischen SSR\nberücksichtigt. Die Revision trägt nicht vor, daß die\nVernehmungen in Riga unter Verletzung der dort geltenden\nZuständigkeits- und Verfahrensvorschriften erfolgt sind.\n\nIm übrigen ist das Vorbringen der Revision zu dieser Rüge\noffensichtlich unbegründet.\n\nVII.\n\nDie Aufklärungsrügen des Angeklagten Gpsreifen\nnicht durch.\n\n1. Die Revision beanstandet, das Schwurgericht habe von\nAmts wegen die Verlesung aller seinen Einsatz an der Ostfront\nbetreffenden Eintragungen aus seinem \"Kriegstagebuch\" anordnen\nmüssen, als der Zeuge Ha bei seiner Vernehmung dieses\n\"Kriegstagebuch\" mit Genehmigung des Vorsitzenden als\nGedächtnisstütze benutzte. .\n\nDas brauchte sich dem Schwurgericht trotz der in den\nUrteilsgründen hervorgehobenen, den Beweiswert der Aussage\nbeeinträchtigenden Eigenschaften des Zeugen nicht als\nnotwendig aufzudrängen. Dazu bestand um So weniger Anlaß,\nals auch der in der Hauptverhandlung aufgetretene Verteidiger des Angeklagten zu erkennen gegeben hatte, daß\ner sich von dieser zusätzlichen Beweiserhebung keinen für\nden Angeklagten nützlichen Beitrag zur Wahrheitserforschung\nversprach. Obwohl der Zeuge Hai sich bereit erklärt\nhatte, den Verfahrensbeteiligten sein \"Kriegstagebuch\"\nzur Einsicht zu überlassen, hat die Verteidigung den jetzt\nvermißten zusätzlichen Urkundenbeweis weder beantragt noch\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nDie von dem Angeklagten CU in diesem Zusammenhang\nerhobene Rüge, durch das Unterbleiben einer Verlesung des\nKriegstagebuches und seiner Verwertung als selbständiges\nBeweismittel seien die Vorschriften der 8§ 250 und 261 StPo\nverletzt worden, ist offensichtlich unbegründet.\n\n2. Auch brauchte sich dem Schwurgericht die Anhörung\neines zusätzlichen psychologischen Sachverständigen zur Beurteilung der allgemeinen Aussagetüchtigkeit der Belastungszeugen und der speziellen der Zeugen HR, TB una\nBi richt aufzudrängen. In der Hauptverhandlung sind keine\nUmstände hervorgetreten, die Zweifel an der Sachkunde des von\nder Verteidigung benannten Sachverständigen Prof.Dr.Schweitzer\nbegründet oder nahegelegt hätten, Konkrete Tatsachen in dieser\nHinsicht macht auch die Revision nicht geltend. Durch das\nvon diesem anerkannten Sachverständigen vermittelte Fachwissen war das Schwurgericht in der Lage, die Fragen der\nallgemeinen und speziellen Aussagetüchtigkeit von Zeugen\nselbst zu beurteilen.\n\n3. Die übrigen Aufklärungsrügen (Revisionsbegründung\nRechtsanwalt GOWEB von 13.September 1972 S.24 ff) gehen\nfehl, weil sie sich zum Teil in unzulässiger Weise in eine\neigene Beweiswürdigung verlieren oder darauf gestützt werden,\ndaß in der Hauptverhandlung vernommene Beweispersonen zu\nbestimmten Punkten nicht befragt worden seien (vgl. BGHSt 4,\n125,126; 17,351/352). Die gerügte Ablehnung der Hilfsbeweisermittlungsamträge (UA S.141/143) bedeutet keine Verletzung\nder Wahrheitserforschungspflicht. Ob das Schwurgericht diesen\nBeweisanregungen nachgehen wollte, war seinem pflichtgemäßen,\nnicht durch § 244 Abs.3 StPO eingeengten Ermessen überlassen.\nAnhaltspunkte dafür, daß dessen Grenzen überschritten sind,\nliegen nicht vor. Das gilt auch für die abgelehnte Beiziehung\n\nder Akten gegen SilB.