{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1974-05-14_5_StR_131_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1974-05-14","aktenzeichen":"5 StR 131/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 131/74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Ernst WEB aus DEE\ngeboren am EB 19:5 in \"am,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 14.Mai 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au: EEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nAmtsinspektor ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Berlin vom 15.November 1973 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin: zurückverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Verurteilung kann durch einen unlösbaren Widerspruch\noder durch einen Verstoß gegen den Grundsatz beeinflußt worden\nsein, daß der Tatrichter eigene tatsächliche Zweifel zugunsten\ndes Angeklagten berücksichtigen muß.\n\nNach den Feststellungen über die früheren Taten (UA S.2)\nist damals die Hauptbelastungszeugin Petra DEE diejenige\ngewesen, von der der Anstoß zu dem unzüchtigen Geschehen ausgegangen war. In der Beweiswürdigung verwertet die Strafkammer\ndies auch zu Ungunsten des Angeklagten, indem sie (auf S.8 UA)\nseiner Verteidigung mit dem Hinweis begegnet, \"damals sind\nganz andere Tathandlungen vorgekommen\" (das aber kann sich nur\nauf das Zustandekommen der sonst völlig gleichartigen \"Tathandlungen\" beziehen). Damit ist jedoch die auf das Sachverständigengutachten gestützte Annahme der Strafkammer nicht zu\nvereinen, \"irgendwelche sexuellen Interessen oder Fantasien\nseien bei Petra nicht ersichtlich\" (UA 8.8).\n\nSofern das Landgericht indes die Behauptung des Angeklagten nicht geglaubt und deshalb als nicht sicher angesehen\nhaben sollte, daß Petra Urheberin der früheren unzüchtigen\nHandlungen gewesen war, durfte es diesen Umstand nicht - wie im\nUrteil geschehen — zum Nachteil des Angeklagten verwerten.\n\nEiner der beiden sachlichrechtlichen Verstöße liegt vor.\n\nAuf jedem kann das Urteil beruhen.\n\nSollte der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung den\nFeststellungen des früheren, rechtskräftigen Urteils folgen,\nso würde dies den Wert des bisherigen Sachverständigengutachtens\nin Frage stellen. Deshalb könnte sich unter Umständen empfehlen,\nPetra durch einen anderen Sachverständigen auf ihren Entwicklungsstand zur Tatzeit und auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu\n\nlassen.\n\n_ _ Sr\n\nDer Generalbundesanwalt hat wegen der Neufassung des\n\n§ 174 StGB beantragt, die Urteilsformel zu ändern und den\nSstrafausspruch aufzuheben.\n\nSarstedt Schmidt Fleischmann\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-14/5-str-131-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-14/5-str-131-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:58.765224+00:00"}}