{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1974-05-28_5_StR_248_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1974-05-28","aktenzeichen":"5 StR 248/74","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 248/74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHILUSS\n\nin der Str»\"fsache\n\ngege::\n\nden Landfahrer Arnold S : EB zu: Temmmmmm,\ndort geboren am iD 555,\nzur Zeit in Untersuchungs:aft,\n\ngesetzliche Vertreter:\ndie Eltern Rudolf :nd Albertine St,\n\nUnahhareirhntnge Ya SH 2\n-— DALIHVEZUELLIILULS oe DO: LO NU Uelüs —\n\nwegen gemeinschaf;lichen Mordes u.a.\n\nDer 5.5trafsenat des Bundesg:richtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 28.Mai 1974 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Anzeklagten wird das\n\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nHamburg vom 10.September 1973 nach § 349 Abs.4 StPO\ndahin ergänzt, daß die ron dem Angeklagten in der\nvorliegenden Sache erlittene Untersuchungshaft und\ndie aufgrund des einbez genen Urteils des Bezirksjugendgerichts Hamburg rom 12.August 1971 verbüßte\nJugendstrafe angerechnet wird.\n\nDie Kosten: des Rechtsmittels und die insoweit\nentstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten\nhat die Sstaatskasse zu ragen.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes und gemeinschaftlicher Körperverletzung in zwei\nFällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Bezirksjugendserichts Hamburg vom 12.August 1971 erkannten und teilweise\nverbüßten Jugendstrafe von einem Jahr zu einer Jugenästrafe\nvon acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nbeanstandet lediglich, daß das Schwurgericht die in dieser\nSache erlittene Untersuchungshaft und die in der einbezogenen Sache verbüßte Jugendstrafe nicht angerechnet\nhat. Die darauf zulässig beschränkte Revision des Angeklagten\nhat Erfolg.\n\nDas Schwurgericht hat in den Gründen des angefochtenen\nUrteils mitgeteilt, es halte die Anrechnung der Untersuchungshaft und der in der einbezogenen Sache verbüßten\nJugendstrafe aus Billigkeits- und Erziehungsgründen für\nangemessen, habe aber übersehen, das in der Urteilsformel\n\nauszusprechen (UA S.29). Eire ausdrückliche Erwähnung der\n\nAnrechnung der Untersuchun shaft ist nach § 52 Abs.2 JI6G\nerforderlich, weil diese Erischeidung im Ermessen des\nGerichts steht. Das trifft uch für die in einer einbezogenen Sache verbüßte Juendstrafe zu (BGHSt 16,335,\n337). Der Senat hat den Stinfausspruch in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs.1 ıtPO ergänzt.\n\nSarstedt Sieme:r Herrmann\nFleischmann uhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-28/5-str-248-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-28/5-str-248-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:59.117693+00:00"}}