\n\nDas übrige Vorbringen der Revision zur Stützung der\nAufklärungsrügen ist offensichtlich unbegründet.\n\n- 14 -\n\n- 14 -\nVIII,\n\nEbenso offensichtlich unbegründet sind die Rügen\ndes Angeklagten SER, mit denen er eine Verletzung der\n§§ 275 Abs.1, 55 StPO geltend mach; (vgl. BGHSt 21,4;\n11,213) sowie die Verfahrensrüge des Angeklagten Ro GE,\ndas Schwurgericht habe seinen Beweisamtrag auf Anhörung\ndes Dr.Hesse in Kairo als Yutachter oder sachverständigen\nZeugen mit fehlerhafter Begründung zurückgewiesen.\n\nC. Sachrügen\n\nI.\n\nDie Schuldsprüche sind rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\n1. Der vom Schwurgericht festgestellte Sachverhalt\nergibt eindeutig, daß sämtliche Erschießungen, die das\nUrteil als Beihilfe zum Mord würdigt, grausame Tötungen\nwaren. Das folgt aus den Umständen, unter denen die Tötungen\neingeleitet und vollzogen wurden (BGH NJW 1951,666 Nr.25;\n\n4 StR 272/68 vom 5.Februar 1970 bei Dallinger MDR 1970, 382;\n5 StR 308/69 vom 7.April 1970; 5 StR 60/72 vom 28.März 1972;\n1 StR 110/70 vom 18.Mai 1971). o:\n\nBei Tötungen in Form gruppenweiser Exekutionen erfährt\ndas Opfer in aller Regel schon einige Zeit vorher, daß es\ngetötet werden soll. Die Zeitspanne, die es in Erwartung des\nnahen Todes erlebt, muß mit seelischem Leiden ausgefüllt\nsein, die es rechtfertigen, die Tötung schon wegen dieser\nsie begleitenden Umstände als grausam anzusehen. Nach den\nFeststellungen traten weitere seelische und körperliche\nQualen in allen Fällen hinzu:\n\nBei der Erschießungsaktion in Libau vom 8. bis 10.Juli 1941,\nbei der am 8.Juli mindestens 100 Menschen getötet wurden,\nwurden die Opfer \"jeweils 20 Personen\" in die Grube getrieben\nund dabei mit Stockhieben geprügelt. \"In der Grube mußten\n\n- 15 -\n\nsich je 10 Opfer in boppelreihe aufstellen\". Die \"nachfolgenden Gruppen standen auf den mit Sand oder Erde nicht\nbedeckten Leichen der vorher Erschossenen\", Die jeweils\nfolgende Gruppe konnte von ihren Warteplatz aus die Salven,\nmit denen die vorhergehende Gruppe „etötet wurde, hören\n(UA S.75/76, 110).\n\nWenige Tage später folgte die drei Tage dauernde Tötungsaktion\nin Windau, bei der mindesteus 120 Menschen erschossen wurden,\nDie Opfer wurden in einen Holzschuppen nahe der Erschießungsstelle gebracht, eingesperrt, namentlich aufgerufen und\ngruppenweise \"zu je 5 -— 12 Mann\" in die Grube oder an den\nRand der Grube getrieben. Auf dem Weg wurden sie durch ein\nSpalier \"von Letten und evtl. Deutschen!\" gejagt, die mit\nKnüppeln auf sie einschlugen. In der Grube mußten sie auf\n\ndie Leichen der Erschossenen treten, vom Grubenrand ‚sahen\n\nsie die Toten dort liegen. Im und vor dem Schuppen konnten\nsie die Exekutionssalven hören (UA S.79/80).\n\nBei der sogenannten Dezember-Aktion in Skeden, bei der\nmindestens 2700 Menschen, Männer, Frauen und Kinder, getötet\nwurden, spielten sich schon bei Beginn der drei Tage andauernden Massenexekutionen beim Zusammentreiben der Opfer grauenhafte Szenen ab. \"Der für einen derartigen Menschenandrang\nviel zu kleine Gefängnishof war mit Jüdischen Männern, Frauen\nund Kindern überfüllt. Sie mußten mit dem Gesicht zur Wand\nstehen und durften sich nicht von der Stelle rühren, ...\nKinder weinten und Mütter gaben ihrer Verzweiflung über\n\ndas bevorstehende Ende ihrer Kinder, die sie zum Teil auf\n\ndem Arm bei sich trugen, laut Ausdruck\" (UA S.172). Schon hier\nwurden die zusammengetriebenen Menschen geschlagen und mißhandelt. Vor der Grube mußten sich Männer und Frauen trotz\nwinterlicher Kälte nackt ausziehen und \"noch eine Weile\nausharren\", bis sie getötet wurden. Die nächste Gruppe konnte\nsowohl das Ausziehen als auch die Exekution beobachten.\n\n\"Den Müttern, die Kleinkinder auf dem Arm hatten, wurde befohlen, diese über ihre Schultern zu heben, dann wurden\n\ndiese mit ihren Müttern erschossen\" (UA S.171 bis 174,\n199/200).\n\n- 16 —\n\n-16 _ ..\n\nDas Schwurgericht stellt fest, daß bei den übrigen\nSTuppenweisen Exekutionen die wartenden Opfer jedenfalls\nJeweils die Schüsse hören konnten, mit denen die vorangegangene Gruppe erschossen wurde (UA S.167/168, 218-227,\n260/261, 276/278).\n\nEs bedarf keiner näheren Darlegung, daß die genannten\nTatumstände von den Tätern (Hitler, Himmler, Heydrich) aus\nunbarmherziger, gefühlloser Gesinnung gewollt, mindestens\njedoch gebilligt waren.\n\n2. Rechtsirrtumsfrei hat das Schwurgericht das Vorliegen\nder objektiven Voraussetzungen der Beihilfe in sämtlichen\nFällen bejaht. Auch die Voraussetzungen zur inneren Tatseite\nsind erfüllt. Das Merkmal der Grausamkeit ist, wie der Bundesgerichtshof in einer mittlerweile gefestigten Rechtsprechung,\nvon der abzugehen kein Anlaß besteht, mehrfach entschieden\nhat, tatbezogen und deshalb kein persönlicher Umstand im\nSinne des § 50 Abs.2 StGB (BEH 2 StR 636/68 vom 27.Oktober\n1969; 4 StR 272/68 vom 5.Februar 1970; 5 StR 100/69 vom\n1.April 1970; 1 StR 78/70 vom 29.September 1970; 4 StR\n386/70 vom 4.März 1971 = NJW 1971,1189; 1 StR 110/70 vom\n18.Mai 1971; 5 StR 308/69 vom T.April 1970; 5 StR 103/71\nvom 12.Oktober 1971; 5 StR 60/72 vom 28.März 1972). Es\ngenügt, wenn die Gehilfen die Grausamkeit der Tötungen oder\nihrer Begleitumstände kannten oder billigten (BEHSt 2,251;\n\n4 StR 272/68 vom 5.Februar 19705 5 StR 103/71 vom\n\n12.0ktober 1971). Das ist hier nach den getroffenen Feststellungen der Fall. Bei derartigen Massenexekutionen\n\nkann gar nicht ausgeschlossen werden, daß es in mehr oder\nweniger großen Umfange zu Grausamkeiten der geschilderten Art\nkommt (BGH 4 StR 272/68 vom 5.Februar 19705 5 StR 308/69\n\nvom 7.April 1970; 1 StR 100/70 vom 18.Mai 1971).\n\nDie Einzelbeanstandungen der Revision der Angeklagten\nMED, Tun. SCHE, EEE unc Ep zreifen nicht\n\ndurch,\n\n- 17 -\n\n- 17 -\n\na) Die Erwägungen, auf die das Schwurgericht bei dem\nAngeklagten CB seine Überzeugung gründet, er habe die\ngrausamen Tötungen in Libau und Windau \"mindestens in Kauf\ngenommen und gebilligt\" (UA S.159) sind frei von Widersprüchen\noder Denkfehlern. Das Schwurgericht nimmt an, der \"intelligente\nund erfahrene\", als SD-Führer geschulte Angeklagte habe bei\nder Vorbesprechung der Erschießungsaktion in Libau erkannt,\ndaß es sich um eine MassentJtung von Juden auf Grund eines\nVernichtungsbefehls handelte und daß eine solche nur grausam\nausgeführt werden konnte.\n\nDas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte am\n8.Juli 1941 nicht an der Erschießungsstätte war und daß\ndas Schwurgericht über den genauen Hergang der Erschießungen\nan den folgenden Tagen keine sicheren Feststellungen hat\ntreffen können. Der Angeklagte hatte bereits am 4. und\n7.Juli 1941 gruppenweise Erschießungen beobachtet, war\n\"an den übrigen Tagen der Aktion zeitweise an der Erschießungsstelle und hatte dabei entsprechend seiner Dienststellung\nals Führer des SD-Teilkommandos, das die Erschießungen durchführte, die verantwortliche Leitung\" (UA 3.112/113). Die grausamen Begleitumstände der Morde in Windau hat er an der\nErschießungsstelle an zwei Tagen miterlebt und dabei festgestellt, \"daß die Opfer in der gleichen Weise wie in Libau\nerschossen wurden\" (UA 5.80, 117, 137). Die Erwägung des\nSchwurgerichts, der Angeklagte habe auch mit \"Exzessen!\ngerechnet, weil seine von ihm mehrfach ermahnten Untergebenen\nnicht überall sein konnten, ist denkgesetzlich möglich; sie\nsteht nicht mit den übrigen Feststellungen, aus denen das\nSchwurgericht seine Überzeugung herleitet, in Widerspruch,\n\nDie von der Revision weiter behaupteten Denkfehler bei\nder Beweiswürdigung über den Anlaß der am 8.Juli 1941 in\nLibau unter grausamen Umständen vollzogenen Erschießungen\nliegen nicht vor. Das Schwurgericht hat die Möglichkeit, daß\neS Sich bei den Opfern um jüdische Freischärler oder gar\nPartisanen gehandelt haben könnte, nicht übersehen, sondern\n\n- 18 - .\n\nerkennbar in seine Überlegungen einbezogen, aber verneint\n(UA S.106/107).\n\nb) Die von der Revision des Angeklagten Ro pexänpfte\nAuffassung, daß dieser Angeklagte jeweils allein schon durch\nseine Gegenwart an den Erschießungsstätten Beihilfe zum Mord\ngeleistet habe (UA S.181/182, 195, 201), greift nicht durch.\nDas Schwurgericht hat den F»ygriff der Beihilfe nicht in\n\"unzulässiger Weise ausgedehnt\". Vielmehr rechtfertigen die\nFeststellungen über die dem Angeklagten bewußte Bedeutung\nseiner Anwesenheit als eines Inhabers von Aufsichts- und\nOrdnungsfunktionen rechtlich bedenkenfrei die Annahme einer\ndamit von ihm erbrachten Beihilfeleistung.\n\nDie Feststellungen tragen auch die Verurteilung des\nAngeklagten Reiche wegen Beihilfe zu der gesamten mindestens\n2700 Opfer betreffenden Dezember-Aktion (UA S.210,211,337).\nDieses Massentötungsverbrechen bildet aus den rechtlich\nzutreffenden Erwägungen des Schwurgerichts eine einheitliche\nHandlung im Sinne des § 73 StGB. Zum anderen liegt der Tatbeitrag des Angeklagten Rp auch darin, daß er in seiner\nEigenschaft als stellvertretender Dienststellenleiter der\nSD-Außenstelle Libau die gesamte Vernichtungsaktion eingeleitet hat; er hat den maßgebenden, ihre Vorbereitung und\nDurchführung anoränenden Fernschreibebefehl aus Riga entgegengenommenfind ihn in Kenntnis von dessen Inhalt dem SS- und\nPolizeistandortführer Dr.Dietrich zur Ausführung überbracht (UA S.171, 210/211).\n\nc) Der behauptete Widerspruch der Revision des Angeklagten\nSEE in äen Feststellungen über die von diesem Angeklagten\nbei der vierten Erschießungsaktion (Aktion \"TLinarts\") abgegebenen Fangschüsse liegt nicht vor. Nach dem hierzu mitgeteilten\nSachverhalt hat der Angeklagte nach der Salve des\nErschießungskommandos, um etwa noch Leben zeigende Opfer\nzu töten, Fangschüsse in die Grube abgegeben. Daß er dabei\nnoch ein Opfer getroffen und getötet habe, war ihm nicht\nnachzuweisen (UA 8.221). Dementsprechend hat das Schwurgericht\nihm auch bei der Strafzumessung nur das Abgeben von\n\n- 19 -\n\nFangschüssen als Ausdruck einer gesteigerten Aktivität\nerschwerend angerechnet (UA S,340).\n\nd) Die sachlichrechtlichen Einzelbeanstandungen der\nRevision des Angeklagten KW ür:agen nicht durch.\n\nZu Recht hat das Schwurgericht die jeweilige bloße\nAnwesenheit des Angeklagten an der Erschießungsstelle rechtlich als Beihilfeleistung zu den rechtwidrigen Tötungen\ngewertet. Wie es an anderer Stelle dargelegt hat (UA S.176-\n178), war bei einem SD-Angehörigen die Anwesenheit an der\nErschießungsstelle, auch wenn er dabei keine konkrete\nTätigkeit ausübte, nicht wertneutral. Vielmehr wurde er\nentsprechend dem Aufgabenkreis seiner Einheit, zu dem die\nAufrechterhaltung der Oränung und die Vernichtung der Juden\ngehörte, in einer dieser Zielsetzung dienenden Eigenschaft\nherangezogen. Insofern war \"seine Anwesenheit an der\nErschießungsstelle untrennbar mit der Wahrnehmung von\nAufsichts- und Ordnungsfunktionen sowie mit der Pflicht\nzur ständigen Eingriffsbereitschaft bei etwaigen den\nreibungslosen Ablauf der Aktion beeinträchtigenden Vorkommnissen verbunden\" (UA S,263/264 i.V. mit S.177/178).\n\nDiese Darlegungen des Schwurgerichts stehen auch nicht\n\nin unlösbarem Widerspruch zu der festgestellten Tatsache,\ndaß der Angeklagte nur widerwillig und nach vergeblichen\nVersuchen, sich dem entsprechenden Befehl seines Dienstvorgesetzten Kügler zu entziehen, an der Erschießungsstelle\nzugegen war (UA S.261,262).\n\ne) Die sachlichrechtlichen Einwendungen der Revision\ndes Angeklagten Tim zesen die rechtliche Bewertung\nseines jeweils nur in der Anwesenheit an der Erschießungsstelle bestehenden Verhalteng als Beihilfe zum Mord decken\nsich mit den entsprechenden Rügen der Revision des\n\nAngeklagten Kg.\n\nDie übrigen Einzelbeanstandungen der Revisionen der\nAngeklagten sind offensichtlich unbegründet. Der Senat hat\nauf die allgemeine Sachrüge sämtlicher Angeklagten das Urteil\n\n- 20 - 77\n\nin vollem Umfange geprüft. Hierbei ist kein die Angeklagten\nbeschwerender Rechtsfehler zutage getreten.\n\n1l.\n\nSoweit die Revisionen die Strafaussprüche beanstanden,\nsind sie offensichtlich unbegründet. Zu der Revision des\nAngeklagten WW ist insoweit lediglich zu bemerken, daß die\nvon dem Schwurgericht zu seinem Nachteil gewürdigte Tatsache,\ner habe sich \"bereits frühzeitig, also vor der sogenannten\nMachtübernahme, dem Nationalsozialismus verpflichtet\"\n\n(UA S.329), nicht damit in Widerspruch steht, daß er erst\nim März 1933 der NSDAP und der SA beigetreten ist (UA S.64).\nEr kann sich auch ohne Beitritt zur NSDAP durchaus vorher\ndem Nationalsazialismus \"verpflichtet\" haben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann:\n\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-11/5-str-148-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-11/5-str-148-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:59.439039+00:00"}}